Rechtssatz
Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
Normen
IO §260
KO §71c Abs1
KO aF §72 Abs1
KO §176 F
5 Ob 191/67 | OGH | 18.10.1967 |
Veröff: EvBl 1968/165 S 273 |
5 Ob 36/70 | OGH | 25.02.1970 |
nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. (T1) Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob er am Konkursverfahren bereits teilgenommen hat oder nicht. (T2) <br/>Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47 |
5 Ob 1/73 | OGH | 04.04.1973 |
nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Beschlussfassung nach § 95 KO durch denjenigen, welcher durch den Prozess, den zu führen der Gläubigerausschuss den Masseverwalter beauftragte, betroffen wird: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse zukommt, durch die über Massevermögen verfügt wird. Der Auftrag an den Masseverwalter, einen Anspruch der Masse geltend zu machen und allenfalls im Rechtsweg durchsetzen, stellt eine solche Verfügung über Massevermögen dar. (T3); Veröff: EvBl 1973/269 S 553 |
5 Ob 306/76 | OGH | 31.05.1977 |
nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Gläubiger, der seine Forderung als Konkursforderung dritter Klasse angemeldet hat. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1978/4 S 19 |
5 Ob 312/77 | OGH | 18.10.1977 |
nur T4; Beisatz: Und durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden. (T6) |
5 Ob 308/79 | OGH | 22.05.1979 |
nur T4; Beisatz: Masseverwalter gegen Ablehnung der Konkursaufhebung, Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung. (T7) |
5 Ob 313/79 | OGH | 20.11.1979 |
nur T1; Veröff: GesRZ 1980,92 |
5 Ob 304/84 | OGH | 20.03.1984 |
Beisatz: Jemand, der zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners nicht berufen ist, kann durch die konkursgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Masseverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. (T8) |
5 Ob 315/86 | OGH | 09.09.1986 |
Beisatz: 1.) Rekurslegitimation des derzeitigen Masseverwalters gegen Beschluss, mit dem der frühere Masseverwalter enthoben wird, im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. 2.) Rekurslegitimation des früheren Masseverwalters gegen den Beschluss, der in seine Rechtssphäre als ehemaliger Masseverwalter eingreift. (T9) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 |
5 Ob 315/87 | OGH | 19.05.1987 |
Beisatz: Hier: Rekurs gegen Konkurseröffnung. (T10) |
8 Ob 27/88 | OGH | 18.08.1988 |
Beisatz: Denn durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung werden die Rechte der Konkursgläubiger berührt. (T11) |
8 Ob 26/89 | OGH | 15.06.1989 |
Beisatz: Hier: Der durch die Postsperre verletzte Gemeinschuldner. (T12) Veröff: SZ 62/115 = EvBl 1989/188 S 759 |
8 Ob 40/89 | OGH | 07.09.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach § 78 Abs 2 KO. (T13) |
8 Ob 54/89 | OGH | 18.01.1990 |
nur T1; Beisatz: Gemeinschuldner und Masseverwalter bei Überweisung nach § 44 JN. (T14) |
8 Ob 10/92 | OGH | 31.08.1992 |
Beisatz: Keine Verletzung von Rechten des Vermieters durch den Beschluss auf Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin. (T15) |
8 Ob 13/92 | OGH | 29.04.1993 |
nur: Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. (T16) <br/>Beisatz: Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T17) <br/>Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243 |
8 Ob 8/94 | OGH | 26.05.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu (hier: Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO). (T18); Veröff: SZ 67/98 |
8 Ob 26/94 | OGH | 13.10.1994 |
Auch; Beisatz: Der Prozessgegner der Masse ist kein Beteiligter des Konkursverfahrens. (T19) |
8 Ob 27/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung von Vermögensteilen in die Masse ein Rekursrecht zu. (T20) |
8 Ob 2085/96t | OGH | 23.05.1996 |
Auch; Beisatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T21); Veröff: SZ 69/124 |
8 Ob 5/96 | OGH | 29.08.1996 |
Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. (T22) |
8 Ob 2091/96z | OGH | 11.07.1996 |
Beisatz: An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter nicht beteiligt. (T23)<br/>Beisatz: Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. (T24) |
