OGH 9Os16/78; 12Os95/78; 11Os123/81; 12Os185/85; 9Os7/86; 13Os169/87; 11Os151/87; 12Os116/88; 12Os90/89; 13Os5/90; 11Os138/90; 13Os104/91; 16Os8/92; 12Os49/92; 14Os125/92; 15Os50/94; 11Os44/96; 13Os82/96; 11Os176/98; 11Os113/98; 11Os125/99; 12Os88/00; 12Os137/00; 14Os79/99; 12Os97/02; 12Os95/04; 12Os71/05s; 11Os96/05k; 14Os73/07b; 15Os52/07x; 14Os129/09s; 11Os42/11b; 13Os99/11z; 12Os136/11h; 14Os138/11t; 17Os10/12t; 17Os21/12k; 17Os8/13z; 17Os52/14x; 17Os21/15i; 17Os2/16x; 14Os78/19f; 14Os49/21v; 14Os104/22h; 14Os7/24x (RS0096141)

OGH9Os16/78; 12Os95/78; 11Os123/81; 12Os185/85; 9Os7/86; 13Os169/87; 11Os151/87; 12Os116/88; 12Os90/89; 13Os5/90; 11Os138/90; 13Os104/91; 16Os8/92; 12Os49/92; 14Os125/92; 15Os50/94; 11Os44/96; 13Os82/96; 11Os176/98; 11Os113/98; 11Os125/99; 12Os88/00; 12Os137/00; 14Os79/99; 12Os97/02; 12Os95/04; 12Os71/05s; 11Os96/05k; 14Os73/07b; 15Os52/07x; 14Os129/09s; 11Os42/11b; 13Os99/11z; 12Os136/11h; 14Os138/11t; 17Os10/12t; 17Os21/12k; 17Os8/13z; 17Os52/14x; 17Os21/15i; 17Os2/16x; 14Os78/19f; 14Os49/21v; 14Os104/22h; 14Os7/24x20.2.2024

Rechtssatz

Das zu schädigende Recht muss nicht ein Vermögensrecht betreffen, sondern kann auch in der Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes bestehen, worunter auch die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen ist, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will.

Normen

StGB §302

9 Os 16/78OGH02.10.1978

Veröff: EvBl 1979/82 S 243 = SSt 49/48

12 Os 95/78OGH14.12.1978

Ähnlich; Beisatz: Sowohl die Hintanhaltung einer Maßnahme als auch die rechtswidrige Vornahme eines - nicht bloß unbedeutenden - Eingriffes in konkrete Hoheitsrechte. (T1) <br/>Veröff: SSt 49/65 = ZVR 1979/236 S 282

11 Os 123/81OGH20.01.1982

Vgl auch; Veröff: JBl 1984,48

12 Os 185/85OGH20.02.1986

Vgl auch; Beisatz: Durchführung eines Freihandverkaufs anstelle des richterlich angeordneten Versteigerungsverfahrens. (T2) <br/>Veröff: SSt 57/11

9 Os 7/86OGH15.10.1986

Ähnlich; Veröff: EvBl 1987/46 S 179 = SSt 57/75

13 Os 169/87OGH21.12.1987

Vgl auch; Veröff: SSt 58/92

11 Os 151/87OGH09.02.1988

Veröff: SSt 59/9 = EvBl 1988/104 S 467

12 Os 116/88OGH13.10.1988

Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter betrieblicher Kontrollen durch den Bundeskellereiinspektor (Ausübung der Weinaufsicht im Sinne der §§ 25 ff WeinG 1961) entspricht den Kriterien eines derartigen konkreten Rechtes. (T3)

12 Os 90/89OGH12.10.1989

Vgl auch

13 Os 5/90OGH13.06.1990

Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100

11 Os 138/90OGH16.01.1991

Beisatz: Bauordnung, Duldung konsenswidriger Bauausführung. (T4) <br/>Veröff. JBl 1992,56

13 Os 104/91OGH18.03.1992

Vgl auch

16 Os 8/92OGH08.05.1992

Beisatz: Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an. (T5)

12 Os 49/92OGH23.07.1992
14 Os 125/92OGH12.10.1993
15 Os 50/94OGH16.06.1994
11 Os 44/96OGH04.06.1996
13 Os 82/96OGH03.07.1996
11 Os 176/98OGH27.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschreiten als Bauamtsleiter und Amtssachverständiger. (T6)

