vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Arbeit in der Freizeit

§ 61.

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Bundes (§ 51) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden, sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028220

alte Dokumentnummer

N2196923603S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)