VwGH 98/20/0467

VwGH98/20/046721.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der SS in Wien, geboren am 29. August 1966, vertreten durch Dr. Hanno Schatzmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1998, Zl. 203.458/0-VIII/22/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Oktober 1989 einen ersten Asylantrag, den sie folgendermaßen begründete:

"Ich gehörte im Iran keiner Minderheit an und betätigte mich auch nicht politisch.

Im Jahr 1987 heiratete ich meinen Mann. Da dieser mit dem Regime nicht einverstanden war und deshalb immer davon sprach, bei einer günstigen Gelegenheit das Land zu verlassen überlegte auch (zu ergänzen: ich) mir, dieses Land zu verlassen. Als mein Mann sagte, dass wir flüchten, stimmte ich zu. Ich wollte mit meinem Kind nicht alleine im Iran bleiben und so entschloss ich mich, gemeinsam mit meinem Mann, den Iran zu verlassen. Politisch oder aus religiösen Gründen wurde ich nicht verfolgt. Ich kam nur nach Österreich, da ich mit meinem Mann zusammen bleiben will."

Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juli 1991, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei, erhob diese am 22. Juli 1991 Berufung, in der sie unter anderem Folgendes vorbrachte:

"Ich habe mich monarchistisch betätigt und war in einer Organisation des Namens 'KHASCHM' aktiv. 'KHASCHM' steht für die Anfangsbuchstaben der persischen Worte 'Gott, Heimat und Schah'. Im Zuge der Arbeit für die genannte Organisation lernte ich auch meinen Ehegatten H. kennen.

Im Jahre 1986 begann ich in dieser Organisation propagandistisch tätig zu werden, indem ich Flugblätter verteilte. Ich arbeitete im Versand einer Bekleidungsfirma, gemeinsam mit sieben weiteren Personen. Die Flugblätter mit dem Portrait des Schahs und seiner Familie wurden in Kleidern, welche in Paketen ausgeliefert wurden, versteckt und verschickt. Als meine Tätigkeit entdeckt wurde, kam es bei mir zu Hausdurchsuchungen durch die islamischen Komitees. Mein Vater und ich wurden festgenommen und mit verbundenen Augen in ein Gefängnis überstellt. Meine Tochter, welche damals bereits zur Welt gekommen war, verblieb bei meiner Mutter. Mein Vater und ich wurden von vier Personen, welche mit Gewehren im Anschlag postiert waren, vernommen. Wir wurden aufgefordert, zu gestehen, dass wir Flugblätter verteilt haben. Mein Vater wurde vor meinen Augen misshandelt, indem er ins Gesicht geschlagen wurde und man ihm Fußtritte gegen den Körper verabreichte. Bei mir beschränkten sich die Misshandlungen auf Schläge ins Gesicht. Mein Vater und ich mussten zwei Tage und zwei Nächte im Gefängnis verbringen und wurden dann frei gelassen, nachdem wir mit verbundenen Augen wieder zurückgebracht wurden."

Diese Berufung hat der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 23. März 1992 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens widersprüchlich dargestellt und daher unglaubwürdig seien. Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0621, 0623, hat der Verwaltungsgerichtshof die unter anderem gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Am 26. August 1994 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Asylantrag, den sie bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen wie folgt begründete:

"Außerdem möchte ich noch angeben, dass ich zweimal verhaftet worden bin, das erste Mal bin ich im Jahre 1986 verhaftet worden, das zweite Mal im Jahre 1989. Es stimmt nicht, dass mein Vater vor meinen Augen misshandelt worden ist, sondern wurde ich vor den Augen meines Mannes bei der zweiten Verhaftung misshandelt. Bei meiner zweiten Verhaftung wurde ich schwer misshandelt, indem meine Arme und Beine mit kochendem Wasser übergossen wurden, weiters hat man in meinen Mund uriniert und wurde ich auf die schlimmste Art vor meinem Mann geschlagen. Um von meinem Mann Informationen herauszubekommen, hat man mich vor seinen Augen vergewaltigt. Ich befand mich vier Monate im Gefängnis und wurde durch eine Garantieerklärung meines Onkels - der jetzt in Deutschland lebt - aus dem Gefängnis entlassen."

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 1994 wurde dieser zweite Asylantrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin keine neuen Ereignisse ins Treffen geführt habe. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 1994 wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1995 rechtskräftig abgewiesen.

