Freiwillige
§ 67.
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
- 2. sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
- 3. sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
- 4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
- Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
- 2. Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
- 3. Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
- 4. gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40205373
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