Spruch:
1. Den Rekursen der unter 2. bis 5. genannten Rekurswerber wird nicht Folge gegeben.
2. Dem Rekurs der Gemeinschuldnerin wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß - mit Ausnahme seines letzten Absatzes (Aufhebungsbeschluß betreffend P. 2 des erstgerichtlichen Beschlusses "ohne Rechtskraftvorbehalt") - wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
3. Die "Stellungnahme" des Masseverwalters (ON 109) zu den Revisionsrekursen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die unter 1. genannte Rekurswerberin ist die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, die ein Spinnereiunternehmen betrieb. Die unter 2. und 3. genannten Rekurswerber, zwei Gesellschaften mbH, verfügen zusammen über 100 % der Geschäftsanteile an der Gemeinschuldnerin. Der unter
4. genannte Rekurswerber ist Alleineigentümer der Gesellschaftsanteile der unter 2. genannten Rekurswerberin und zu 60 % Eigentümer der Geschäftsanteile der unter 3. genannten Rekurswerberin; Eigentümer der restlichen 40 %-Geschäfts-Anteile an dieser Gesellschaft ist die unter 5. genannten Rekurswerberin.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.10.1991 wurde zu Sa 9/91 über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr.Norbert Kosch zum Ausgleichsverwalter bestellt. Der Ausgleichsvorschlag wurde von der gesetzlich erforderlichen Mehrheit der Gläubiger angenommen, der Ausgleich bestätigt wurde und das Ausgleichsverfahren wurde gemäß § 57 Abs 2 AO mit Beschluß vom 20.4.1992 aufgehoben. Am 20.1.1993 zeigte der Sachwalter an, daß die Überwachung des Verfahrens nicht zu einer Beendigung führen werde und beantragte, die Überwachung einzustellen. Das Ausgleichsgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 21.1.1993 die Überwachung der Ausgleichsschuldnerin durch den Sachwalter gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO ein und sprach aus, daß über das Vermögen der Schuldnerin "nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen der Konkurs eröffnet" werde. Die Rekurse mehrerer Ausgleichsgläubiger gegen den Einstellungsbeschluß blieben erfolglos, der Konkurseröffnungsbeschluß wurde jedoch zur Verfahrensergänzung unter Aufrechterhaltung der Ediktierung der Konkurseröffnung aufgehoben. Am 26.3.1993 beschloß das Erstgericht (2 S 101/93-26), daß der Konkurseröffnungsbeschluß aufrechtbleibe.
Zum gemeinschuldnerischen Spinnereiunternehmen gehören ua eine rund 83.000 m2 große Betriebsliegenschaft samt Betriebsgebäuden, Maschinen und Warenlager. Diese Vermögensobjekte wurden im Zuge des Ausgleichsverfahrens über Auftrag des Ausgleichsverwalters geschätzt. Der Sachverständige Dipl.Ing.R***** D***** ermittelte in seinem Gutachten vom 14.11.1991 einen Verkehrswert der Liegenschaft (samt Gebäuden und ohne Maschinen) in der Höhe von S 60,700.000 (ON 99 in Sa 9/91 des Landesgerichtes Wiener Neustadt). Die A***** & Z***** Gesellschaft mbH bewertete in ihrem Schätzungsgutachten vom 22.10.1991 die von ihr begutachteten Maschinen mit S 248,692.000 und das Warenlager mit S 27,158.950 (Schätzungsgutachten Blg./3 zu ON 78 in Sa 9/91). Der Betrieb wurde nach Konkurseröffnung mit den bisher beschäftigten Arbeitnehmern zunächst fortgeführt. Es wurden die Möglichkeiten der Gründung einer Auffanggesellschaft oder des Unternehmensverkaufes geprüft. In der dritten Gläubigerausschußsitzung vom 17.2.1993 wurde die Betriebsschließung beschlossen. Am 18.2.1993 erklärten sämtliche Dienstnehmer ihren Austritt gemäß § 25 KO. Zur Aufarbeitung des noch vorhandenen Materials wurde mit neu abgeschlossenen, befristeten Dienstverträgen eines Teiles der ehemaligen Belegschaft ein eingeschränkter Betrieb fortgeführt und ein Verkauf des Unternehmens in Pausch und Bogen ins Auge gefaßt.
