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BGBl I 145/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Bundesgesetz: Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes
(NR: GP XXVII RV 349 AB 382 S. 55 .)

145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

2

Änderung des Asylgesetzes 2005

3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 10 entfällt die Wortfolge „oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990,“ und wird nach der Wendung „vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist“ die Wortfolge „oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 wird in Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

  1. „13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.“

3. In §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „ , 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3“ durch die Wendung „und 49 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „und § 56 Abs. 3“.

5. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ “ die Wendung „oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1“ eingefügt.

6. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat „Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013,“ durch das Zitat „Personengruppenverordnung 2018 - PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019,“ ersetzt.

7. In § 41 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

8. In § 41a Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Aufenthaltstitel gemäß § 42“ die Wendung „oder § 50a Abs. 1“ eingefügt.

9. § 43b samt Überschrift lautet:

„ „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
  3. 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“

10. Dem § 43d wird folgender Satz angefügt:

„In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.“

11. In § 46 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „oder“ am Ende der lit. c; in der lit. d wird die Bezeichnung „d.“ durch die Bezeichnung „d)“ und der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

  1. „e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.“

12. In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung“ ersetzt und nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

13. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“

14. In § 57a entfällt die Wortfolge „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ und wird die Wendung „ , insbesondere zum Verfahren,“ durch die Wendung „hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung“ ersetzt.

15. § 62 samt Überschrift lautet:

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und
  3. 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“

16. In § 80 Abs. 2 wird das Zitat „PersGV 2014“ durch das Zitat „PersGV 2018“ ersetzt.

17. Dem § 81 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, gilt § 41a Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ tritt.“

18. Dem § 82 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die §§8 Abs. 1 Z 12 und 13, 12 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 und 2 Z 3, 21 Abs. 2 Z 6 und 8, 41 Abs. 1 und 2, 41a Abs. 2 Z 1, 43d, 46 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 und 3, 57a sowie 80 Abs. 2 und 81 Abs. 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 10 sowie 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:

  1. „22. Familienangehöriger:
    1. a) der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
    2. b) der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
    3. c) ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
    4. d) der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

2. § 52a Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn

  1. 1. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - wenn auch nicht rechtskräftig - erlassen wird,
  2. 2. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,
  3. 3. einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder
  4. 4. gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird.

    Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung - wenn auch nicht rechtskräftig - erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“

3. In § 52a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.“

4. Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 19 Abs. 4 sowie 52a Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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