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§ 64 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Gemeinsame Bestimmungen

§ 64

(1) Die zur Ausübung der in den §§ 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln.

(3) Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.

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