Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan R***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. April 2010 in Salzburg als zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG und zur Ausfolgung von Ersatzplaketten nach § 57a Abs 5 KFG befugte Person mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht zu schädigen, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß § 57a KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er an seinem Fahrzeug eine Ersatzbegutachtungsplakette anbrachte, ohne dass für dieses Fahrzeug eine aufrechte Begutachtung nach § 57a Abs 3 KFG bestand.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Indem der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach teilweise Z 10) auf das Motiv der Tatbegehung rekurriert, spricht er keine entscheidende Tatsache an, weil das Tatmotiv weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt (RIS-Justiz RS0088761). Im Übrigen legt die sich auf eine Rechtsbehauptung beschränkende Rüge nicht dar, aus welchem Grund der vorgebrachte Zweck der Tat, einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung zu entgehen, dem festgestellten „Schädigungsvorsatz“ sowie dem „Schaden im Sinn des § 302 StGB“ entgegenstünde, weswegen § 311 StGB zur Anwendung gelangen müsste.
Der unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO aufgestellten nicht substantiierten Behauptung, durch die getrennte Führung dieses Verfahrens von dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 1 und 2) StGB, AZ 1 U ***** des Bezirksgerichts O*****, sei der Grundsatz der „Einheitlichkeit des Verfahrens“ verletzt und das „Anklagerecht [der Staatsanwaltschaft] ... konsumiert oder verwirkt“, mangelt es abermals an einer methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz. Im Übrigen sieht § 27 StPO die Möglichkeit gesonderter Verfahrensführung ausdrücklich vor.
Die eine Unterstellung des Sachverhalts unter das Vergehen nach § 311 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen des Erstgerichts fest, sondern stellt diese lediglich beweiswürdigend in Abrede, indem erneut das Motiv des Angeklagten, die Verwendung des nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs mit Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs zu verschleiern, thematisiert wird.
Bleibt festzuhalten, dass die - bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachte - Argumentation, es könne daher kein Schaden im Sinn des § 302 StGB vorliegen, verkennt, dass unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen ist, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt wird oder werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Vorschrift erreichen will (RIS-Justiz RS0106275; Fabrizy, StGB10 § 302 Rz 19, 21 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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