Veranstaltungen
§ 65
In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.
Veranstaltungen
§ 65
In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.