OGH 5Ob191/67; 5Ob36/70; 5Ob172/72; 5Ob1/73; 5Ob246/73; 5Ob306/76; 5Ob312/77; 5Ob308/79; 5Ob313/79; 5Ob304/84; 5Ob320/86; 5Ob315/86 (RS0065135)

OGH5Ob191/67; 5Ob36/70; 5Ob172/72; 5Ob1/73; 5Ob246/73; 5Ob306/76; 5Ob312/77; 5Ob308/79; 5Ob313/79; 5Ob304/84; 5Ob320/86; 5Ob315/8626.8.2024

Rechtssatz

Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht.

Normen

IO §260
KO §71c Abs1
KO aF §72 Abs1
KO §176 F

5 Ob 191/67OGH18.10.1967

Veröff: EvBl 1968/165 S 273

5 Ob 36/70OGH25.02.1970

nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. (T1) Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob er am Konkursverfahren bereits teilgenommen hat oder nicht. (T2) <br/>Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47

5 Ob 172/72OGH10.10.1972

Veröff: SZ 45/106 = JBl 1974,104

5 Ob 1/73OGH04.04.1973

nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Beschlussfassung nach § 95 KO durch denjenigen, welcher durch den Prozess, den zu führen der Gläubigerausschuss den Masseverwalter beauftragte, betroffen wird: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse zukommt, durch die über Massevermögen verfügt wird. Der Auftrag an den Masseverwalter, einen Anspruch der Masse geltend zu machen und allenfalls im Rechtsweg durchsetzen, stellt eine solche Verfügung über Massevermögen dar. (T3); Veröff: EvBl 1973/269 S 553

5 Ob 246/73OGH19.12.1973
5 Ob 306/76OGH31.05.1977

nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Gläubiger, der seine Forderung als Konkursforderung dritter Klasse angemeldet hat. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1978/4 S 19

5 Ob 312/77OGH18.10.1977

nur T4; Beisatz: Und durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden. (T6)

5 Ob 308/79OGH22.05.1979

nur T4; Beisatz: Masseverwalter gegen Ablehnung der Konkursaufhebung, Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung. (T7)

5 Ob 313/79OGH20.11.1979

nur T1; Veröff: GesRZ 1980,92

5 Ob 304/84OGH20.03.1984

Beisatz: Jemand, der zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners nicht berufen ist, kann durch die konkursgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Masseverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. (T8)

5 Ob 320/86OGH09.09.1986
5 Ob 315/86OGH09.09.1986

Beisatz: 1.) Rekurslegitimation des derzeitigen Masseverwalters gegen Beschluss, mit dem der frühere Masseverwalter enthoben wird, im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. 2.) Rekurslegitimation des früheren Masseverwalters gegen den Beschluss, der in seine Rechtssphäre als ehemaliger Masseverwalter eingreift. (T9) Veröff: EvBl 1987/196 S 728

5 Ob 315/87OGH19.05.1987

Beisatz: Hier: Rekurs gegen Konkurseröffnung. (T10)

8 Ob 27/88OGH18.08.1988

Beisatz: Denn durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung werden die Rechte der Konkursgläubiger berührt. (T11)

8 Ob 33/88OGH07.12.1988
8 Ob 26/89OGH15.06.1989

Beisatz: Hier: Der durch die Postsperre verletzte Gemeinschuldner. (T12) Veröff: SZ 62/115 = EvBl 1989/188 S 759

8 Ob 40/89OGH07.09.1989

Auch; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach § 78 Abs 2 KO. (T13)

8 Ob 41/89OGH07.09.1989

Auch; Beis wie T13

8 Ob 54/89OGH18.01.1990

nur T1; Beisatz: Gemeinschuldner und Masseverwalter bei Überweisung nach § 44 JN. (T14)

8 Ob 10/92OGH31.08.1992

Beisatz: Keine Verletzung von Rechten des Vermieters durch den Beschluss auf Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin. (T15)

8 Ob 13/92OGH29.04.1993

nur: Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. (T16) <br/>Beisatz: Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T17) <br/>Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243

8 Ob 15/93OGH16.09.1993

Auch; nur T16

8 Ob 8/94OGH26.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu (hier: Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO). (T18); Veröff: SZ 67/98

8 Ob 7/94OGH26.05.1994

Vgl auch; Beis wie T18

8 Ob 26/94OGH13.10.1994

Auch; Beisatz: Der Prozessgegner der Masse ist kein Beteiligter des Konkursverfahrens. (T19)

8 Ob 27/95OGH24.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung von Vermögensteilen in die Masse ein Rekursrecht zu. (T20)

8 Ob 2085/96tOGH23.05.1996

Auch; Beisatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T21); Veröff: SZ 69/124

8 Ob 5/96OGH29.08.1996

Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. (T22)