Am 2.4.1993 fand eine weitere Gläubigerausschußsitzung ua über die Annahme eines Kaufanbotes der Spinnerei C***** Gesellschaft mbH & Co KG statt. Der Gläubigerausschuß stimmte der Annahme des Kaufanbotes ebenso wie der vom Masseverwalter für die Verwaltung und Verwertung der Sondermasse beantragten Kosten für Mühewaltung in der Höhe von S 1,500.000 zuzüglich 20 % USt und der Einräumung eines (weiteren) Kostenvorschusses von S 500.000 für den Masseverwalter "betreffend die Tätigkeit der allgemeinen Masse" sowie der Verwertung des Warenlagers gemäß dem dem Gläubigerausschuß vorgelegten Plan zu.
Schon am 24.2.1993 hatte die A***** & Z***** Gesellschaft mbH ein weiteres Schätzungsgutachten über die "Zerschlagungswerte" erstattet (ON 21). Nach diesem Gutachten beträgt der Liquidationswert der Maschinen S 60,500.000 bei einem Verwertungszeitraum von 12 bis 18 Monaten; bei einem (wesentlich) kürzeren Liquidationsprozeß könnte nach dem Gutachten nur ein Gesamterlös von S 15,000.000 bis S 25,000.000 erzielt werden.
Mit Schreiben vom 13.4.1993 (ON 39) teilte der Sachverständige Dipl.Ing.R***** D***** dem Masseverwalter mit, daß seit Ende 1991 die Marktpreise für die Industrieliegenschaften dieses Types um ca. 20 % gefallen seien.
Mit dem am 2.4.1993 abgeschlossenen Kaufvertrag (dem auch die Pfandgläubiger G*****-Bank AG ***** und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beigetreten sind) kauft die Baumwollspinnerei C***** Gesellschaft mbH & Co KG zu Zwecken der Führung eines neuen Spinnereibetriebes aus der Konkursmasse die Betriebsliegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäuden und das darauf befindliche weitere Sachanlagevermögen, bestehend aus Maschinen, Werkzeugen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Fahrnissen, mit Ausnahme von Warenvorräten (ON 30). Der Kaufvertrag enthält ua die Feststellungen, daß auf der Betriebsliegenschaft zugunsten der G*****-Bank AG Höchstbetragspfandrechte von zusammen S 81,020.000 sowie ein Pfandrecht über S 20,000.000 zugunsten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aushafteten. Die Höchstbetragspfandrechte der G*****-Bank AG seien zur Gänze forderungsbekleidet. Die Maschinen seien rechtlich Zubehör der Betriebsliegenschaft. Die Gemeinschuldnerin sowie die G*****-Bank AG seien Eigentümer des Sachanlagevermögens. Der Kaufpreis wurde im Kaufvertrag detailliert, und zwar S 30,000.000 für Grund und Boden, S 21,500.000 für Gebäude und Einbauten, S 3,656.505,01 für in Rechnung zu stellenden Vorsteuerabzug, S 12,000.000 für Sachanlagevermögen, S 2,400.000 USt, S 2,200.746 für Betriebsanlagen, Betriebsmittel und Werkzeuge und S 440.149,20 an weiterer USt und S 1,802.500 für Grunderwerbsteuer. Der Gesamtkaufpreis beträgt demnach S 74,000.000.
Die Gemeinschuldnerin sprach sich unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten und deren nach ihrer Ansicht unbegründete Änderung gegen die gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages und die Veräußerung des Massevermögens aus (ON 27 und 28); die übrigen Rekurswerber schlossen sich der ablehnenden Äußerung der Gemeinschuldnerin an.
