Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AVG §68 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 9. März 1992 nach Österreich ein und stellte erstmals am 11. März 1992 einen Asylantrag. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Hinblick auf näher dargestellte Maßnahmen gegen die kurdische Bevölkerung sei er "unterstützender Sympathisant der PKK" geworden. Am 15. August 1990 sei es wegen des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das verhängte Ausgehverbot zu einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe der "türkischen Miliz" gekommen, was zu seiner Verhaftung geführt habe. Man habe ihn im Gefängnis mit "brutalsten Methoden" schwer misshandelt, sodass er schließlich (nach drei Tagen) dem Staatsanwalt seine (scheinbare) Kooperation angeboten habe. Unter Abnahme eines Gelöbnisses sei er aus dem Gefängnis gegen die Zusage entlassen worden, Stützpunkte der PKK zu verraten. Er sei allerdings umgehend ins iranisch-irakische Grenzgebiet geflüchtet, um sich dem Zugriff der türkischen Staatsgewalt zu entziehen. Von Bekannten habe er erfahren, dass in der Folge "laufend" Polizei in seinem Elternhaus "aufgetaucht" sei und nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Er sei "demnach" zur Verhaftung ausgeschrieben. Als die Situation für den Beschwerdeführer "schließlich immer bedrohlicher" geworden sei, habe er sich im März 1992 zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Da er aufgrund des gegen ihn bestehenden Haftbefehles und der nach Ansicht der türkischen Staatsgewalt verbotenen politischen Betätigung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die sofortige Inhaftierung und diesfalls schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität befürchten müsse, sei eine Rückkehr derzeit nicht möglich.
"In Erledigung" dieses Antrages stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 23. März 1992 gemäß dem damals geltenden Asylgesetz 1968 fest, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 25. Jänner 1995 in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ab. Zum einen versagte er dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "von den türkischen Behörden verfolgt worden bzw. müsste Verfolgungshandlungen befürchten", im Hinblick auf seine vor der Ausreise im Jahre 1992 mehrmalige freiwillige (einmal ca. ein Jahr dauernde) Rückkehr vom Iran in die Türkei die Glaubwürdigkeit. In Anknüpfung an die Ausführungen zur Beweiswürdigung erachtete der Bundesminister für Inneres "in diesem Lichte" ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Igdir vom 5. August 1992 - seine Echtheit unterstellt - zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet, weil daraus keine Verfolgung aus Konventionsgründen, sondern "allenfalls der legitime Anspruch des türkischen Staates, allgemeine kriminelle Handlungen - als solche ist jedenfalls die Unterstützung bzw. die Begünstigung einer Terrororganisation anzusehen - zu verfolgen, abgeleitet werden kann." Überdies habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in Rumänien und in Ungarn aufgehalten, wo er um Asyl hätte ansuchen können und keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit in den genannten Ländern bereits "Verfolgungssicherheit" (gemeint: im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991) erlangt, weshalb ihm auch deshalb kein Asyl gewährt werden könne.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0102, als unbegründet abgewiesen. Die Ansicht über das Vorliegen einer "Verfolgungssicherheit" sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die Berufungsbehörde die diesbezügliche Rechtslage im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest im Hinblick auf Rumänien richtig erkannt habe. Selbst wenn die Berufungsbehörde - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der Berufungsbehörde zu Recht herangezogene Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage habe eine Auseinandersetzung mit den die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und mit den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensmängeln unterbleiben können.
Nachdem ein am 30. Mai 1996 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Berufungsbescheid vom 22. Oktober 1996 abgewiesen worden und am 30. Jänner 1998 ein die dagegen erhobene Beschwerde abweisendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 96/19/3577) ergangen war, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 1998 neuerlich einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne "nach wie vor" nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er dort aufgrund seiner "kurdischen Ethnie" sowie anknüpfend an die bei ihm vermutete politische Gesinnung von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Diese Bedrohung resultiere aus Sachverhalten, die "derzeit aktuell aufrecht" seien und die seine Flüchtlingseigenschaft begründeten. Dazu verwies der Beschwerdeführer im Einzelnen auf die Angaben im ersten Asylverfahren. Ergänzend brachte er vor, er wisse aus regelmäßigen telefonischen Kontakten mit seinen Eltern, dass ihn die türkischen Sicherheitsbehörden "nach wie vor" suchten. Diese führten "regelmäßige Hausdurchsuchungen" bei seinen Eltern durch, um ihn zu finden. Die Sicherheitskräfte hätten den Verdacht, er habe sich den Guerillas der PKK in den Bergen angeschlossen und sei dort tätig. Er könne aber auch aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht in sein Heimatgebiet zurückkehren. Er müsste sich entweder den Dorfschützern der Regierung anschließen oder käme unter Druck, sich zur PKK zu bekennen oder zumindest mit dieser zu sympathisieren. Er könne als ethnischer Kurde aber auch in keiner der türkischen Metropolen Sicherheit und ein menschenwürdiges Dasein finden.
