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§ 75 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

4a. Abschnitt

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

§ 75.

(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

Schlagworte

Masterarbeit, Zulassungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196476

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