OGH 8Ob27/95

OGH8Ob27/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners KommRat Alois R*****, Unternehmer, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, gegen Punkt I des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Mai 1995, GZ 2 R 91,92/95-114, womit der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.März 1995, GZ 23 S 292/95-87, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 16.September 1994 eröffnete das Erstgericht den Konkurs sowohl über das Vermögen der A***** GmbH als auch über das Vermögen des vormaligen Geschäftsführers dieser GmbH KommRat Alois R***** (im folgenden Gemeinschuldner genannt).

Der Gemeinschuldner hatte laut Einbringungsvertrag vom 12.November 1993 unter anderem Marken- und Patentrechte in die damals neu gegründete A***** GmbH eingebracht, es war aber bis zur Konkurseröffnung nicht zu den entsprechenden Umschreibungen in den Registern gekommen.

Am 11.November 1994 berichtete der Masseverwalter dem Konkursgericht, er sei vom Gläubigerausschuß zur Setzung aller erforderlichen Erfüllungshandlungen bezüglich aller mit Einbringungsvertrag vom 12. November 1993 eingebrachten Vermögenswerte, wie insbesondere Finanzanlagen, Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Liegenschaften audrücklich ermächtigt worden.

Mit Beschluß vom 14.November 1994, ON 41, nahm das Konkursgericht die vom Gläubigerausschuß in den Sitzungen vom 28.September, 15.Oktober und 3.November 1994 gefaßten Beschlüsse, womit insbesondere dem Masseverwalter die Ermächtigung zur Setzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Einbringungsvertrages vom 12.November 1993 erteilt worden war, zustimmend zur Kenntnis, und erklärte, vom Untersagungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Zugleich wies das Konkursgericht die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die vom Masseverwalter eingeleitete Umschreibung von nationalen und internationalen Marken ab und verweigerte die vom Gemeinschuldner begehrte Weisung an den Masseverwalter, den in Auftrag gegebenen Umschreibungsantrag sofort zurückzuziehen.

Der Beschluß ON 41 ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 17.Jänner 1995 berichtete der Masseverwalter, daß das zuständige japanische Gericht am 19.Dezember 1994 eine einstweilige Verfügung erlassen habe, nach welcher die Markenregistrierungen von Alois R***** auf die A***** GmbH umzuschreiben sei; die in Japan im Zusammenhang mit Markenregistrierungen erforderliche Veröffentlichung der beabsichtigten Umschreibung sei am 21.Dezember 1994 vorgenommen worden.

Mit Schreiben vom 17.Februar 1995 verständigte der Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH Dr.V***** den Masseverwalter im vorliegenden Konkurs, daß der Gemeinschuldner im Mitteilungsblatt der japanischen Industrie die Ankündigung der beabsichtigten Abtretung seiner Marken an eine A********** Inc habe einschalten lassen. Der Masseverwalter teilte daraufhin dem Konkursgericht mit, daß derartige Agitationen des Gemeinschuldners die Erfüllungshandlungen des Masseverwalters erschwerten.

Das Konkursgericht beschloß hierauf unter Berufung auf § 83 Abs 2 KO die Ausstellung folgender Urkunde:

"Ermächtigungsurkunde für die Masseverwalter:

Der Masseverwalter... ist ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu einer Umschreibung der auf Alois R***** oder die Einzelfirma A***** (früher: Skifabrik Alois R*****) lautenden in- und ausländischen Marken- und Musterregistrierungen und Patente sowie Marken-, Muster- und Patentanmeldungen auf die Firma A***** GmbH oder A***** GmbH erforderlich sind. Insbesondere ist der Masseverwalter ermächtigt, hiefür erforderliche Übertragunserklärungen und Vollmachten zu unterfertigen."

Eine gleichartige Ermächtigung wurde auch dem Masseverwalter im Konkurs der A***** erteilt.

Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den vorgenannten Beschluß wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus: Mit der Ermächtigungsurkunde habe das Konkursgericht sicherstellen wollen, daß der Masseverwalter den Auftrag des Gläubigerausschusses, alle erforderlichen Erfüllungshandlungen in puncto der eingebrachten Vermögenswerte zu setzen, unbehindert ausführen könne. Damit habe das Konkursgericht seiner Überwachungspflicht nach § 84 Abs 1 KO entsprochen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die vom Masseverwalter eingeleitete Umschreibung von nationalen und internationalen Marken rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei auf § 84 Abs 3 KO gestützt worden; der vorliegende Beschluß sei im Ergebnis nichts anderes und lediglich ein Ausfluß des Beschlusses ON 41. Überdies komme auch in Ansehung des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluß des letzten Satzes des § 84 Abs 3 KO zum Tragen.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den vom Gemeinschuldner erhobenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 13.März 1995 aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (EvBl 1992/9; EvBl 1992/152), haben einzelne Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht. Nicht sie, sondern die Organe des Konkursverfahrens und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. In der Entscheidung vom 16.September 1993, 8 Ob 15/93, hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß die Rechtsposition des einzelnen Gläubigers, der hinter den Gemeinschaftsinteressen der Gläubigerschaft zurückstehen müsse, mit jener des Gemeinschuldners nicht vergleichbar sei. Letzterem sei gegen Beschlüsse im Konkursverfahren grundsätzlich ein Rekursrecht zuzubilligen, soweit dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei oder sich ein solcher Ausschluß aus anderen Gründen zwingend ergebe. Dem Ziel einer Straffung des Verwertungsverfahrens könne nicht der Vorrang vor dem Recht des Gemeinschuldners, dem im Konkurs jede Verfügung über sein Vermögen entzogen sei, auf ein faires Verfahren und ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verwertung der Konkursmasse zuerkannt werden, auch wenn diese mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und gerichtlicher Billigung erfolge. Aus dem Recht des Gemeinschuldners, vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten wesentlichen Verwertungsmaßnahmen gehört zu werden, sei sein Rekursrecht in diesen Angelegenheiten abzuleiten.

Die Erfüllung des Einbringungsvertrages vom 12.November 1993 ist - bei Annahme des Wertes des Einzubringenden von mehr als 500.000 S - jedenfalls ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 116 KO, gleichgültig, ob man es Z 2, 4 oder 5 dieser Bestimmung zuordnet, so daß dem Gemeinschuldner diesbezüglich nach den in der Entscheidung 8 Ob 15/93 dargelegten Grundsätzen ein Rekursrecht zuzubilligen ist.

In den Entscheidungen 8 Ob 7/94 und 8 Ob 8/94 vom 26.Mai 1994 (ZIK 1995, 30) hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgesprochen, daß dem Gemeinschuldner auch gegen eine konkursgerichtliche Verfügung, mit der - durch Ausscheidung von zu entsorgenden Sachen gemäß § 119 Abs 5 KO - das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rück-)übertragen werden, ein Abwehr- und damit ein Rekursrecht zugestanden werden müsse. Wendet man die Grundsätze der letzteren Entscheidung auf den vorliegenden Fall an, steht dem Gemeinschuldner in gleicher Weise wie gegen die ihn belastende Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung von Vermögensteilen in die Masse ein Rekursrecht zu.

Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers hat das Erstgericht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, sowohl die Frage, ob der Einbringungsvertrag vom 12.November 1993 - als von beiden Seiten nicht vollständig erfüllter Vertrag - durch den Masseverwalter zu erfüllen ist, als auch die weitere Frage, ob auch außerhalb Österreichs registrierte und angemeldete Marken-, Patent- und Musterrechte in die Konkursmasse einzubeziehen und vom Masseverwalter ebenso wie die im Inland registrierten zu übertragen sind, bereits mit dem Beschluß ON 41 entschieden, der mangels Anfechtung durch den Gemeinschuldner in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit der diesen Beschluß bloß ausführenden Ausstellung einer Ermächtigungsurkunde wurde in die Rechtsposition des Gemeinschuldners hingegen nicht weiter eingegriffen, so daß ihm mangels Beschwer ein Rekursrecht gegen diesen bloß deklarativen Beschluß nicht zuzubilligen war.

Dem Rekurs des Gemeinschuldners war daher ein Erfolg zu versagen.

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