Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Konkurse über das Verlassenschaftsvermögen nach dem am 10.8.1985 verstorbenen Werner K*** hat das Konkursgericht über Antrag des Masseverwalters mit seinem Beschluß ON 23 den Abschluß eines Kaufvertrages genehmigt, mittels welchem der zum Nachlaßvermögen gehörende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 409 GZ Tulfes gemeinsam mit dem Hälfteanteil der Witwe des Werner K*** zum Gesamtkaufpreis von S 500.000,-- an die Ehegatten Willibald und Martha G*** verkauft werden soll. Da diese Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren E 50/87 des Bezirksgerichtes Hall mit S 453.600,-- geschätzt wurde, hielt das Konkursgericht in Übereinstimmung mit dem Masseverwalter diesen Verkauf als für die Konkursmasse günstig, zumal nach einer vom Masseverwalter mit der Pfandgläubigerin getroffenen Vereinbarung die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 520.000,-- lediglich mit einem Betrag von S 485.000,-- befriedigt werden müsse, sodaß sich ein der Masse zugutekommender Differenzbetrag von S 15.000,-- ergebe, wogegen im Zwangsversteigerungsverfahren ein Erlös von S 500.000,-- kaum erzielt werden könne.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob Aloisia T***, die als Gläubigerin eine vom Masseverwalter bestrittene Forderung in der Höhe von S 574.900,-- s.A. angemeldet hat, Rekurs mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages abzuweisen. Nach ihrer Ansicht sind die Erlösaussichten bei kridamäßiger Versteigerung gegenüber jenen bei dem vom Masseverwalter vorgeschlagenen freihändigen Verkauf günstiger.
Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen fehlender Rechtsmittellegitimation der Aloisia T*** als unzulässig zurück. Es verwies darauf, daß die konkursgerichtlichen Beschlüsse nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen teils unanfechtbar und teils anfechtbar seien, im übrigen aber die Frage der Anfechtbarkeit mangels bestimmter Regelung im Einzelfall zu prüfen sei. In diesem Falle habe nach Lehre und Rechtsprechung das Rekursrecht grundsätzlich jeder, der ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genüge nicht. Bestimmte Vorgänge im Konkursverfahren seien vom Gesetz in die Hände der Konkursorgane gelegt worden, welche nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen hätten, wobei die von ihnen getroffenen Maßnahmen vom einzelnen Konkursgläubiger nicht angefochten werden könnten. Dies gelte insbesondere auch für die Art der Realisierung des Massevermögens, die überwiegend von wirtschaftlichen Erwägungen abhänge. Als Verwertungsorgan fungiere dabei der Masseverwalter, der aber bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen habe und selbst der Aufsicht des Konkursgerichtes unterstellt sei. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe gemäß § 116 Z 1 KO die freiwillige Veräußerung von unbeweglichen Sachen in einem S 400.000,-- übersteigenden Wert. Mangels Gläubigerausschusses habe gemäß § 90 KO das Konkursgericht die Veräußerung zu genehmigen oder zu untersagen. Bei Veräußerungen von Sachen, an welchen Absonderungsrechte bestünden, stehe dem Absonderungsberechtigten zwar das Recht des Widerspruches zu, über welches aber das Konkursgericht unanfechtbar entscheide (§ 120 Abs 2 KO). Ein Mitwirkungsrecht einzelner Konkursgläubiger bei Entscheidung der Frage, ob eine Liegenschaft freiwillig oder gerichtlich verwertet werden solle, sehe das Gesetz nicht vor. Durch die Neufassung des § 84 Abs 3 KO sei ausdrücklich klargestellt worden, daß gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes über Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen des Masseverwalters kein Rechtsmittel zulässig sei. Demgemäß wäre vorliegendenfalls die abweisende Entscheidung über eine gegen den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte durch den Masseverwalter gerichtete Beschwerde der Rekurswerberin an das Konkursgericht unanfechtbar gewesen. Maßnahmen des Verwertungsverfahrens verweise das Gesetz in die eigenverantwortliche und ausschließliche Zuständigkeit der verantwortlichen Organe (Masseverwalter, Gläubigerausschuß, Konkursgericht); die Gläubiger sind von der Mitwirkung und Einflußnahme hierauf weitgehend ausgeschlossen, insbesondere werde ihnen kein Antragsrecht gewährt. Mangels eines gesetzlichen Mitwirkungsrechtes stehe der Konkurswerberin somit vorliegendenfalls keine Rekurslegitimation zu. Ihr Rechtsmittel sei daher unzulässig. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 15.000,--, nicht aber den Betrag von S 300.000,-- übersteigt und daß die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses vorlägen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Konkursgläubiger einen die außergerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft genehmigenden konkursgerichtlichen Beschluß anfechten können.
