451. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 19 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
1. Abschnitt
Zu § 8 Abs. 3 NAG
Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Aufenthaltszwecke
§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
- 1. „Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);
- 2. „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);
- 3. „unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);
- 4. „beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 5. „Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
2. Abschnitt
Zu § 9 Abs. 2 NAG
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung
§ 3. Anmeldebescheinigungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger (§§ 53 und 57 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger
§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 2 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
Form und Inhalt der Daueraufenthaltskarte
§ 5. Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.
3. Abschnitt
Zu § 19 Abs. 3 NAG
Form der Urkunden und Nachweise
§ 6. (1) Die nach den §§ 7 bis 9 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1 Abs. 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- 3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
- 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- 5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- 6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- 7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Rotationsarbeitskraft“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
- 2. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
- 3. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
- 4. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“:
- a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
- b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
- c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
- 5. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
- a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
- b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 6. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Schüler“:
- a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
- b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
- c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
- 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“:
- a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
- b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;
- 8. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Sozialdienstleistender“:
- a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
- b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
- d) Haftungserklärung der Organisation.
- 9. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Forscher“: Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
- 10. für eine „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“: Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.
Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen
§ 9. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. für eine „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 2. für eine „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:
- a) Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
- b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
- 3. für eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 42 Abs. 2 NAG:
- a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
- b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.
- 4. für eine „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 2 und 49 Abs. 4:
- a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
- b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
- 5. für eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“:
- a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
- b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
- c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
- d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
- e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
- f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
4. Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage E in Form einer Vignette auszustellen.
5. Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG
Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) | Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) |
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A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG | |
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG | „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ |
2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat - EWR, § 47 Abs. 3 FrG | Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG | a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG | „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ |
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ |
6. Niederlassungsbewilligung Privat - quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG | „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ |
7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ |
9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat - CH, § 48a FrG | bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ |
12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft - unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ |
13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ |
14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ |
15. Niederlassungsbewilligung Privat - quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG | a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“ |
16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft - Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG | entfällt |
B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG | |
1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG | a) „Aufenthaltsbewilligung - Schüler“ oder b) „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“ |
2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“ |
3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Rotationsarbeitskraft“ |
4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“ |
5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG | entfällt |
7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG | entfällt |
8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG | „Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe“ |
12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG | entfällt |
C. Niederlassungsnachweis | |
Niederlassungsnachweis | a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ b) bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
- 1. nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,
- 2. nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,
- 3. nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und
- 4. nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck
„Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher
a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“
c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“
e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
„Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
7. Niederlassungsbewilligung Privat
„Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
„Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
9. Niederlassungsbewilligung Künstler
„Aufenthaltsbewilligung - Künstler“
10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
11. Aufenthaltserlaubnis Student
„Aufenthaltsbewilligung - Studierender“
12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student
„Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“
13. Aufenthaltserlaubnis Schüler
„Aufenthaltsbewilligung - Schüler“
14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler
„Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“
15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft
„Aufenthaltsbewilligung - Rotationsarbeitskraft“
16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
„Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“
17. Aufenthaltserlaubnis Volontär
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger
entfällt
19. Aufenthaltserlaubnis Pendler
entfällt
20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter
a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung -Betriebsentsandter“
22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung
a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger“
23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen
„Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe“
24. Aufenthaltserlaubnis Künstler
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
26. Praktikant
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
Aufenthaltsbewilligungen
„Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“
C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1
„Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“
D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422
Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969
„Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“
gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:
(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Anlage
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Prokop
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