VwGH 96/21/0097

VwGH96/21/009715.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M, (geboren am 8. August 1968), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. Juni 1995, Zl. III 61-4/95, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1993 §26;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1993 §26;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Oktober 1992 (zugestellt am 28. Oktober 1992) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 unter Bedachtnahme auf Abs. 3 iVm §§ 4, 11 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet Österreichs erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer, der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12. November 1990 nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Grenzkontrollgesetz rechtskräftig bestraft und gegen den (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom selben Tag) ein bis 12. November 1993 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre, sich trotz dieses Aufenthaltsverbotes in Neustift (in Tirol) eingemietet und die meldepolizeiliche Anmeldung unterlassen habe. Er sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 10. Dezember 1990 wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Meldegesetz neuerlich bestraft und in seine Heimat abgeschoben worden. Im Juni 1992 sei er mit einem gefälschten österreichischen Sichtvermerk nach Österreich zurückgekehrt und habe die Verlängerung dieses Sichtvermerks begehrt. Durch Erhebungen bei der österreichischen Botschaft in Ankara habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Sichtvermerk um eine Fälschung handle. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Oktober 1992 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft worden. Er könne keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen. Laut seinen Angaben befänden sich noch seine Ehegattin und ein gemeinsames Kind in Österreich. Während seine Ehegattin in Österreich integriert sei, könne man von einer Integration des Beschwerdeführers nicht sprechen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 (und ergänzendem Schriftsatz vom 9. März 1993) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Er habe am 25. Dezember 1990 eine türkische Staatsangehörige geheiratet, die seit ihrer Geburt in Österreich aufhältig, hier integriert und beschäftigt sei und sich verpflichtet habe, für seinen Unterhalt aufzukommen. Der Ehe entstamme ein am 19. März 1992 geborenes Kind. Nachdem er sich für die Dauer von ca. eineinhalb Jahren (1991 bis Juni 1992) auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht in Österreich aufgehalten habe, sei seine familiäre Bindung zu seiner Ehefrau und seinem Kind seit bereits sechs Monaten (wieder) gegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1994 wurde (u.a.) gemäß § 26 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Aufenthaltsverbots-Bescheid vom 7. Oktober 1992 von Amts wegen dahin abgeändert, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren befristet wurde (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, der laut seinen Angaben mit seiner Ehefrau und seinem einjährigen Kind in Österreich lebe, am 12. November 1990 aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich rechtswidrig eingereist sei. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von drei Jahren gegen ihn durch die Bezirkshauptmannschaft Villach (das am 5. Mai 1993 wegen des in der Folge gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgehoben worden sei) und seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet am 12. Dezember 1990 durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei er im Juni 1992 mit einem gefälschten Sichtvermerk der Botschaft in Ankara nach Österreich zurückgekehrt. Trotz Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 7. Oktober 1992 durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei der Beschwerdeführer mit Ehegattin und Kind in Oberösterreich "wieder aufgetaucht". Seine (Verwaltungs-)Strafkarte weise sieben rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf: Von der Bezirkshauptmannschaft Villach sei er am 12. November 1990 wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden, weil er am 12. November 1990 die österreichisch-jugoslawische Bundesgrenze abseits einer hiefür vorgesehenen Übertrittsstelle in Richtung Jugoslawien überschritten und sich zuvor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Dezember 1990 sei er wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes und des Meldegesetzes bestraft worden, weil er sich seit 23. November 1990 ohne den erforderlichen Sichtvermerk in Österreich aufgehalten, vom 23. November 1990 bis 10. Dezember 1990 in Wien Unterkunft bezogen und es unterlassen habe, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Ferner sei er von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Strafverfügung vom 7. Oktober 1992 wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes und des Meldegesetzes bestraft worden, weil er am 9. Juni 1992 trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und, ohne im Besitz einer Einreisebewilligung gewesen zu sein, in das Bundesgebiet eingereist sei, sich vom 9. Juni 1992 bis 3. Juli 1992 ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten habe sowie am 3. Juli 1992 die Unterkunft in Hall in Tirol aufgegeben und es unterlassen habe, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde abzumelden.

Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 7. Oktober 1992 geführt hätten, seien keineswegs weggefallen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei (nach wie vor) rechtswidrig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre auch nach dem seit 1. Jänner 1993 geltenden Fremdengesetz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm § 18 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes geboten und im Hinblick auf die §§ 19, 20 Abs. 1 dieses Gesetzes auch zulässig. Wenn er sich auch zwischenzeitlich (seit Juni 1992) mit seiner Familie (Ehegattin und minderjährigem Kind) in Österreich integriert habe, so wögen die Beeinträchtigungen seiner und seiner Familie Lebenssituation durch das Aufenthaltsverbot nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung bzw. Aufrechterhaltung dieser Maßnahme, wenn man sich vor Augen halte, dass sein Aufenthalt nie ein rechtmäßiger gewesen sei, er seine Integration und Bindungen an das Bundesgebiet während seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschaffen habe sowie er und seine Ehegattin nicht von vornherein damit hätten rechnen können, dass die österreichischen Fremdenpolizeibehörden seinen rechtswidrigen, von ihm durch strafbare Verhaltensweisen herbeigeführten Aufenthalt im Bundesgebiet einfach sanieren würden. Der Hinderungsgrund des § 20 Abs. 2 FrG liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhaltes nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw. vom Wegfall einer Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung bzw. von weiteren strafbaren Handlungen könne angesichts seines bis heute andauernden rechtswidrigen, weil ohne die erforderliche Aufenthaltsberechtigung erfolgenden Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Rede sein. Gravierende persönliche Gründe iS der §§ 19 und 20 FrG lägen nicht vor bzw. könnten nicht zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen.

Im Hinblick auf § 21 Abs. 1 FrG und angesichts der Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer unter andauernder Missachtung der einschlägigen Vorschriften des Gastlandes sein Ziel, sich in Österreich anzusiedeln, angegangen sei, erscheine es notwendig, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren zu befristen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1994 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 15. März 1994 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag, das über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Oktober 1992 verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 1. September 1994 wegen entschiedener Sache zurück. Der (neuerliche) Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unterscheide sich von dem ersten Antrag (vom 14. Dezember 1992 mit Ergänzung vom 9. März 1993) nur darin, dass der Beschwerdeführer nunmehr behaupte, das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben. Diese durch nichts bewiesene Behauptung stelle keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1995 (zugestellt am 5. Juli 1995) gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und änderte diesen Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nicht stattgegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich "freiwillig" durch seine Ausreise unter Zurücklassung seiner Familie den dem Aufenthaltsverbot entsprechenden rechtmäßigen Zustand hergestellt habe. Dies bewirke nicht, dass der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung, weggefallen sei. Dazu bedürfe es schon des Verstreichens einer gewissen Zeit. Die seit dem Verlassen des Bundesgebietes durch ihn - laut Aktenlage im Februar 1994 - verstrichene Zeit des Wohlverhaltens (vorher könne von einem solchen angesichts seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Rede sein) sei noch viel zu kurz, um dem Beschwerdeführer seriöserweise eine Änderung seiner Einstellung hin zu einem dauerhaft rechtstreuen Menschen attestieren zu können. Im Übrigen werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die im Prinzip nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Punkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 1994 verwiesen. Auf die beantragte "Durchführung eines Beweisverfahrens" sowie auf die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers werde wegen Unnotwendigkeit verzichtet (weil die belangte Behörde auch so glaube bzw. bei ihrer Entscheidung davon ausgehe, dass er derzeit - getrennt von seiner Familie in Österreich, die zwischenzeitlich zwei Kleinkinder umfasse - in der Türkei aufhältig sei).