Bei einer Abschiebung in sein Heimatland gerate der Beschwerdeführer "automatisch" in das Blickfeld der Behörden, weil er über kein gültiges Reisedokument verfüge und somit "Ersatzpapiere" von den türkischen Behörden beschafft werden müssten. Er hätte sodann die Festnahme und die Durchführung von Einvernahmen samt - wie allgemein bekannt sei - Folter zu erwarten. Man würde ihn insbesondere über seinen Auslandsaufenthalt befragen, nach einer Asylantragstellung und zu Kontakten mit kurdischen Auslandsorganisationen. Dazu komme, dass ihm aufgrund der "entsprechenden Vorerhebungen und Akten bei der Polizei und bei den Sicherheitsbehörden" die Einleitung eines politischen Strafverfahrens aus willkürlichen Gründen ohne faire Verteidigung drohe.
Schließlich verwies der Beschwerdeführer auch auf eine "Änderung der Rechtslage", weil die Ablehnung seines ersten Asylantrages "maßgeblich" nur mit dem Asylausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 begründet worden sei, während nunmehr nach § 4 des Asylgesetzes 1997 (im Folgenden: AsylG) in einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise geprüft werden müsste, ob der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, um dort Verfolgungssicherheit zu finden.
Bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 15. April 1998 gab der Beschwerdeführer zu diesem schriftlichen Asylantrag, auf den er verwies, erläuternd an, es werde nach ihm bei seinen Eltern und seinen Geschwistern durch die Polizei und auch durch Dorfschützer gefragt. Er werde von der Polizei gesucht, weil er sich zwischen 1988 und 1992 in der Türkei politisch betätigt habe. Gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren wegen des Zusammenstosses mit der Polizei im Jahre 1990 anhängig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 1998 wurde dieser zweite Asylantrag gemäß § 44 Abs. 5 AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erstbehörde vertrat die Auffassung, der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich geänderter Rechtslage sei nicht zu folgen, weil der erste Asylantrag im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1995 auch inhaltlich geprüft und nicht nur nach § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden sei. Bezogen auf das "inhaltliche Vorbringen" sei "festzustellen", dass der Beschwerdeführer einen neuen maßgeblichen Sachverhalt nicht geltend gemacht habe.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Nach umfassender Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, "dieselbe Sache", über die der Beschwerdeführer nun die Entscheidung begehre (die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung seiner Asylgründe), sei rechtskräftig durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres entschieden worden. Dieser enthalte - so die belangte Behörde wörtlich - "eindeutig Passagen, die sich auf die Flüchtlingseigenschaft und die Fluchtgründe des Beschwerdeführers beziehen, und nicht bloß solche, die sich lediglich mit der Frage einer allenfalls bestehenden Drittstaatsicherheit iS des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 Asylgesetz 1991 beschäftigen." Da somit "dieselbe Sache" zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle, komme die Regelung des § 44 Abs. 5 AsylG zum Tragen. Infolge dieser Bestimmung werde die Rechtskraft des nach der alten Asylrechtslage ergangenen abweislichen Bescheides in dem Sinn ausgedehnt, dass trotz Änderung der Rechtslage eine Identität der (aus Sachverhalt und Rechtsnorm konstruierten) Sache fingiert werde.
An der Identität der Sache könne es nur dann noch fehlen, wenn sich gegenüber dem früheren, nach dem Asylgesetz 1991 erlassenen Bescheid der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Eine solche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes sei aber gerade nicht behauptet worden. Vielmehr werde eine Entscheidung unter Zugrundelegung des seit 1990 bestehenden Sachverhaltes begehrt. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens seien keine Ereignisse ins Treffen geführt worden, die sich neu erst nach dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1995 zugetragen hätten. Bei den im zweiten Asylverfahren behaupteten Nachfragen bei den Eltern handle es sich zwar um Ereignisse, die sich (möglicherweise) auch noch nach diesem Zeitpunkt zugetragen hätten; dies stelle aber nicht die Behauptung eines neuen Sachverhaltes dar, weil diese Ereignisse nicht isoliert betrachtet werden könnten. Die behauptete Motivation der türkischen Behörden für diese Nachfrage (vermutete Unterstützung der PKK, Vorliegen einer politisch motivierten Strafverfolgung des Beschwerdeführers) sei identisch mit jener Verfolgungsmotivation, die im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden sei. Damit handle es sich um Ereignisse, die (möglicherweise) nach wie vor aufrecht seien und sich nicht neu nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Asylantrag zugetragen hätten. Auch für die Annahme einer - von dem individuellen Vorbringen abgehobenen - wesentlichen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und dem Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Entscheidung bestünden keine Anhaltspunkte. Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen des Prozesshindernisses der res iudicata sei damit durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 5 AsylG lautet:
"Abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache."
Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren über den ersten Asylantrag ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres - ohne in eine Auseinandersetzung mit der Begründung dieses Bescheides in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten zu sein - allein damit begründet habe, dass beim Beschwerdeführer der Asylausschlussgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 vorgelegen sei. Daraus folgert der Beschwerdeführer, die (materielle) Rechtskraft des erwähnten Berufungsbescheides umfasse lediglich den genannten Asylausschlussgrund. Die belangte Behörde irre mit ihrer Ansicht, auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien von der Rechtskraft dieses Bescheides erfasst. Der Gesetzgeber verfolge mit § 44 Abs. 5 AsylG den Zweck, dass Asylwerber, deren Asylanträge aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurden, ihre Fluchtgründe, die im ersten Asylverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden konnten, in einem weiteren Asylverfahren gemäß dem AsylG vorbringen können. Der Gesetzgeber "bestimmte, dass diese Asylanträge nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen." Im Hinblick auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei aber lediglich die Rechtsfrage, ob beim Beschwerdeführer der Asylausschlussgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 vorgelegen sei, Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, nicht jedoch die Frage der Flüchtlingseigenschaft, weshalb insoweit "Identität der Sache" und "entschiedene Sache" nicht vorliege.
Entgegen der wiedergegebenen - im Zentrum der Beschwerdeausführungen stehenden - Auffassung kann dem § 44 Abs. 5 AsylG nicht entnommen werden, dass Asylanträge, die in tragender Weise ausschließlich gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 (wegen Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat) abgewiesen wurden, im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des AsylG (ohne Weiteres) wiederholt werden könnten und derartige Zweitanträge nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Die Beschwerde bleibt auch einen Nachweis dafür schuldig, dass der Gesetzgeber mit der genannten Regelung diese ihm in der Beschwerde unterstellte Absicht verfolgt haben soll. Dafür bestehen auch nach den Gesetzesmaterialien (686 BlgNR 20. GP 31), die dazu keine Ausführungen enthalten, keine Anhaltspunkte. Erkennbares Ziel ist vielmehr, dass das Inkrafttreten des AsylG nicht zum Anlass genommen werden soll, unter bloßer Berufung auf die geänderte Rechtslage rechtskräftig erledigte Asylverfahren neu aufzurollen (vgl. in diesem Sinn auch den einschränkenden Hinweis auf § 44 Abs. 5 AsylG im Rahmen der Ausführungen zum Begriff der verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG in Bezug auf eine Änderung der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage in den Erkenntnissen vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467, vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0173, vom 4. Mai 2000, Zl. 98/20/0578 und Zl. 99/20/0193, sowie vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0564; vgl. auch das Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0283; im Ergebnis ebenso Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 1229). Dass davon jene Fälle ausgenommen werden sollten, in denen der Asylantrag (nur) wegen Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat abgewiesen wurde, ist nicht erkennbar. Anders als die Beschwerde meint ist bei diesem Verständnis des § 44 Abs. 5 AsylG die Wortfolge "in derselben Sache" auch nicht "inhaltsleer". Sie bringt zum Ausdruck, dass ein nach früheren Asylgesetzen ergangener "abweislicher" Bescheid nur dann zur Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages führt, wenn er dieselbe Partei betrifft und keine relevanten Sachverhaltsänderungen vorliegen; mit anderen Worten, dass ein solcher Bescheid einer inhaltlichen Erledigung eines neuerlichen Asylantrages derselben Partei bei einer maßgeblichen nachträglichen Sachverhaltsänderung nicht entgegensteht.
In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde einerseits auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde "auch nach dem 25.01.1995" von den türkischen Sicherheitsorganen verfolgt und diese würden sich "ständig und noch immer" bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigen, sodass er im Falle seiner Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit seiner Inhaftierung und mit "allerlei anderen Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität" rechnen müsse. Andererseits habe er schon allein aufgrund der Tatsache, dass er Kurde sei und (gemeint offenbar: auf Grund des Auslaufens der Gültigkeit des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992) über keine gültigen Personaldokumente verfüge, im Falle seiner Abschiebung mit Folter zu rechnen. In Bezug auf dieses Asylvorbringen - so die Beschwerde wörtlich - "liegt keinesfalls entschiedene Sache vor, weil der Bundesminister für Inneres in Bezug auf dieses Asylvorbringen keine Feststellungen vorgenommen hat bzw. weil dieses neue Vorbringen asylerhebliche Sachverhalte betrifft, die sich erst nach Erlassung des Bescheides vom 25.01.1995 ereignet haben und somit von vornherein von der Rechtskraftwirkung dieses Bescheides nicht erfasst sein können. Beide neuen Asylgründe rechtfertigen für sich allein genommen die rechtliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer Flüchtling ist."
