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§ 65 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Veranstaltungen

§ 65

In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

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