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30. August 1995 teilte diese der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit, dass der Beschwerdeführer am 27. August 1995 in Innsbruck festgenommen, mit Strafverfügung vom 28. August 1995 wegen Übertretungen nach § 64 Abs. 5 KFG, § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG bestraft, am 29. August 1995 nach Wien-Schwechat überstellt und dort seine Ausreise auf dem Luftweg in die Türkei überwacht worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes und den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers getroffen sowie die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen habe. Da lediglich geringfügige Verwaltungsübertretungen die Grundlage für das Aufenthaltsverbot gebildet hätten, müssten diese nach Verstreichen einer geraumen Zeit an Bedeutung verloren haben, sodass im vorliegenden Fall diese Gründe nicht mehr gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe sich seither wohlverhalten. Die belangte Behörde hätte zumindest von ihm einen türkischen Strafregisterauszug verlangen müssen, um abschließend beurteilen zu können, ob vom Beschwerdeführer eine weitere Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehen könne. Hätte sie von ihm einen Strafregisterauszug verlangt, hätte er dartun können, dass er sich in der Türkei nichts habe zuschulden kommen lassen und gewillt sei, sich gesetzeskonform zu verhalten.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.1. Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach hg. Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, § 68 Abs. 1 AVG E 39). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, und es können in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 68 AVG E 105 zitierte hg. Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 68 AVG E 76, 80, 83, 92 zitierte hg. Judikatur.)

Die Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre. Dieser Vorgang gleicht der Lösung der Sachfrage so sehr, dass er auch wie diese behandelt werden muss (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 68 Abs. 1 AVG E 19b und 21 zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem bereits sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 1994 gestellten neuerlichen Antrag vom 15. März 1994 auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes vorgebracht, dass er ungeachtet der bestehenden familiären Bindungen aus dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbots-Bescheid die Konsequenzen gezogen habe, in die Türkei gereist sei und derzeit dort getrennt von seiner Familie lebe. Im Hinblick auf die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots-Bescheides verstrichene Zeit, seine Ehe mit einer bereits lange in Österreich legal lebenden türkischen Staatsangehörigen sowie den Umstand, dass er mit dieser ein eineinhalbjähriges Kind habe, von dem er derzeit getrennt lebe, und er sich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zu seiner Ausreise wohlverhalten habe, seien jene Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, mittlerweile weggefallen. Für den Fall seiner Einreise würde er sich eindringlich bemühen, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und sich korrekt zu verhalten. Die Wohnsitzverhältnisse seiner Familie seien geregelt, sodass auch insoweit Gewähr für seinen korrekten und legalen Aufenthalt in Österreich gegeben wäre.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Umstände, die für den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1994 maßgeblich waren, behauptet. Dass er mittlerweile - nach der im angefochtenen Bescheid getroffenen und von der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellung (erst) im Februar 1994 - das Bundesgebiet verlassen und damit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbots-Bescheid entsprochen habe, stellt keine Sachverhaltsänderung dar, die einen neuerlichen Antrag gemäß § 26 FrG zulässig machen würde. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines angeblichen Wohlverhaltens und seiner familiären Interessen, worauf die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid vom 26. Jänner 1994 Bedacht genommen hat.

2.3. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zutreffend als idente Rechtssache im Verhältnis zum Vorverfahren beurteilt und demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.4. Wie bereits dargelegt wurde, hatte die belangte Behörde die Frage, ob sich die für den Bescheid vom 26. Jänner 1994 maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert habe, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben hat, dass sie den Antrag vom 15. März 1994 aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er nach den in II. 2.2. und 2.3. dargelegten Erwägungen keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung hatte (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, zu § 68 AVG E 174 ff zitierte hg. Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0067). Im Übrigen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die von diesem nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren und daher von der erstinstanzlichen Behörde der Beurteilung nach § 68 Abs. 1 AVG zugrunde gelegt worden waren, sodass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass dem Beschwerdeführer infolge der Sachentscheidung der belangten Behörde in unzulässiger Weise in einer Sachfrage eine Instanz genommen worden sei.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Oktober 1999

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