OGH 5Ob304/84

OGH5Ob304/8420.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter im Konkurs über das Vermögen des Rolf H*****, infolge Revisionsrekurses der Ursula K*****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 14. Februar 1984, GZ 1 R 31/84-31, womit der Rekurs der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Jänner 1984, GZ S 96/83-26, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte den zwischen dem Masseverwalter als Verkäufer und Klaus S***** als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über das zur Masse gehörige Betriebsvermögen des Gemeinschuldners zu einem Kaufpreis von brutto 840.000 S gemäß §§ 90, 114 KO konkursgerichtlich.

Das Rekursgericht wies den dagegen von Ursula K***** erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300.000 S übersteige. Es führte aus:

Die Rekurswerberin bekämpfte den erstgerichtlichen Beschluss, der ihr nicht zugestellt worden sei, unter Inanspruchnahme der Stellung einer „Beteiligten“ im Konkurs, wobei sie geltend mache, dass sie dem Masseverwalter ein besseres Anbot in Form eines höheren Kaufpreises für das zur Masse gehörige Betriebsvermögen des Gemeinschuldners gestellt habe als Klaus S*****, indem sie einen Bruttokaufpreis von 900.000 S geboten und eine weitere Erhöhung desselben nicht ausgeschlossen habe. Wäre ihrem Anbot beigetreten worden, so wäre der Masse ein höheres Realisat zugekommen, was sowohl im Interesse der Konkursgläubiger als auch im Interesse des Gemeinschuldners gelegen gewesen wäre.

Der Kreis der Rekursberechtigten sei im Konkursverfahren nicht ausdrücklich umschrieben, weshalb im Sinne der Lehre (Bartsch/Pollak 3 I 696 Anm 1 iVm II 25 Anm 45; Bartsch/Heil, Grundriss4 Rdz 53) und Rechtsprechung (EvBl 1962/144, EvBl 1968/165, EvBl 1973/269) jeder zum Konkurs befugt sei, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könne (§ 19 ABGB). Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermöge die Rekurslegitimation nicht zu begründen (Rintelen, Handbuch 44; EvBl 1973/269). Nur der in seinen Rechten Verletzte habe eine Beschwer im Rechtssinn, die als Rechtsschutzvoraussetzung in jedem Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben sein müsse.

Im vorliegenden Falle solle die Beschwer der Rekurswerberin darin gelegen sein, dass ein von ihr an den Masseverwalter gestelltes Anbot zum käuflichen Erwerb des Betriebsvermögens des Gemeinschuldners nicht angenommen, sondern einem anderen Interessenten der Vorzug gegeben worden sein, obwohl dieser nur einen geringeren Preis geboten habe. Damit zeige die Rekurswerberin jedoch selbst auf, dass sie nicht einmal in eine vertragliche Beziehung zur Masse getreten sei, weil von ihrem Anbot durch den Masseverwalter von vornherein kein Gebrauch gemacht worden sei. Darin könnte bestenfalls eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen gelegen sein, nicht jedoch eine solche rechtlicher Interessen, weil niemand, auch nicht der Vertreter der Masse, zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten verhalten werden könne, der diesem ein, wie er (der Dritte) meine, günstiges Anbot gestellt habe.

Aber selbst wenn es schon zum formellen Abschluss eines Vertrags mit der Rekurswerberin gekommen wäre, dem dann die konkursgerichtliche Genehmigung versagt worden sei, könnte sie allenfalls erworbene Rechte nur im ordentlichen Rechtsweg gegen den Masseverwalter, nicht jedoch im Wege der Anrufung der Rechtsmittelinstanz mit dem Begehren geltend machen, den Vertragsabschluss mit ihr konkursgerichtlich zu genehmigen (§§ 116 f KO), weil ihr ein Einfluss auf die innere Willensbildung im Konkurs nicht zustehe (Gschnitzer in Klang 2, IV/1, 90; RZ 1963, 136; EvBl 1968/165). Umso weniger könne dies hier gelten, wo es noch nicht einmal zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Rekurswerberin und dem Masseverwalter gekommen sei, weshalb ihr auch kein Recht zustehe, im Rekursweg die Wirksamkeit des Vertrags zwischen der Konkursmasse als Verkäuferin und Klaus S***** als Käufer anzufechten.

Der Rekurs sei daher zurückzuweisen gewesen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Rechtzeitigkeit desselben bedurft hätte.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Ursula K***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über ihren Rekurs aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, dem zwischen dem Masseverwalter und Klaus S***** abgeschlossenen Kaufvertrag die Genehmigung zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, dass im Konkursverfahren grundsätzlich jeder zur Erhebung des Rekurses legitimiert ist, der durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann, während ein bloß wirtschaftliches Interesse die Rekurslegitimation nicht zu begründen vermag (vgl außer den bereits vom Rekursgericht genannten Belegstellen noch SZ 43/51, SZ 45/106 ua). Es hat auch richtig dargelegt, dass die Revisionsrekurswerberin, die zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners nicht berufen ist, durch die konkursgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Masseverwalter und Klaus S***** abgeschlossenen Kaufvertrags nur in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt werden kann, zu deren Wahrung ihr die Rechtsmittellegitimation eben nicht zuzubilligen ist. Die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte analoge Anwendung der für die Rechtsmittellegitimation im Außerstreitverfahren geltenden Grundsätze versagt gleichfalls: Auch im Außerstreitverfahren setzt die Rechtsmittellegitimation nämlich einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers, eine mögliche Verletzung von Rechten (rechtlich geschützten Positionen) des Rechtsmittelwerbers voraus (so schon EvBl 1968/165; vgl ferner die in Edlbacher, Außerstreitgesetz2 unter Nr 1 zu § 9 abgedruckten Entscheidungen, zuletzt etwa SZ 49/90 und SZ 50/41); auch im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen eine Rechtsmittellegitimation nicht zu (so schon EvBl 1968/165; s ferner MietSlg 21.861, EvBl 1972/244, 5 Ob 64/73, 7 Ob 674/83 ua).

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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