In ihrem Rekurs vertritt Aloisia T*** die Rechtsansicht, ihr komme ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil sie einerseits eine Konkursforderung angemeldet habe und andererseits zu ihren Gunsten auf der festgestelltermaßen zum Nachlaß gehörenden Nachbarliegenschaft EZ 165 GB Tulfes eine Leibrentenforderung sichergestellt sei, wobei sich ein relativ niedriger Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 409 KG Tulfes auf die Verwertung dieser die Leibrentenforderung nicht hinreichend sichernden Nachbarliegenschaft auswirke. Das Käuferinteresse sei bei einer einheitlichen Verwertung viel größer als bei einer Einzelverwertung. Es bestehe somit die Gefahr, daß die Nachbarliegenschaft bei der für den 6.10.1988 anberaumten Versteigerungstagsatzung zum Nachteil der Konkursmasse und der Rekurswerberin zu einem niedrigeren Wert versteigert werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsansicht der Rekurswerberin kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 119 Abs.1 KO sind zur Konkursmasse gehörende Sachen auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern, soferne nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird. Eine Regelung, daß diese Beschlußfassung über eine andere Verwertungsart anfechtbar sei, ist in § 119 KO nicht enthalten. Hinsichtlich der Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, ist in der Anordnung des § 120 Abs.2 KO vorgesehen, daß die Absonderungsberechtigten das Recht zum Widerspruch gegen eine vom Masseverwalter beabsichtigte andere Verwertung als jene durch gerichtliche Veräußerung haben; darüber entscheidet gemäß § 120 Abs 2 KO das Konkursgericht. In dieser Gesetzesstelle ist ausdrücklich normiert, daß die konkursgerichtliche Beschlußfassung mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann.
Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum bei Beschlußfassungen des Konkursgerichtes gemäß § 119 Abs.1 KO über eine andere Verwertungsart den Konkursgläubigern ein größeres Rechtsschutzinteresse zuerkannt werden sollte als den im Sinne des § 120 Abs.2 KO hinsichtlich einer anderen Verwertungsart als der gerichtlichen Veräußerung besonders zu schützenden Absonderungsberechtigten. Nach den zutreffenden rekursgerichtlichen Ausführungen obliegt die Verwertung der zur Konkursmasse gehörigen Sachen grundsätzlich dem Masseverwalter, welcher hiebei gemäß den §§ 114 bis 120 KO an die Genehmigung und Beschlußfassung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes gebunden ist. Ein Mitwirkungsrecht auch der Konkursgläubiger an der Verwertung im Sinne eines selbständigen Antrags- und Beschwerderechtes folgt nur aus der allgemeinen Regelung des § 84 Abs.3 KO hinsichtlich von Maßnahmen des Masseverwalters. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Konkursgerichtes sind aber nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (vgl. JBl.1986, 56). Grundsätzlich sind mit der Entscheidung über die Art der Verwertung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen auch lediglich wirtschaftliche Folgen verbunden. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse ist jedoch im Sinne ständiger Rechtsprechung (EvBl.1968/165; 5 Ob 304/84, 8 Ob 27/88 ua) nicht dem für die Rechtsmittelbefugnis erforderlichen rechtlichen Interesse eines Verfahrensbeteiligten gleichzusetzen.
Demnach folgt hier aber weder aus der von der Rekurswerberin für ihren Rechtsstandpunkt genannten eigenen Gläubigerstellung noch aus ihrem Hinweis auf eine für ihre auf der Nachbarliegenschaft sichergestellte Leibrentenforderung wirtschaftlich günstigere Verwertungsmöglichkeit durch gemeinsame Zwangsversteigerung der beiden Liegenschaften ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des die Genehmigung des angeführten Kaufvertrages aussprechenden konkursgerichtlichen Beschlusses.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die vom Masseverwalter erstattete Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil eine solche in § 176 KO nicht vorgesehen ist und die Anwendungsfälle des § 521 a ZPO für das Konkursverfahren (§ 171 KO) nicht in Frage kommen.
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