8 Ob 2091/96zOGH11.07.1996

Beisatz: An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter nicht beteiligt. (T23)<br/>Beisatz: Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. (T24)

8 Ob 2116/96aOGH11.07.1996

Vgl; Beisatz: Kommt einem Konkursgläubiger wegen seiner hohen Beteiligung am Vertragspartner der Masse kein Stimmrecht zu, dann ist er folgerichtig ebenso wie der Vertragspartner selbst auch nicht zur Anfechtung des Beschlusses legitimiert, mit dem die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäftes untersagt wurde. (T25)

8 Ob 17/97aOGH27.03.1997

Beisatz: Hier: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. (T26); Veröff: SZ 70/58

8 Ob 97/97sOGH24.04.1997

Auch; Beisatz: Alle Konkursgläubiger sind zum Rekurs gegen einen Verteilungsentwurf (hier: Abschlagsverteilungsentwurf) legitimiert. (T27)

8 Ob 129/98yOGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T28)

8 Ob 182/98tOGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Nunmehr § 71c (idF BGBl I 114/1997). (T29)

8 Ob 138/98xOGH22.10.1998

Beis wie T23; Beis wie T24

8 Ob 139/98vOGH22.10.1998

Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 71/176

8 Ob 236/98hOGH12.11.1998

Auch; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T30)<br/>Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T31)

8 Ob 333/98yOGH28.01.1999

Auch; Beisatz: Masseverwalter gegen einen Ausscheidungsbeschluss. (T32)<br/>Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T33)

8 Ob 332/98aOGH28.01.1999

Auch; Beis wie T32; Beis wie T33

8 Ob 327/98sOGH28.01.1999

Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines Gläubigers zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu (hier Schuldenregulierungsverfahren). (T34)

8 Ob 240/99yOGH21.10.1999

nur T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 72/159

8 Ob 285/99sOGH25.11.1999

Auch; Beis wie T21

8 Ob 163/99zOGH22.12.1999

Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch für den Mitmieter. (T35)<br/>Beis wie T18 nur: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO. (T37)<br/>Veröff: SZ 72/212

8 Ob 125/99mOGH22.12.1999

nur T1; Beis wie T27

8 Ob 275/99wOGH11.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens läuft es zuwider, wären schon einzelne Verfügungen (verfahrensleitende Beschlüsse) im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens anfechtbar (8 Ob 304/98h = ZIK 1999, 101). Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98; 8 Ob 163/99z). (T38)

8 Ob 137/00fOGH29.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Generelles Rekursrecht des Gemeinschuldners in den §§ 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten (Verwertungsverfahren). (T39)

8 Ob 290/00fOGH08.03.2001

Beisatz: Hier: Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung nach § 196 KO. (T40)

8 Ob 219/00iOGH29.03.2001

Beisatz: Rekurslegitimation des Vermieters bei (unzulässiger) rückwirkender Überlassung von Mietrechten an den Schuldner. (T41)

8 Ob 72/01yOGH12.04.2001

Auch; Beis wie T34 nur: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines solcher zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu. (T42)<br/>Beisatz: Hier: Verspätete Forderungsanmeldung. (T43)

8 Ob 159/01tOGH25.06.2001

Vgl; Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen Zurückweisung von Anträgen anderer Personen. (T44)

8 Ob 157/01yOGH05.07.2001

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 232/01bOGH28.03.2002

nur T1; Beis wie T11

8 Ob 231/01fOGH28.03.2002

Beis wie T11

8 Ob 81/02yOGH19.09.2002

Auch; Beis wie T9 nur: Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. (T45); Beis wie T34

8 Ob 240/02fOGH20.03.2003

Auch; Beisatz: Rekurslegitimation der Konkursgläubiger im Nachtragsverteilungsverfahren bejaht. (T46)

8 Ob 112/04kOGH22.12.2004

Vgl auch; Beis wie T19

8 Ob 135/04tOGH17.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekurslegitimation einer englischen Insolvenzverwalterin gegen die vom Konkursgericht ausgesprochene Ausscheidung der Forderung und deren Übertragung in die freie Verfügung des Gemeinschuldners, da in ihre Rechtsstellung als Masseverwalterin des in Großbritannien anhängigen Konkursverfahren eingegriffen wurde. (T47)

8 Ob 146/06pOGH18.12.2006

Auch

8 Ob 49/08aOGH28.04.2008

Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Masseverwalters bejaht. (T48)

8 Ob 4/10mOGH18.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Dem nachträglich bestellten Masseverwalter kommt kein Rekursrecht gegen den bereits formell in Rechtskraft erwachsenen Ausscheidungsbeschluss zu. Zu erwägen ist im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger (hier allerdings offen gelassen). (Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 Ob 332/98a, 8 Ob 333/98y vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht.) (T49)<br/>Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf § 186 Abs 2 Z 1 KO vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T50)