Am 19. April 1996 und am 14. April 1997 stellte die Beschwerdeführerin jeweils Anträge, das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1992 rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren wieder aufzunehmen. Mit den Bescheiden vom 16. Juli 1996 und vom 4. Dezember 1997 hat der Bundesminister diese Wiederaufnahmeanträge jeweils wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

Am 15. Jänner 1998 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr vorliegenden dritten Asylantrag, den sie bei ihrer Einvernahme wie folgt begründete:

"(Welche Gründe haben Sie für den neuerlichen Asylantrag vorzubringen?)

Weil man im Iran immer noch hinter uns her ist. Ich bin im Iran in Lebensgefahr. Aus diesem (mit dem 18. Juni 1997 datierten) Schreiben, das über einen Bekannten meines Ehemannes in unsere Hände gelangt ist, geht hervor, dass man immer noch hinter uns her ist und nie von uns ablassen wird.

(Wann und wo haben Sie dieses Schreiben erhalten ?) Wir haben dieses Schreiben am Flughafen hier erhalten. Es war

vor dem negativen Bescheid des zweiten Asylverfahrens. Ich habe dieses Schreiben übergeben, aber man hat es nicht beachtet. Ich habe dieses Schreiben dem Innenministerium übergeben.

(...)

Ich wurde seit 1993 mehrmals telefonisch und brieflich bedroht. Ebenfalls wurden meine minderjährigen Kinder bedroht. Konkret möchte ich einen Vorfall schildern. Der Vorfall war im Schönbrunner Park, Anfang März 1997. Mein Ehemann, meine Kinder, der Freund meines Mannes und ich sind dort gewesen, um Fotos zu machen. Ein Mann ist uns nachgelaufen und hat eine Handfeuerwaffe hervorgeholt und gesagt, was haben die Euch im Iran getan, warum seid Ihr hier, die islamische Republik hätte Euch Drecksleute rausschmeißen müssen. Wir sind davongelaufen. Dieser Mann ist uns nachgelaufen und wir sind weitergelaufen, bis wir zur Straßenbahn gekommen sind. Dort habe ich (zu ergänzen: mich) auf die Gleise gestellt und habe mit den Armen gewunken. Wir sind mit der Straßenbahn weggefahren.

(Warum sind Sie nicht gleich zur Polizei gegangen?) Wir haben es immer wieder versucht, wurden aber nicht ernst

genommen. Wir haben diesen Vorfall beim Unterstützungskomitee ca. ein oder zwei Tage danach gemeldet.

(Nennen Sie uns abschließend Ihre neuen Asylgründe.) Ich möchte als Beweismittel das Schreiben aus dem Iran

vorlegen. Gibt es noch ein stärkeres Beweismittel als das? Nach meiner Ausreise aus dem Iran hat man mich mehrmals gesucht. Wenn ich jetzt zurückkehren würde, würde man mich aufhängen.

(Sind das alle Ihre neuen Asylgründe?)

Was soll ich Ihnen noch schlimmeres sagen, dass sie verstehen, wie es um mich bestellt ist. Der einzige Beweis den Sie akzeptieren ist, dass ich einen Revolutionswächter hier herbringe der Ihnen sagt, dass er immer noch hinter mir her ist."

Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 hat das Bundesasylamt den vorliegenden dritten Asylantrag vom 15. Jänner 1998 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladung handle es sich um eine Fälschung, die nicht geeignet sei, "einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen". Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass ihre nunmehrigen Angaben zur Stützung eines Sachverhalts dienen, der vor dem rechtskräftigen Abschluss ihrer vorherigen Asylverfahren bestanden haben soll.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 17. Mai 1998 Berufung, die sie unter anderem wie folgt begründete:

"Wenn nun in dem angefochtenen Bescheid die Rede davon ist, dass es sich bei dem, von mir vorgelegten Dokument, nämlich der Ladung des Revolutionsgerichtes, um eine Fälschung handeln muss, die durch handschriftliche Nachahmung oder durch das Zusammenkopieren authentischer Drucksorten hergestellt worden ist, so bedaure ich dies sehr, fühle mich aber andererseits keiner Schuld bewusst. Ich bin natürlich auch bereit, den Namen des Bekannten anzugeben, der mir diese Kopie zugesendet hat. Dass ich in den Besitz des Originaldokumentes kommen werde, glaube ich eher nicht, vor allem auch deshalb, dass es sehr schwer ist, an solche Dokumente heranzukommen beziehungsweise sie aus dem Iran herauszubekommen.

