OGH 12Os71/05s

OGH12Os71/05s15.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Marius H***** wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. März 2005, GZ 39 Hv 36/05a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss :

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Marius H***** der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Innsbruck als Sachbearbeiter des Sozialamtes der Stadt Innsbruck, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Innsbruck an ihren Rechten auf gleichmäßige und gerechte Verteilung von Sozialhilfemitteln durch zuständige, unvoreingenommen und unbefangen gemäß den geltenden materiell- und formalrechtlichen Vorschriften handelnde Organe zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde Innsbruck als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, in nachstehenden Sozialhilfefällen wissentlich missbrauchte, indem er unter Missachtung der Befangenheitsvorschriften trotz sexueller Beziehung mit Jutta W***** und einer Nahebeziehung zu Silvia T*****

1. von 1995 bis 2003 die Aktenvorgänge betreffend Jutta W***** und deren Kinder behandelte, wobei er auch die Bestimmungen über die Gewährung von Bekleidungshilfe missachtete und solche in unerhobener Höhe zu Unrecht bewilligte, wodurch der Stadtgemeinde Innsbruck ein Schaden in unerhobener Höhe entstand;

2. im Jahr 2003 - mit Ausnahme der Nichtanrechnung eines PKW - den Akt Silvia T***** bearbeitete.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten, in der Rechtsordnung festgelegten Maßnahme zu verstehen, wenn damit der konkrete Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat oder eine Gebietskörperschaft mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Mayerhofer StGB5 § 302 E 44).

Da diese Prämisse fallbezogen - durch die unbekämpfte - Feststellung des Verstoßes gegen die unverzichtbaren Grundsätze unvoreingenommen geführter Verwaltungsverfahren erfüllt ist (11 Os 125/99), können die Beschwerdeausführungen betreffend vermeintlich widersprüchliche erstgerichtliche Feststellungen (vgl dazu aber US 8 ff) zur Zufügung und Höhe darüber hinausgehenden (materiellen) Schadens (Z 5) als gleichwertige Begehungsform ein und desselben Deliktes auf sich beruhen (EvBl 1994/147 uva).

Die auf eigenständige Beweiswerterwägungen der Aussagen der Zeugen Dr. B***** und K***** gegründete Beschwerdeargumentation (Z 5a) vermag schon im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Information dieser Zeugen von seiner intimen Beziehung zu Jutta W***** erst nach deren Beendigung keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld mitzugrundegelegten Tatsache mangelnder derartiger Information (US 13 f) zu erwecken. Auch die allein gegen das Schuldspruchfaktum 2. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt:

Die Kritik, wonach „die jetzt im Urteil angeführte 'Nahebeziehung' jedoch ein ungenauer und schwammiger Begriff ist, der keinesfalls unter die Befangenheitsgründe des § 7 Abs 1 Z 4 AVG subsumiert werden kann", übergeht, dass das Erstgericht eine Vielzahl detailliert angeführter Sachverhaltskomponenten (US 11 ff, 21 ff) damit bloß resümierend als befangenheitskausal gewertet hat.

Den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt die Rüge sinnfällig nicht nur mit dem Einwand, dass „der bedingte Vorsatz nur ausreichend für die Inkaufnahme des eingetretenen finanziellen Schadens wäre, wenn aber ein solcher Schaden nicht eingetreten ist, scheidet auch hier bedingter Vorsatz aus", sondern auch mit der Bestreitung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte