OGH 12Os88/00

OGH12Os88/0021.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzsezut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 2000, GZ 17 Vr 747/99-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verurteilten und seines Verteidigers Dr. Riedl zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2000, GZ 17 Vr 747/99-21, wurde Christian G***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er "in Mitterretzbach als Gendarmeriebeamter der dortigen Grenzkontrollstelle, und zwar als erster Stellvertreter des Leiters, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und die Tatverdächtigen an ihrem Recht auf Überprüfung des Verdachtes einer strafbaren Handlung gemäß den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften durch die zuständigen Behörden zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am 6. Jänner und am 9. Oktober 1997 den Vertragsbediensteten Karl M*****, einen zur Durchführung von Zollkontrollen nicht ermächtigten Beamten, durch mündliche Weisung mit Zollkontrollen beaufragte".

Dieses Urteil ist infolge Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe noch nicht rechtskräftig.

Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen wusste der Angeklagte als stellvertretender Leiter der Grenzkontrollstelle Mitterretzbach, dass nur mit besonderen Ermächtigungsurkunden ausgestattete Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und zwar ausschließlich ehemalige Zollorgane, allgemeine Maßnamen der Zollaufsicht (wie Zollkontrolle, Zollabfertigungen im nicht kommerziellen Verkehr) setzen dürfen. Dennoch erteilte er dem ihm unterstellten Vertragsbediensteten Karl M***** als zur Durchführung derartiger Kontrollen nicht ermächtigtem Beamten am 6. Jänner und am 9. Oktober 1997 die mündliche Weisung, Zollkontrollen durchzuführen. Er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sowohl die Republik Österreich als auch die Einreisewilligen "in ihrem Recht auf Überprüfung des Verdachtes einer strafbaren Handlung durch die dafür zuständigen Behörden gemäß den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften" zu schädigen. VB Karl M***** leistete diesen Anordnungen Folge und führte (in den Urteilsgründen nicht näher umschriebene) Zollkontrollen an der Grenzkontrollstelle Mitterretzbach durch.

Nach Ansicht der Generalprokuratur verletzt der Schuldspruch des Angeklagten das Gesetz in der Bestimmung des § 302 Abs 1 StGB; sie führt dazu wörtlich aus:

§ 15a Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG idF der 2. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle, BGBl 1996/422) bestimmt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die in diesem Fall als Organe des zuständigen Hauptzollamtes gelten - bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt sind, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 ZollR-DG zu setzen.

Nach § 15a Abs 3 ZollR-DG kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

§ 15a Abs 6 erster Satz normiert weiters, dass im Abs 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten können, über den Abs 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen.

Schließlich stellt Abs 7 leg cit klar, dass den nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz zukommen.

Auch nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 2. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle (131 BlgNR XX. GP, 4 f) stellen bloße Zollkontrollen - im Gegensatz zur Erlassung von Erledigungen für das Zollamt, die Amtshandlungen gleichkommen (EB zur RV, 131 BlgNR XX.GP, 5) - Maßnahmen der allgemeinen Zollaufsicht dar, die - anders als die weitergehenden Befugnisse nach § 15a Abs 6 leg cit - keiner gesonderten Ermächtigung bedürfen.

§ 1 der auf Grund des § 15a Abs 3 ZollR-DG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. August 1996 betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen in der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl 464/1996, ordnet in diesem Zusammenhang an, dass auch die beim Zollposten Mitterretzbach (Z 1) zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im nichtkommerziellen Verkehr als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 des ZollR-DG in der jeweils gültigen Fasung vorzunehmen haben.

Als derartige Maßnahmen der allgemeinen Zollaufsicht gelten nach § 2 ZollR-DG die Kontrolltätigkeiten bei begründeter Annahme des Vorhandenseins von der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren, wie etwa die körperliche Durchsuchung und die Anhaltung von Personen.

Daraus ergibt sich wiederum die aus dem Gesetz direkt ableitbare Befugnis von mit hoheitlichen Aufgaben der Grenzkontrolle betrauten, wenn auch zollrechtlich nicht eigens ausgebildeten Angehörigen der Gendarmerie, somit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 SPG, wie etwa VB/S Karl M***** (vgl AS 21, 27, 189/I; 63/II), allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht zu setzen. Da nach den Urteilsfeststellungen und dem gesamten Akteninhalt nichts anderes als eine solche allgemeine Zollaufsicht in Rede steht (US 5:

"Durchführung von Zollkontrollen"; Niederschrift des Angeklagten, AS 119/I; Allgemeine Aufforderung an zu Kontrollierende nach dem Zollkodex eingeführte Waren anzumelden; Dienstvorschreibungen AS 211 und 215/I; Niederschrift Friedrich K*****, AS 185/I, Aufzeichnungen des Karl M*****, AS 201 ff/I, zeugenschaftliche Einvernahme desselben, AS 469a ff/I und 300/II, sowie Niederschrift Manfred H*****, AS 115 ff/II: Aufforderung des Angeklagten, "[auch] nach Zigaretten zu schauen" - vgl insoweit auch US 12), war die durch das inkriminierte Verhalten des Angeklagten bewirkte hoheitliche Tätigkeit des Karl M***** ein kraft gesetzlicher Ermächtigung wirksamer - und damit keinesfalls nichtiger - Verwaltungsakt (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 574).

Ungeachtet der im (unter anderem auf einen nicht im Akt befindlichen Erlass Bezug nehmenden - vgl US 11 f) Urteil festgestellten (internen) Dienstvorschriften, wonach die dem Angeklagten zukommende Befugnis zur Einteilung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht eingeschränkt war, konnte der dem Angeklagten insoweit vorzuwerfende (wissentliche - US 5, 10 und 12) Befugnismissbrauch mangels einer Auswirkung auf die Gültigkeit der vom eingeteilten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen zuwider dennoch vorgenommenen faktischen Zollagenden keinen Schaden hervorrufen:

Eine Schädigung des Staates durch Verletzung einer bloß internen Dienstvorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn hiedurch ein dahinterstehender (und sich auf das im § 302 StGB ausschließlich geschützte hoheitliche Handeln auswirkender) Zweck gefährdet wird (12 Os 90/89; vgl auch SSt 49/48; 15 Os 59/92; JBl 1994, 838; 11 Os 5/96; Leukauf/Steininger StGB3 § 302 RN 37). Im vorliegenden Fall wurde aber durch das dienstintern unzulässig angeordnete Tätigwerden des VB/S Karl M***** nur die gebotene Zollaufsicht von einem mit der Grenzkontrolle betrauten, wenn auch zollrechtlich (noch) nicht voll ausgebildeten Angehörigen der Gendarmerie, somit von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und damit kraft gesetzlicher Ermächtigung im § 15a Abs 1 und 3 ZollR-DG iVm § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. August 1996, BGBl 464/1996, durch nach außen hin wirksame allgemeine Maßnahmen wahrgenommen, also dem Gesetzesauftrag des ZollR-DG entsprochen. Demnach ist eine Schädigung der Republik Österreich auszuschließen, denn durch den nach den Urteilsfeststellungen auf eine bloße Schädigung des Staates auf "Durchführung derartiger Zollkontrollen ausschließlich durch hiezu ermächtigte Beamte" (US 5 und 12) abstellenden Vorsatzes des Angeklagten wird weder der im ZollR-DG noch der in der Verordnung des Bundesminsteriums für Finanzen vom 30. August 1996, BGBl 464/1996, hervorleuchtende Zweck der Sicherstellung einer funktionierenden Zollkontrolle an Österreichs (EU-)Außengrenzen gefährdet, sondern ausschließlich ein allgemeines (behördeninternen Pesonalsteuerungszielen dienendes) staatliches Aufsichts- und Kontrollrecht der Dienstbehörde und somit kein konkretes, der hoheitlichen Aufgabenerfüllung dienendes Recht iSd § 302 Abs 1 StGB (JBl 1994, 838), beeinträchtigt.

In gleicher Weise kann sich der konstatierte bedingte Vorsatz des Angeklagten, "Einreisewillige an ihrem Recht auf Überprüfung des Verdachtes einer strafbaren Handlung gemäß den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften zu schädigen" (US 5), angesichts einer trotz der missbräuchlichen Diensteinteilung kraft gesetzlicher Ermächtigung im § 15a ZollR-DG nach außen hin wirksamen allgemeinen Maßnahme der Zollaufsicht nie in Form einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung des zu Kontrollierenden realisieren.

Damit ist aber entgegen der Auffassung des Landesgerichtes Korneuburg der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Ziel des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 1996/422, ist es, die Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft durch die Errichtung eines Grenzdienstes in der Bundesgendarmerie zu verbessern. Unter anderem soll an kleineren Grenzübergängen die Besetzung bloß mit Zoll- oder Gendarmerieorganen oder der gegenseitig unterstützende Einsatz der beiden Gruppen von Organen ermöglicht werden. Daher sollen Zollorgane zur Grenzkontrolle und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Geschäfte der Zollverwaltung herangezogen werden (Erläuterungen zur RV 2.

Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle, 131 BlgNR XX. GP, Allgemeiner Teil).

Dass die Übernahme einer jeweils weiteren - von der ursprünglichen Ausbildung nicht umfassten - Funktion durch Zoll- und Gendarmerieorgane in Anbetracht der notorisch fundamentalen Bedeutung der Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Erfüllung spezifischer aufgabenorientierter Kriterien erfolgen darf, kann vorweg nicht zweifelhaft sein und kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Absatz 1 des § 15a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 1996/422, unmissverständlich zum Ausdruck. Soll doch durch diese Bestimmung ermöglicht werden, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aber die Befugnis erhalten müssen, auch Kontrollen in Richtung auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr in gleicher Weise vorzunehmen, wie sonst Zollorgane, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 ZollR-DG setzen.

Der von der Beschwerde gezogene Schluss, dass entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur für Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes über den Abs 3 leg cit (allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht) hinaus nach § 15a Abs 6 ZollR-DG einer Ermächtigung der Finanzlandesdirektion bedürften, während im Übrigen (trotz Ingerenz eines sensiblen staatlichen Aufgabenbereichs mit noch dazu zwischenstaatlichen Rechtsauflagen) ohne Bedachtnahme auf spezifisch zollrechtliche Ausbildungsaspekte auf die bloße Organstellung im öffentlichen Sicherheitsdienst abzustellen wäre, ist demnach schon vom Ansatz her nicht zulässig. Die - wie dargelegt aus sachspezifischen Gründen - abweichende gesetzliche Ausrichtung wird ferner durch den Einführungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. August 1996, GZ O-1000/66-III/1/96, klargestellt, der mit Bezugnahme auf die in der Beschwerde zitierte, in Durchführung des § 15a Abs 3 ZollR-DG ergangene, mit 1. September 1996 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 464/1996, ua Folgendes bestimmt:

"§ 15 Abs 3 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Grenzübergänge zu bestimmen, bei denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 ZollR-DG vorzunehmen haben.

..... In der Praxis bedeutet dies, dass bestimmte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - und zwar ausschließlich ehemalige Zollorgane - die Zollkontrolle, Zollabfertigung und damit die Zollaufsicht im nicht kommerziellen Verkehr auf den Amtsplätzen der in der Verordnung genannten Zollämter bzw Zollposten vorzunehmen haben.

Die nachstehend aufgelisteten Befugnisse des bestimmten Grenzdienstorganes, als Organ des jeweils zuständigen Zollamtes einzuschreiten, ergeben sich aus den Ermächtigungsurkunden sowie aus den jeweiligen Nebenwegsverordnungen der Finanzlandesdirektionen.

Ermächtigungsurkunden: Den in der 35. Woche instruierten sowie den mit Wirkung vom 1. September 1996 in den Personalstand des Bundesministeriums für Inneres versetzten ehemaligen Zollwachbeamten sind die Ermächtigungsurkunden nachweislich unter Anfügung einer Kopie des gegenständlichen Erlasses, der zweiten Novelle des ZollR-DG, der zu § 15a ZollR-DG ergangenen Verordnung des BMF und zutreffendenfalls einer Kopie der Nebenwegsverordnung der FLD zu übergeben. ....

Da bei den in der Verordnung genannten Zollstellen grundsätzlich Organe des Grenzdienstes den sogenannten 'Zollstraßenüberwachungsdienst' (Grenz- und Zollkontrollen am Amtsplatz) verrichten sollen, können die Finanzlandesdirektionen gem. § 15a ZollR-DG, bei diesen Zollstellen entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde ermächtigen, über die nach § 15a Abs 3 ZollR-DG verfügten Maßnahmen der Zollaufsicht hinaus, differenziert nach Umfang und Bedeutung des Warenverkehrs und der Öffnungszeiten der Zollämter, folgende Amtshandlungen nach näherer Anordnung in der jeweiligen Ermächtigung gleichzeitig mit der Grenz- und Zollkontrolle vornehmen:" ....

Der vom Angeklagten mit Zollkontrollen beauftragte VB Karl M*****oser ist seit 1995 Angehöriger der Bundesgendarmerie (63/II).

Der (hier) mehrfache Verstoß gegen die bei der Diensteinteilung von Grenzorganen zwingend zu beachtenden spezifischen Auswahlkriterien, die - nicht nur aus der Sicht innerstaatlicher Interessen, sondern auch in Erfüllung supranationaler Rechtsverpflichtungen - eine wegen der Qualifikation der damit betrauten Organwalter effiziente staatliche Zollaufsicht sicherstellen sollen, ist somit nicht - wie die Generalprokuratur abzuleiten versucht - bloß als Missachtung interner Dienstvorschriften zu werten, sondern im Sinne des eingangs bezeichneten Urteils als vorsätzliche Vereitelung einer bestimmten Maßnahme und des mit ihr (gezielt sachorientiert) verbundenen Zweckes, den der Staat mit der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Steininger Komm3 RN 37; 12 Os 90/89), und damit als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zu beurteilen, weshalb (hier allein über die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde) spruchgemäß zu erkennen war.

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