11 Os 113/98OGH29.06.1999

Auch

11 Os 125/99OGH14.03.2000

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Das Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege in einem unvoreingenommen geführten Verfahren ist ein unverzichtbares Recht (Rechtsgut der Allgemeinheit), über das weder ein Bürgermeister noch der Gemeinderat disponieren kann. (T7)

12 Os 88/00OGH21.09.2000

Auch; Beisatz: Hier: Der mehrfache Verstoß gegen die bei der Diensteinteilung von Grenzorganen zwingend zu beachtenden spezifischen Auswahlkriterien, die eine wegen der Qualifikation der damit betrauten Organwalter effiziente staatliche Zollaufsicht sicherstellen sollen. (T8)

12 Os 137/00OGH30.11.2000

Beisatz: Hier: Die Überlassung von Videokassetten an einen Strafgefangenen ohne - nach den analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 60, 62 und 64 StVG zur Sicherung eines geordneten Strafvollzugs unabdingbare - Prüfung, ob davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, des erzieherischen Zwecks der Strafe oder ein Missbrauch zu befürchten ist. (T9)

14 Os 79/99OGH31.08.2001
12 Os 97/02OGH07.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Missachtung der im Falle einer Befangenheit zu beachtenden Vorschriften. (T10)

12 Os 95/04OGH13.01.2005

Auch

12 Os 71/05sOGH15.09.2005

Auch

11 Os 96/05kOGH15.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens entsprechend den prozessualen Vorschriften zu schädigen, genügt nach ständiger Judikatur (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale) für den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt. (T11)

14 Os 73/07bOGH28.08.2007

nur: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T12)

15 Os 52/07xOGH11.10.2007

Vgl auch; nur T12

14 Os 129/09sOGH02.03.2010

Vgl auch; Beis wie T11

11 Os 42/11bOGH14.04.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Auch Übergehung von gebührenrechtlichen Verfahrensvorschriften. (T13)

13 Os 99/11zOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: § 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 § 302 Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T14)

12 Os 136/11hOGH18.10.2011

Auch

14 Os 138/11tOGH03.04.2012

Vgl

17 Os 10/12tOGH02.10.2012

Vgl; Beisatz: Bei dem vom Vorsatz des Täters erfassten Recht muss es sich stets um ein konkretes handeln. Das hier angenommene Recht des Staats auf „ordnungsgemäße Vollziehung der das Melde‑ sowie das Ausländerbeschäftigungswesen regelnden Bestimmungen“ reicht als solches mangels Konkretisierung nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vorsatz (auch) die Vereitelung eines bestimmten Zwecks der verletzten Bestimmungen umfasst. (T15)

17 Os 21/12kOGH25.02.2013

Vgl; Beisatz: Recht der Republik auf ordnungsgemäße Überprüfung der Sicherheitskontrollen am Flughafen ist ein konkretes Recht. (T16)

17 Os 8/13zOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ handelt es sich um eine Information, die ausschließlich der Benachrichtigung des straßenverkehrsrechtlich beanstandeten Lenkers dient. Besteht aber die Funktion des Verständigungszettels „Lager Nr. 127“ gerade nicht in der Unterstützung gezielter Strafverfolgung (indem etwa im Sinn von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit staatlicher Verwaltung weitere, denselben Sachverhalt betreffende Anzeigen unterbunden werden sollen), kommt ein Vorsatz „dadurch“, also durch den Fehlgebrauch der Befugnis über die Ausstellung eines solchen Verständigungszettels zu entscheiden, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, nicht in Betracht. (T17)

17 Os 52/14xOGH21.01.2015

Auch

17 Os 21/15iOGH14.12.2015

Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T18)

17 Os 2/16xOGH06.06.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der §§ 24, 24a KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T19)

14 Os 78/19fOGH07.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Der staatliche Anspruch auf Erreichung des von § 19 SPG verfolgten Zwecks (Menschen bei Gefährdung nach den dort normierten Kriterien die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen) stellt einen tauglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar. (T20)

14 Os 49/21vOGH18.01.2022

Vgl

14 Os 104/22hOGH24.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Das Recht des Staates auf Richtigkeit der Zulassungsevidenz. (T21)

14 Os 7/24xOGH20.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit befugnismissbräuchlicher Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften bei einer rituellen Schächtung durch den amtlichen Tierarzt. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19781002_OGH0002_0090OS00016_7800000_003

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