Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 26. April 2004 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2005 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Hinblick auf die gleichzeitig verfügte Ausweisung habe der Beschwerdeführer in der Folge das Bundesgebiet wieder verlassen.
Am 25. Jänner 2007 sei der Beschwerdeführer wiederum illegal - ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu sein - von Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Kurz danach habe er sich bei einer Kontrolle mit einem gefälschten französischen Personalausweis ausgewiesen und eine falsche Identität angegeben. Deswegen sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. März 2007 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Außerdem habe der Beschwerdeführer - so begründete die belangte Behörde weiter - die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Freunden unterstützt, sei zu erwidern, dass sich hieraus kein Rechtsanspruch ergebe. Es sei daher der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt und das rechtfertige die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet illegal eingereist sei, sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen habe und sich hier unrechtmäßig aufhalte.
Der Beschwerdeführer sei in Algerien geboren und dort auch aufgewachsen und alle seine Familienangehörigen lebten in Algerien. In Österreich habe er sich zwar nach seiner Einreise 2004 und nunmehr wieder seit Jänner 2007 aufgehalten, doch verfüge er hier nicht über "besondere familiäre Beziehungen". Durch das Aufenthaltsverbot werde somit "nicht relevant" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und es bedürfe demnach keiner Interessenabwägung nach § 66 FPG. Selbst wenn man aber von einem solchen relevanten Eingriff ausginge, wäre - so die Alternativbegründung der belangten Behörde - für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten "Fremdenleben" sei nämlich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Während an privaten Interessen des Beschwerdeführers nur sein kurzer unrechtmäßiger Aufenthalt berücksichtigt werden könne, sei ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von "eminenter Wichtigkeit". Dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch seine illegalen Einreisen, die unrechtmäßigen Aufenthalte und die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes erheblich gestört. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer die fehlenden (Unterhalts)Mittel durch illegale Tätigkeiten besorge. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden somit schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 60 Abs. 1 FPG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 7 FPG gilt - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt erbracht, und der darauf gegründeten Folgerung, es sei der zitierte Tatbestand des § 60 Abs. 2 FPG erfüllt, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das schon zum FPG ergangene Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/00215, und jüngst etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0291) resultiert daraus die Gefahr, der Fremde könnte deshalb zu einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand werden und/oder sich allenfalls auch illegaler Methoden zur Einkommenserzielung bedienen. Davon ausgehend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde auch im gegenständlichen Fall die in § 60 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt.
Zu Recht hat die belangte Behörde aber auch angenommen, diese Prognose werde durch das fremdenrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers - illegale (Wieder)Einreise im Jänner 2007, Verwendung eines gefälschten Reisepasses und Angabe einer falschen Identität, unrechtmäßiger Aufenthalt - verstärkt. Daran kann auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, die vom Strafgericht verhängte Geldstrafe sei bedingt nachgesehen worden. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Überlegungen des Strafgerichtes für die nur aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmende Gefährdungsprognose nicht maßgeblich wären (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0113), kommt es nur auf das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers an, das in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Hinweis, dass es sich dabei um eine "einmalige Entgleisung" gehandelt habe, lässt völlig außer Acht, dass dem Beschwerdeführer aus fremdenrechtlicher Sicht darüber hinaus auch die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich vorzuwerfen sind.
Gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde führt unter diesem Gesichtspunkt ins Treffen, der Beschwerdeführer lebe seit dreieinhalb Jahren in Österreich, sei sozial integriert, habe einen großen Freundeskreis und sei mit einer deutschen Staatsangehörigen befreundet, die er zu heiraten beabsichtige. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden somit die öffentlichen Interessen bei Weitem übersteigen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zunächst entfernt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zu einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich in unzulässiger Weise von den Feststellungen im bekämpften Bescheid zu seiner Ausreise nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens und seiner Wiedereinreise im Jänner 2007, zumal er auch nicht aufzeigt, weshalb diese behördlichen Annahmen unrichtig seien. Abgesehen davon vermag auch ein Aufenthalt in der angeführten Dauer in Verbindung mit der in keiner Weise konkretisierten Behauptung über eine soziale Integration und das Bestehen eines Freundeskreises kein Überwiegen des privaten Interesses des Beschwerdeführers darzutun, steht dem doch nicht nur das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, sondern auch das ebenfalls sehr bedeutende öffentliche Interesse an der Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen. Diese behördliche Einschätzung wird auch durch den Beschwerdehinweis auf die Freundschaft des Beschwerdeführers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht entkräftet, wird doch nicht einmal behauptet, der Beschwerdeführer lebe mit dieser (in Österreich) zusammen. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Beschwerde vorgetragenen, aber in keiner Weise konkretisierten Heiratsabsichten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entscheidungswesentlich.
Angesichts dessen ist die von der belangten Behörde im Sinne des § 66 FPG vorgenommene Abwägung der wechselseitigen Interessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. November 2007
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