Am 6.4.1993 beantragte der Masseverwalter mit Schriftsatz ON 30 unter Vorlage des Protokolls über die 5.Gläubigerausschußsitzung vom 2.4.1993 und des schriftlichen Kaufvertrages in seiner endgültigen Fassung, 1. den Kaufvertrag konkursgerichtlich zu genehmigen, 2. die Sondermassekosten des Masseverwalters mit S 1,500.000 zu bestimmen,
3. der Verwertung des Warenlagers laut Beschluß des Gläubigerausschusses vom 2.4.1993 zuzustimmen, 4. dem Masseverwalter einen weiteren Kostenvorschuß von S 500.000 zu gewähren und 5. die Beschlüsse des Gläubigerausschusses vom 2.4.1993 nicht zu untersagen.
Mit Beschluß vom 16.4.1993 (ON 40) gab das Erstgericht diesen Anträgen des Masseverwalters zur Gänze statt.
Alle fünf Rekurswerber fochten die P. 1., 2., 3. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses an - lediglich P. 4 betreffend die Gewährung eines weiteren Kostenvorschusses von S 500.000 an den Masseverwalter blieb unangefochten -; sie beantragten die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß die gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages versagt (P. 1) und die Beschlüsse in den P. 2., 3. und 5. ersatzlos behoben werden mögen; hilfsweise stellten sie Aufhebungsanträge. In der Zwischenzeit wurden die Querelen um die Vertretungsbefugnis der Gemeinschuldnerin behoben (vgl ON 33 bis 42), sodaß an der Berechtigung zur Konkurserhebung durch die Gemeinschuldnerin aus diesem Grund keine Bedenken mehr bestehen.
Das Rekursgericht wies die Rekurse hinsichtlich der unter 2. bis 5. genannten Rekurswerber zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils (hinsichtlich der P. 1., 3. und 5. des angefochtenen Beschlusses) S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; im übrigen (hinsichtlich P. 2. des angefochtenen Beschlusses) sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Den Rekurs der Gemeinschuldnerin wies es hinsichtlich der P. 1., 3. und 5. des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zurück und sprach aus, daß der Wert jeweils S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; hingegen gab es dem gegen P. 2. (Bestimmung der Sondermassekosten des Masseverwalters für die Verwertung der Sondermasse) des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rekurs Folge, hob den Beschluß insoweit - ohne auszusprechen, daß der Revisionsrekurs zulässig sei - auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Die P. 1., 3. und 5. des angefochtenen Beschlusses beträfen Maßnahmen des Masseverwalters zur Verwertung der Konkursmasse. An der Betriebsliegenschaft samt Maschinen bestünden Absonderungsrechte (§ 120 KO). Bei den P. 1. und 3. des angefochtenen Beschlusses handle es sich um Genehmigungen des Konkursgerichtes nach § 117 KO, P. 5. sei ein nach § 95 Abs 3 KO ergangener Beschluß. Das Rekursgericht führt aus, daß alle Rekurswerber (mit Ausnahme der Gemeinschuldnerin selbst) ihre Rekurslegitimation aus dem Umstand ableiteten, daß sie für verschiedene Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin Haftungen übernommen hätten und bei ungenügenden Veräußerungsergebnissen mit einer Inanspruchnahme rechnen müßten; weiters brächten sie vor, daß durch die Genehmigung des Kaufvertrages die Möglichkeit eines Zwangsausgleiches ausgeschlossen würde. Hieraus folge, daß es sich bei den Rekurswerbern aufgrund ihrer Haftungsübernahmen im Fall des Eintrittes des Haftungsfalles um Konkursgläubiger handle. Die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1992/9 und 8 Ob 33/9) verneine - im Gegensatz zur älteren oberstgerichtlichen Rechtsprechung - ein Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger gegen Beschlüsse nach §§ 116, 117 KO; nach Meinung des Obersten Gerichtshofes ergebe sich dies aus der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG, das deutlich mache, daß das Mitwirkungsrecht auf den Masseverwalter und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses beschränkt sei. Den einzelnen Konkursgläubigern stehe im gesamten Verwertungsverfahren nur durch das Recht zur Beschwerde gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters gemäß § 84 Abs 3 KO zu, worüber das Konkursgericht endgültig und unanfechtbar abzusprechen habe.
