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§ 81 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Übergangsbestimmungen

§ 81.

(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.

(4) Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005.

(6) § 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.

(7) Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt worden. § 54a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist.§ 77 Abs. 1 Z 4 findet auf diese Fälle keine Anwendung.

(8) Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.

(10) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a weiter.

(11) Verfahren gemäß §§ 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. § 23 Abs. 1 gilt. Verfahren nach § 73 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängig sind, sind nach § 46 Abs. 6 fortzuführen.

(12) Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß § 75 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 sind ohne weitere Behandlung der Behörde (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln. Abs. 11 gilt.

(13) § 77 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(14) Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erteilt, ist § 11 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß §§ 24 oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 zu belehren.

(15) Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 anhängigen Verfahren gemäß §§ 44 Abs. 4 und 69a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 zu Ende zu führen.

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:

  1. 1. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,
  2. 2. „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und
  3. 3. „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.

(17) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(18) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.

(19) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.

(20) Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a.

(21) Für den Anwendungsbereich des Abs. 19 sind die §§ 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.

(22) § 21a ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.

(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

(25) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(27) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(28) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 25 zu enthalten.

(29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.

(30) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.

(32) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 3 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 weiter.

(33) Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 gilt § 45 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.

(34) Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24. April 2012 S. 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß § 53.

(35) Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß § 18 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.

(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(37) Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.

(38) Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.

(39) Verfahren gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.

(40) § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 begangen wurden, weiter.

(41) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(42) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:

  1. 1. Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,
  2. 2. Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,
  3. 3. Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,
  4. 4. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,
  5. 5. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,
  6. 6. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.

(43) Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.

(44) Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.

(45) Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.

(46) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.

(47) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.

(48) Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, gilt § 41a Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40227005