144. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“
2. In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und die Wortfolge „ein Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „eine Beratungsstelle für Gewaltprävention“ sowie die Wortfolge „das Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „die Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
3. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.
4. In § 84 Abs. 1b Z 3 wird die Wortfolge „einem Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „einer Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
5. In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. September 2021“ ersetzt.
6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:
„(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2020 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.
(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. August 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2020 in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen unter Einbeziehung der bestehenden Interventionsstellen, Gewaltschutzeinrichtungen und Beratungsstellen für Gewaltprävention zu evaluieren.“
Van der Bellen
Kurz
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