Das Rekursgericht entschied zwar im Sinn der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ließ aber den Rekurs an diesen dennoch zu, weil es offensichtlich von der neuen Rechtsprechung nicht überzeugt ist und den Obersten Gerichtshof zu einem nochmaligen Überdenken anregen will (s. S. 12 bis 18 des angefochtenen Beschlusses). Deshalb unterließ es auch eine Prüfung der Frage, ob den Rekurswerbern nicht bloß ein eigenwirtschaftliches Interesse zukomme und ihnen aus diesem Grund kein Rekursrecht zuzubilligen sei.
Das Rekursgericht verneinte indessen auch die Rekurslegitimation der Gemeinschuldnerin. Gleichgültig, ob es sich um einen genehmigungspflichtigen Unternehmensverkauf nach § 117 KO oder um die bloße Veräußerung einer unbeweglichen Sache samt Zubehör handle, der § 116 KO unterliege, sodaß der Genehmigungsbeschluß des Konkursgerichtes deshalb in einen Nichtuntersagungsbeschluß nach § 95 Abs 3 KO umzudeuten wäre, handle es sich jedenfalls um Maßnahmen im Verwertungsverfahren. Die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Erwägungen zur mangelnden Rekurslegitimation der einzelnen Gläubiger träfen dann auch auf den Gemeinschuldner zu. Wenn man mit dem Obersten Gerichtshof die Bestimmung des § 95 Abs 3 KO als exemplarische Regelung zur Straffung des Verfahrens ansehe, so sei auch ein Mitwirkungsrecht des Gemeinschuldners zu verneinen, weil auch diesem die zitierte Gesetzesstelle ein Antragsrecht nicht einräume. Der mögliche Einwand, daß damit einer Verschleuderung von Konkursvermögen durch den Masseverwalter auch Tür und Tor geöffnet werde, könne entgegengehalten werden, daß auch dem Gemeinschuldner das Beschwerderecht gegen einzelne Maßnahmen des Masseverwalters nach § 84 KO offenstehe. Diese dem Gemeinschuldner eingeräumte Möglichkeit ersetze demnach auch seine Rekurslegitimation gegen Beschlüsse im Verwertungsverfahren. Es sei daher auch der Rekurs der Gemeinschuldnerin, soweit er sich gegen Maßnahmen im Verwertungsverfahren richtet (P.1., 3. und 5 des angefochtenen Beschlusses), als unzulässig zurückzuweisen. Allenfalls liege ein weiterer Zurückweisungsgrund hinsichtlich des Unternehmensverkaufes auch in dem Umstand, daß nach dem Akteninhalt eine Pfandsache mit Zustimmung der beiden Absonderungsgläubiger veräußert wurde und Dringlichkeit wegen der Gefahr weiterer Entwertung vorliege; gegen einen diesbezüglichen Beschluß sei gemäß § 120 Abs 2 KO kein Rechtsmittel zulässig. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rekurslegitimation eines Gemeinschuldners abweiche (EvBl 1965/151) und noch keine Judikatur iS der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur mangelnden Rekurslegitimation einzelner Konkursgläubiger vorliege.
Hingegen ergebe sich die Rekurslegitimation der Gemeinschuldnerin betreffend die Sondermassekosten aus § 125 Abs 2 KO. Im Rahmen der ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge sei wahrzunehmen gewesen, daß dieser Beschluß verfrüht erfolgt sei; es sei der Beschluß diesbezüglich aufzuheben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung hierüber eine neuerliche Entscheidung aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse der im Kopf der Entscheidung genannten Rekurswerber mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages versagt und die P. 2., 3. und 5. des erstinstanzlichen Beschlusses ersatzlos behoben werden; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Masseverwalter erstattete zu diesen Revisionsrekursen eine "Stellungnahme" und verband hiemit das Ersuchen um ehestmögliche Entscheidung; diese Eingabe ist, soweit sie die "Stellungnahme" betrifft, zurückzuweisen, weil es sich der Sache nach um eine für diesen Fall nicht vorgesehene (§ 171 KO iVm § 526 ff ZPO; vgl Petrasch ÖJZ 1989, 752) Revisionsrekursbeantwortung handelt.