8 Ob 97/10pOGH04.11.2010
8 Ob 96/10sOGH04.11.2010
8 Ob 56/10hOGH23.11.2010

Beis wie T19; Beisatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses besteht auch keine Konkursmasse mehr, die mit Kosten eines allenfalls verlorenen Verfahrens belastet werden könnte. Selbst wenn zu befürchten wäre, dass durch eine kostenverursachende Prozessführung des ehemaligen Gemeinschuldners die Erfüllung des Zwangsausgleichs gefährdet ist, würden diese Bedenken bloß ein wirtschaftliches Interesse der einzelnen Gläubiger begründen. Ihre Rechtsposition wird davon nicht betroffen. (T51)

8 Ob 150/10gOGH25.01.2011

Beis wie T8

8 Ob 44/10vOGH22.02.2011

Beis wie T21; Beis wie T19

8 Ob 73/11kOGH29.09.2011
8 Ob 83/11fOGH29.09.2011
8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/136

8 Ob 105/11sOGH22.11.2011

Auch

8 Ob 70/11vOGH28.03.2012

Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T52)<br/>Bem: Siehe auch RS0127774. (T53)

8 Ob 60/13aOGH27.06.2013

Auch; Auch Beis wie T34; Beisatz: Zur Rekurslegitimation des Insolvenzverwalters gegen einen Überlassungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO siehe RS0128987. (T54)

8 Ob 12/14vOGH25.08.2014

Beisatz: Ein Anspruch und ein Antragsrecht, nach § 202 Abs 1 IO zum Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt zu werden, steht niemandem zu. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem eine erstmalige Treuhänderbestellung aufgehoben wurde, ist nicht einem Verfahren über die Enthebung eines bereits rechtskräftig bestellten Insolvenzverwalters oder Treuhänders gleichzuhalten. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder daher noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. (T55)<br/>

8 Ob 39/15sOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T8

8 Ob 36/15zOGH28.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/40

8 Ob 37/15xOGH28.04.2015

Auch

8 Ob 114/16xOGH25.11.2016
8 Ob 1/17fOGH25.10.2017

nur T1

8 Ob 86/17fOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T34

8 Ob 30/18xOGH27.04.2018

Auch

8 Ob 48/18vOGH27.04.2018

Auch; Beis wie T34

8 Ob 74/18tOGH28.08.2018

Auch

8 Ob 145/18hOGH24.10.2018
8 Ob 63/19aOGH25.10.2019

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekurswerberin ist insofern beschwert, als ihr durch die Entscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit des Wiederauflebens ihrer Forderung formal endgültig entzogen wurde. (T56)<br/>Veröff: SZ 2019/101

8 Ob 20/20dOGH14.04.2020

Beisatz: Mit dem Vorbringen, eine Verwertung der Liegenschaft der Schuldnerin im Versteigerungsverfahren entspreche eher den Interessen des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger, wird lediglich ein wirtschaftliches Interesse behauptet. (T57)

8 Ob 52/20kOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die aus der Ausübung eines Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO. (T58)

8 Ob 65/21yOGH25.06.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/67

4 Ob 67/22iOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T34

8 Ob 40/21xOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Hier: bloß wirtschaftliches Interesse des Vorkaufsberechtigten bei freihändiger Liegenschaftsveräußerung im Konkurs. (T59)

8 Ob 33/22vOGH30.08.2022

Beisatz: Das Interesse der Schuldnerin, bei der Abstimmung über einen allfälligen, im Anlassfall noch nicht einmal beantragten Sanierungsplan keinen Nachteil zu erleiden, stellt in Ermangelung eines Rechtsanspruchs auf ein günstiges Stimmverhalten der Insolvenzgläubiger keine geschützte Rechtsposition dar und kann die Rekurslegitimation nicht begründen. (T60)

8 Ob 1/23iOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist vor allem dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht. (T61)<br/>Beisatz: Das Gericht kann beim Entzug der Eigenverwaltung entweder von Amts wegen oder auf Antrag vorgehen, wobei zur Antragstellung jedenfalls der Schuldner und die einzelnen Insolvenzgläubiger berechtigt sind. (T62)<br/>Beisatz: Eine Insolvenzgläubigerin ist zum Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf Entzug der Eigenverwaltung legitimiert. (T63)<br/>Anm: Vgl bereits 8 Ob 12/14v und 8 Ob 114/16x.

8 Ob 94/24tOGH26.08.2024

Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Schuldners in Fällen des § 88 IO (T64)

8 Ob 100/24zOGH26.08.2024

Beisatz wie T64

Dokumentnummer

JJR_19671018_OGH0002_0050OB00191_6700000_001

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