8 Ob 2116/96a | OGH | 11.07.1996 |
Vgl; Beisatz: Kommt einem Konkursgläubiger wegen seiner hohen Beteiligung am Vertragspartner der Masse kein Stimmrecht zu, dann ist er folgerichtig ebenso wie der Vertragspartner selbst auch nicht zur Anfechtung des Beschlusses legitimiert, mit dem die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäftes untersagt wurde. (T25) |
8 Ob 17/97a | OGH | 27.03.1997 |
Beisatz: Hier: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. (T26); Veröff: SZ 70/58 |
8 Ob 97/97s | OGH | 24.04.1997 |
Auch; Beisatz: Alle Konkursgläubiger sind zum Rekurs gegen einen Verteilungsentwurf (hier: Abschlagsverteilungsentwurf) legitimiert. (T27) |
8 Ob 129/98y | OGH | 24.08.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T28) |
8 Ob 182/98t | OGH | 24.08.1998 |
Auch; Beisatz: Nunmehr § 71c (idF BGBl I 114/1997). (T29) |
8 Ob 139/98v | OGH | 22.10.1998 |
Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 71/176 |
8 Ob 236/98h | OGH | 12.11.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T30)<br/>Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T31) |
8 Ob 333/98y | OGH | 28.01.1999 |
Auch; Beisatz: Masseverwalter gegen einen Ausscheidungsbeschluss. (T32)<br/>Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T33) |
8 Ob 327/98s | OGH | 28.01.1999 |
Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines Gläubigers zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu (hier Schuldenregulierungsverfahren). (T34) |
8 Ob 240/99y | OGH | 21.10.1999 |
nur T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 72/159 |
8 Ob 163/99z | OGH | 22.12.1999 |
Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch für den Mitmieter. (T35)<br/>Beis wie T18 nur: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO. (T37)<br/>Veröff: SZ 72/212 |
8 Ob 275/99w | OGH | 11.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens läuft es zuwider, wären schon einzelne Verfügungen (verfahrensleitende Beschlüsse) im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens anfechtbar (8 Ob 304/98h = ZIK 1999, 101). Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98; 8 Ob 163/99z). (T38) |
8 Ob 137/00f | OGH | 29.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Generelles Rekursrecht des Gemeinschuldners in den §§ 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten (Verwertungsverfahren). (T39) |
8 Ob 290/00f | OGH | 08.03.2001 |
Beisatz: Hier: Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung nach § 196 KO. (T40) |
8 Ob 219/00i | OGH | 29.03.2001 |
Beisatz: Rekurslegitimation des Vermieters bei (unzulässiger) rückwirkender Überlassung von Mietrechten an den Schuldner. (T41) |
8 Ob 72/01y | OGH | 12.04.2001 |
Auch; Beis wie T34 nur: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines solcher zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu. (T42)<br/>Beisatz: Hier: Verspätete Forderungsanmeldung. (T43) |
8 Ob 159/01t | OGH | 25.06.2001 |
Vgl; Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen Zurückweisung von Anträgen anderer Personen. (T44) |
8 Ob 81/02y | OGH | 19.09.2002 |
Auch; Beis wie T9 nur: Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. (T45); Beis wie T34 |
8 Ob 240/02f | OGH | 20.03.2003 |
Auch; Beisatz: Rekurslegitimation der Konkursgläubiger im Nachtragsverteilungsverfahren bejaht. (T46) |
8 Ob 135/04t | OGH | 17.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekurslegitimation einer englischen Insolvenzverwalterin gegen die vom Konkursgericht ausgesprochene Ausscheidung der Forderung und deren Übertragung in die freie Verfügung des Gemeinschuldners, da in ihre Rechtsstellung als Masseverwalterin des in Großbritannien anhängigen Konkursverfahren eingegriffen wurde. (T47) |
8 Ob 49/08a | OGH | 28.04.2008 |
Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Masseverwalters bejaht. (T48) |