Vorweg ist zu bemerken, daß die Rekursanträge zwar formell - offensichtlich versehentlich - auch P. 2. des Beschlusses (Genehmigung von Sondermassekosten des Masseverwalters) umfassen, die Rekurse hiezu aber keinerlei Ausführungen enthalten, dieser Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses bereits aus Anlaß des Rekurses der Gemeinschuldnerin aufgehoben und - ohne daß die Zulässigkeit eines Revisionsrekurs ausgesprochen worden wäre - die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde. Gegen diesen Punkt des Beschlusses ist daher jedenfalls auch aus diesem Grund gemäß § 171 KO iVm § 527 Abs 2 ZPO kein Rechtsmittel zulässig; diesem Umstand wurde in P. 2. des Spruches Rechnung getragen.
1. Zu den Rekursen der unter P. 2. bis 5. genannten Rekurswerber:
Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofes sieht sich durch die in der Rekursentscheidung angestellten Erwägungen auch bei nochmaligem Überdenken nicht veranlaßt, von seiner neueren, nunmehr bereits als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung abzugehen (E vom 23.5.1991, 8 Ob 12/91, EvBl 1992/9; 31.10.1991, 8 Ob 33/90 und 31.8.1992, 8 Ob 10/92; vgl auch 12.3.1992, 8 Ob 2, 3/92, EvBl 1992/152).
Soweit diese Rekurswerber argumentieren, die Gemeinschuldnerin stünde letztlich in ihrem Eigentum, sodaß die Entscheidung hinsichtlich der mangelnden Rekurslegitimation der einzelnen Gläubiger auf sie nicht anwendbar sei, weil sie bzw ihre Interessen durch kein Mitglied des Gläubigerausschusses vertreten werden, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:
Sie stützen ihre Rekurslegitimation auf ihre Gläubigerstellung, weil sie für die Gemeinschuldnerin Haftungen übernommen bzw Pfandrechte eingeräumt hätten. Dies ist nur für die unter 2., 4. und 5. genannte Rekurswerber, nicht aber auch für die unter 3. genannte Rekurswerberin bescheinigt (vgl Blg zu ON 31), sodaß ihr eine Rekurslegitimation schon auch aus diesem Grund fehlt. Auch anderen Konkursgläubigern, die keine Haftungen für die Gemeinschuldnerin übernommen haben, kann es widerfahren, daß ihre speziellen rein eigenwirtschaftlichen Interessen von keinem einzigen Mitglied des Gläubigerausschusses - dem zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger Rekurslegitimation zuerkannt wurde (AB 1147 BlgNR 15. GP 24) - vertreten werden, weil eigenwirtschaftliche Interessen einzelner Gläubiger den gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger (§ 95 Abs 3 KO) widersprechen (vgl zB den der zit E EvBl 1992/9 zugrunde liegende Sachverhalt). Im übrigen gewährt nur ein rechtliches Interesse, nicht aber ein bloß wirtschaftliches Interesse ein Rekursrecht (EvBl 1968/165; 1973/269; 1987/196 ua mwN); den Rekurswerbern kann aber kein rechtliches, sondern höchstens ein wirtschaftliches Interesse an der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages und der Verwertung des Warenlagers im Sinn des Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 2.4.1993 zugebilligt werden.
