vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zeichnen und Malen

§ 63

Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.