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass das - im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 105 zu § 68 AVG zitierte Rechtsprechung) - Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen ist (vgl. etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, aaO, E 77;
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 481;
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 585 und 587, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Lehre und Rechtsprechung). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme;
eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegeben werden). Die damit angesprochene Relevanz ("Wesentlichkeit") des geänderten Sachverhaltes ist bei unveränderter Rechtslage an Hand der dem Vorbescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und vor ihrem normativen Hintergrund zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075, sowie die Rechtsprechungsnachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 91 und 93 zu § 68 AVG).
Davon ausgehend ist - unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die erörterte Bestimmung des § 44 Abs. 5 AsylG - im vorliegenden Fall auf Basis des Asylgesetzes 1991 zu prüfen, ob auch dem im zweiten Asylantrag (in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 15. April 1998) behaupteten Sachverhalt, wäre er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden, der Asylausschlussgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 entgegengestanden wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte sich mit diesen Auswirkungen des genannten - nach dem AsylG nicht mehr gegebenen - Ausschlussgrundes auf die neue Rechtslage im Kontext des § 44 Abs. 5 AsylG bisher noch nicht zu befassen.
§ 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 lautete:
"§ 2. (1) ...
(2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn
- 1. ...
- 2. ...
- 3. er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Ausführungen in dem auf grundlegende Vorerkenntnisse Bezug nehmenden Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030) wurde bei der Frage der damit als Ausschlussgrund normierten Verfolgungssicherheit ausdrücklich darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Asylgewährung nur bestehe, wenn ein entsprechendes Sicherheitsbedürfnis gegeben sei. Dieses Sicherheitsbedürfnis sei aber dann weggefallen, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden habe und diese Sicherheit (vor Verfolgung) bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Demnach komme es unter anderem nicht auf den Ort der tatsächlichen "Fluchtbeendigung", sondern darauf an, dass der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall sei, wenn die "Verweildauer" im Drittland nur kurz gewesen und dort kein "stationärer Aufenthalt" genommen worden sei. Diese Auslegung stehe mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 ("vor Verfolgung sicher war") nicht in Widerspruch, sei doch hiebei nicht von einer bloßen "Schutzmöglichkeit" des Asylwerbers, sondern davon ausgegangen worden, dass eine seinem (allfälligen) Schutzbedürfnis - sollte er tatsächlich Flüchtling sein - entsprechende Sicherheit unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich in Anspruch genommen habe, dort bereits bestanden habe.
Vor diesem Hintergrund ist die hier entscheidungswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf die so verstandene "Verfolgungssicherheit" (insbesondere) in Rumänien hätte verwiesen werden können, zu bejahen, weil der Beschwerdeführer insoweit nur das Fortbestehen und Weiterwirken der seinen Behauptungen zufolge bereits im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Rumänien gegebenen Fluchtgründe und Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung behauptet hätte. Der Standpunkt, dass ein solches Vorbringen der Anwendung des erwähnten Asylausschlussgrundes nicht entgegen gestanden wäre, findet im Übrigen in dem zum Asylgesetz 1991 ergangenen Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/01/0798, das insoweit durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Jänner 1997, Zl. 95/20/0458, unberührt blieb, Deckung. In diesem Zusammenhang ist allerdings hinzuzufügen, dass die Ausführungen in dem genannten Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, wonach Verfolgungssicherheit in einem Durchreisestaat lediglich dann nicht anzunehmen sei, wenn der Asylwerber "nur einen Nachfluchtgrund geltend macht", während Verfolgungssicherheit gegeben sei, wenn der Asylwerber im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (und der Durchreise durch den sicheren Drittstaat) vorgelegene Flüchtgründe behauptet habe und "daneben auch einen Nachfluchtgrund geltend macht", dem vergangenheitsbezogenen Charakter des genannten Ausschlussgrundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Wegfall des Sicherheitsbedürfnisses durch die vor der Einreise nach Österreich gegebene Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat ist zumindest im hier gegebenen Zusammenhang an der konkreten, nachträglich geltend gemachten Verfolgungsbehauptung zu messen und nicht daran, ob der Flüchtling in Bezug auf irgend eine andere Verfolgungshandlung vor seiner Einreise nach Österreich sicher war (vgl. in diesem Sinn bereits zum Asylgesetz 1991 das Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0418).
Der Auffassung der belangten Behörde, dass den im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Umständen die Rechtskraft des den ersten Asylantrag (im Instanzenzug) abweisenden Berufungsbescheides entgegensteht, kann aber aus den dargestellten Gründen im Ergebnis nicht entgegen getreten werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 20. März 2003
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