8 Ob 4/10m | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Dem nachträglich bestellten Masseverwalter kommt kein Rekursrecht gegen den bereits formell in Rechtskraft erwachsenen Ausscheidungsbeschluss zu. Zu erwägen ist im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger (hier allerdings offen gelassen). (Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 Ob 332/98a, 8 Ob 333/98y vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht.) (T49)<br/>Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf § 186 Abs 2 Z 1 KO vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T50) |
8 Ob 56/10h | OGH | 23.11.2010 |
Beis wie T19; Beisatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses besteht auch keine Konkursmasse mehr, die mit Kosten eines allenfalls verlorenen Verfahrens belastet werden könnte. Selbst wenn zu befürchten wäre, dass durch eine kostenverursachende Prozessführung des ehemaligen Gemeinschuldners die Erfüllung des Zwangsausgleichs gefährdet ist, würden diese Bedenken bloß ein wirtschaftliches Interesse der einzelnen Gläubiger begründen. Ihre Rechtsposition wird davon nicht betroffen. (T51) |
8 Ob 70/11v | OGH | 28.03.2012 |
Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T52)<br/>Bem: Siehe auch RS0127774. (T53) |
8 Ob 60/13a | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Auch Beis wie T34; Beisatz: Zur Rekurslegitimation des Insolvenzverwalters gegen einen Überlassungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO siehe RS0128987. (T54) |
8 Ob 12/14v | OGH | 25.08.2014 |
Beisatz: Ein Anspruch und ein Antragsrecht, nach § 202 Abs 1 IO zum Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt zu werden, steht niemandem zu. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem eine erstmalige Treuhänderbestellung aufgehoben wurde, ist nicht einem Verfahren über die Enthebung eines bereits rechtskräftig bestellten Insolvenzverwalters oder Treuhänders gleichzuhalten. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder daher noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. (T55)<br/> |
8 Ob 63/19a | OGH | 25.10.2019 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekurswerberin ist insofern beschwert, als ihr durch die Entscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit des Wiederauflebens ihrer Forderung formal endgültig entzogen wurde. (T56)<br/>Veröff: SZ 2019/101 |
8 Ob 20/20d | OGH | 14.04.2020 |
Beisatz: Mit dem Vorbringen, eine Verwertung der Liegenschaft der Schuldnerin im Versteigerungsverfahren entspreche eher den Interessen des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger, wird lediglich ein wirtschaftliches Interesse behauptet. (T57) |
8 Ob 52/20k | OGH | 28.09.2020 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die aus der Ausübung eines Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO. (T58) |
8 Ob 65/21y | OGH | 25.06.2021 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/67 |
8 Ob 40/21x | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Hier: bloß wirtschaftliches Interesse des Vorkaufsberechtigten bei freihändiger Liegenschaftsveräußerung im Konkurs. (T59) |
8 Ob 33/22v | OGH | 30.08.2022 |
Beisatz: Das Interesse der Schuldnerin, bei der Abstimmung über einen allfälligen, im Anlassfall noch nicht einmal beantragten Sanierungsplan keinen Nachteil zu erleiden, stellt in Ermangelung eines Rechtsanspruchs auf ein günstiges Stimmverhalten der Insolvenzgläubiger keine geschützte Rechtsposition dar und kann die Rekurslegitimation nicht begründen. (T60) |
8 Ob 1/23i | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist vor allem dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht. (T61)<br/>Beisatz: Das Gericht kann beim Entzug der Eigenverwaltung entweder von Amts wegen oder auf Antrag vorgehen, wobei zur Antragstellung jedenfalls der Schuldner und die einzelnen Insolvenzgläubiger berechtigt sind. (T62)<br/>Beisatz: Eine Insolvenzgläubigerin ist zum Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf Entzug der Eigenverwaltung legitimiert. (T63)<br/>Anm: Vgl bereits 8 Ob 12/14v und 8 Ob 114/16x. |
8 Ob 94/24t | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Schuldners in Fällen des § 88 IO (T64) |
Dokumentnummer
JJR_19671018_OGH0002_0050OB00191_6700000_001
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