OGH 8Ob39/15s

OGH8Ob39/15s28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Brenn und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin L*****, Insolvenzverwalter Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1) J***** P*****, 2) H***** P***** und 3) T***** P*****, alle *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 28 R 27/15v‑196, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00039.15S.0428.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (vgl RIS‑Justiz RS0042828 [T16]). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die drei Rechtsmittelwerber im eigenen Namen einschreiten und auf dem Standpunkt stehen, mangels wirksamer Vorstandsbestellung nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt zu sein, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

Ausgehend von diesem Vorbringen der Rechtsmittelwerber, wonach sie persönlich einschreiten, sind sie im vorliegenden Verfahren als Dritte anzusehen und daher nicht rekurslegitimiert (vgl Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 § 117 KO Rz 67; vgl allgemein auch 8 Ob 95/13y und Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert , KO § 95 Rz 13). Jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder des Schuldners berufen ist, kann durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden (RIS‑Justiz RS0065135 [T8]), was für die Begründung der Rechtsmittellegitimation aber nicht ausreicht.

2. Angemerkt wird, dass aus der Verneinung der persönlichen Rechtsmittellegitimation der Einschreiter nicht abgeleitet werden kann, sie seien nicht mehr Vorstände der Schuldnerin. Für die vorliegende Beurteilung ist allein der Standpunkt der Einschreiter maßgebend, wonach sie persönlich im eigenen Namen einschreiten. Eine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls welche Organstellung ihnen im Verhältnis zur Schuldnerin zukommt, ist darin nicht enthalten.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Einschreiter die Zustimmung des vertretungsbefugten Organs der Schuldnerin (siehe § 118 IO) zum freiwilligen Verkauf einer Liegenschaft (§ 117 Abs 3 Z 3 IO) nicht erforderlich ist. Ein Mitentscheidungsrecht kommt der Schuldnerin im gegebenen Zusammenhang nicht zu ( Riel in Konecny/Schubert , KO § 118 Rz 1).

3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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