Hiezu kommt, daß - wie die Rekurswerber selbst richtig erkennen - sie die "eigentlichen Eigentümer" der Gemeinschuldnerin sind. Nach der Lehre vom Eigenkapitalersatz, die inzwischen auch vom Obersten Gerichtshof anerkannt worden ist (SZ 64/53 und 64/160 mwN), steht es dem Gesellschafter einer GmbH frei, entweder das Unternehmen durch hinreichende Zufuhr von Eigenkapital zu finanzieren oder dem Unternehmen Darlehen zu gewähren bzw die Finanzierung durch Eingehen von Bürgschaften oder sonstigen Sicherheiten sicherzustellen; wird ein solches Darlehen bzw Sicherheit in die Krise gewährt, sind die Verpflichtungen der nachmaligen Gemeinschuldnerin nur als nachrangig zu betrachten. Im Regelfall des Konkurses ist daher der Forderungsberechtigte nicht besser gestellt als hätte er Eigenkapital zur Verfügung gestellt, das ja bekanntlich in diesem Fall regelmäßig verloren ist. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Fall, trifft dies für die genannten Rekurswerber zu; auch die unter
4. und 5. genannten Rekurswerber sind trotz Zwischenschaltung der unter 2. und 3. genannten Rekurswerber gleich Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin zu behandeln; sie können bei der katastrophalen finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin nie mit Befriedigungsaussicht deren Gläubiger werden, vielmehr müssen ihre allfälligen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin als verloren angesehen werden (vgl die Stellungnahme ihres Vertreters in der Gläubigerausschußsitzung vom 2.4.1993, S. 4 des Protokolls zu dieser, Blg zu ON 30).
2. Zum Rekurs der Gemeinschuldnerin:
Der Oberste Gerichtshof kann die Meinung des Rekursgerichtes nicht teilen, daß alle von ihm ins Treffen geführten Argumente zur mangelnden Rekurslegitimation der einzelnen Gläubiger im Verwertungsverfahren auch auf den Gemeinschuldner zuträfen, sodaß auch diesem - entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung (JBl 1963, 44 und 323; EvBl 1965/151 ua) - kein Rekursrecht gegen Beschlüsse im Verwertungsverfahren zuzubilligen sei und er mit dem Beschwerderecht nach § 84 Abs 3 KO das Auslangen finden müsse.
Die aus der wirtschaftlichen Katastrophe des Schuldners entstandene Schicksalsgemeinschaft der Gläubiger gebietet es, den Gemeinschaftsinteressen der Gläubigerschaft gegenüber den Interessen des einzelnen Gläubigers Vorrang zu geben, und dies rechtfertigt auch die Zurückdrängung der Verfahrensrechte des einzelnen Gläubigers. Mit der unveränderten verfahrensrechtlichen Rechtsposition des Gemeinschuldners ist dies aber nicht vergleichbar.
Gemäß § 514 Abs 1 ZPO, der gemäß § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist, sind Rekurse - soweit sie nicht ausgeschlossen sind - grundsätzlich zulässig. Dem Gemeinschuldner ist daher gegen Beschlüsse im Konkursverfahren grundsätzlich ein Rekursrecht zuzubilligen, soweit dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich ein solcher Ausschluß aus anderen Gründen zwingend ergibt.
Gewiß könnte der Ausschluß eines Rekursrechtes des Gemeinschuldners im Verwertungsverfahren der Straffung des Konkursverfahrens dienlich sein; der Straffung des Verfahrens kann jedoch nicht Vorrang vor dem Recht des Gemeinschuldners, dem im Konkurs jede Verfügung über sein Vermögen entzogen ist, auf sein faires Verfahren und ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verwertung der Konkursmasse, zuerkannt werden, auch wenn diese mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und gerichtlicher Billigung erfolgt.
Aus § 118 Abs 1 KO ergibt sich eindeutig, daß der Gemeinschuldner vor Beschlußfassung über die in den §§ 116, 117 KO bezeichneten wesentlichen Verwertungsmaßnahmen grundsätzlich zu hören ist. Sowie aus dem Antragsrecht des Masseverwalters oder jedes Mitgliedes des Gläubigerausschusses nach § 95 Abs 3 KO Schlüsse auf deren Rekurslegitimation gezogen werden können, muß auch aus dem Recht des Gemeinschuldners auf Einvernahme vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten auf sein Rekursrecht geschlossen werden, zumal ein solches dem Gemeinschuldner schon im Zweifel gebührt. Nur auf diese Weise kann auf rechtsstaatlich unbedenkliche Art der Gemeinschuldner vor der im Konkurs immer bestehenden Gefahr einer Vermögensverschleuderung ausreichend geschützt werden. Der Rekurs der Gemeinschuldnerin muß daher sachlich erledigt werden.
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