Ich lege nun zur Untermauerung meines Asylbegehrens ein umfassendes Gutachten des HEMAYAT-Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden - vor, bestehend einerseits aus einem ärztlichem, andererseits aus einem psychologischen Gutachten vor, aus dem sich, meiner Meinung nach, in überzeugender Weise die Richtigkeit bzw. allenfalls die äußerste Glaubwürdigkeit meiner Angaben ergibt."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 68 AVG i.V.m. § 44 Abs. 5 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Begründend führte sie aus, entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert hätten. Das Bestehen der gleichen Rechtslage sei nicht weiter zu prüfen, weil § 44 Abs. 5 AsylG 1997 eine Identität mit den entsprechenden früheren Bestimmungen des AsylG 1968 sowie des AsylG 1991 festgelegt habe.

"Es ist daher nur mehr zu prüfen, ob 'eine Entscheidung in der selben Sache' erfolgt ist, wobei nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf das Parteibegehren abzustellen ist. Diesbezüglich wird nicht Identität, sondern nur ein 'im Wesentlichen gleiches Parteibegehren' verlangt. Man wird daher in der Annahme kaum fehl gehen, dass im Hinblick auf die bescheidmäßige Ablehnung von Asylgewährung nach dem AsylG 1968 bzw. dem AsylG 1991 auch dem AsylG 1997 die selbe Sache vorliegt.

Die gegenteilige Auffassung würde das in der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung zentrale Rechtsinstitut der Rechtskraft für den Bereich des Asylverfahrens ihrer Bedeutung weitgehend berauben; d.h. es könnte ein Asylwerber auch nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung seines Asylantrages immer wieder einen neuen Asylantrag stellen (und die Behörden müssten über diesen entscheiden), auch wenn kein "anderer Sachverhalt" vorliegt.

(...)

Im vorliegenden Fall kann - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht von einem 'anderen Sachverhalt' ausgegangen werden, was auch von der Berufungswerberin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme zum nunmehrigen Asylantrag bestätigt wird. Dass das von der Asylwerberin im Zuge des nunmehrigen Asylverfahrens vorgelegte Schriftstück eine Fälschung darstellt, wird von ihr in der Berufung offenbar anerkannt. Dem Vorfall im Schönbrunner Park im März 1997 fehlt es schon deswegen an Asylrelevanz, weil keine Verbindung zum iranischen Staat hergestellt werden kann."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie ihren verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag vom 12. Februar 1998 (richtig: 15. Jänner 1998) damit begründet habe, dass sie bzw. ihre Kinder seit 1993 mehrmals telefonisch und brieflich bzw. einmal tatsächlich mit einer Handfeuerwaffe bedroht worden seien. Sie sei seit ihrer Ausreise aus dem Iran mehrmals gesucht worden und ihr Leben sei bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr. Es lägen sehr wohl Tatsachen vor, die einen neuen, anderen Sachverhalt begründen.

Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens regelnden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen.

Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0242, mwN). Die Beschwerdeführerin hat ihren letzten (dritten) Asylantrag vom 15. Jänner 1998 auf Sachverhalte gestützt, die sich nach der Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1992 - dessen Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache entgegenstehen würde - ereignet haben sollen. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung.

Andererseits kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.

Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Verfolgung muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0309, 0310). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0224).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ladung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durch eine "Staatsanwaltschaft der Islamischen Revolution" - der im Kern allenfalls Asylrelevanz zukommen könnte - hat sich im vorliegenden Fall als Fälschung entpuppt. Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder seien mehrmals telefonisch und brieflich bedroht worden und ein Mann sei der Familie der Beschwerdeführerin in einem Wiener Park nachgelaufen, habe eine Handfeuerwaffe hervorgeholt und gesagt "Was haben die Euch im Iran getan? Warum seid Ihr hier? Die islamische Republik hätte Euch Drecksleute rausschmeißen müssen", fehlt jede glaubhafte Verbindung zum Iran und damit im Sinne der obigen Ausführungen zur Genfer Flüchtlingskonvention ein asylrelevanter Kern, sodass es auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht mehr ankommt.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vorgelegten "Gutachten des HEMAYAT - Vereins zu Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden" betreffen Sachverhalte, die bereits zur Zeit der früheren Verfahren bestanden haben, sodass auch insoweit eine für einen neuen Antrag erforderliche Sachverhaltsänderung nicht vorliegt.

Die belangte Behörde hat den dritten Asylantrag der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1999

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