OGH 4Ob67/22i

OGH4Ob67/22i22.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Erlagsache der Erlegerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Erlagsgegner 1. R* B*, 2. M* D*, 3. M* G*, 4. O* H*, 5. A* H*, 6. J* H*, 7. M* K*, 8. G* K*, 9. T* L*, 10. Dr. E* L*, 11. K* M*, 12. A* P*, 13. Mag. W* P*, 14. J* R*, 15. W* S*, 16. F* S*, 17. J* S*, 18. A* T*, 19. M* W*, 20. M* K*, 21. E* S*, 3. Erlagsgegnerin vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, 4. bis 6. und 17. Erlagsgegner jeweils vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, 8., 9., 15., 16. und 21. Erlagsgegner jeweils vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, 10. Erlagsgegner vertreten durch Mag. Klaudia Reißner, Rechtsanwältin in Graz, 20. Erlagsgegnerin vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs von Prof. Dr. A* R*, als Kurator nach § 4 VerwEinzG, vertreten durch Dr. Christian Böhm und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 70 R 73/21a‑35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. September 2021, GZ 231 Nc 10/21h‑10, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00067.22I.0422.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des 8. Erlagsgegners und des 15. Erlagsgegners auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der 18. Erlagsgegner wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.11. 2017 ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs verurteilt. Bei einer Hausdurchsuchung wurden (in Folien verpackte) Banknoten im Wert von 111.000 EUR sichergestellt. Im Strafverfahren stellte der 20. Erlagsgegner als Privatbeteiligter und Opfer einen Ausfolgungsantrag nach § 367 Abs 2 StPO. Er sei Eigentümer des Geldes, das er an den 18. Erlagsgegner übergeben habe. Die anderen Erlagsgegner (= weitere Opfer des 18. Erlagsgegners) beanspruchten das sichergestellte Geld für sich bzw sprachen sich gegen die Ausfolgung an den 20. Erlagsgegner aus. Mit Beschluss vom 22. 3. 2021 verwies das Landesgericht für Strafsachen Graz den 20. Erlagsgegner auf den ordentlichen Zivilrechtsweg, hob die Beschlagnahme auf und hinterlegte das Geld nach § 1425 ABGB iVm § 2 Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) beim Erstgericht. Es führte neben dem 18. und 20. Erlagsgegner weitere 18 Personen (= Opfer des 18. Erlagsgegners bzw Privatbeteiligte im gegen ihn geführten Strafverfahren) als Erlagsgegner an. Nachträglich wurde der 21. Erlagsgegner namhaft gemacht.

[2] Das Erstgericht nahm den Erlag an und sprach aus, dass eine Ausfolgung nur einvernehmlich oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgen werde.

[3] Mit Beschluss vom 30. 9. 2021 bestellte das Erstgericht Prof. Dr. A* R* zum Kurator (im Folgenden nur: Rechtsmittelwerber) und stützte das auf den von ihm angeführten Wortlaut des § 4 VerwEinzG.

[4] Dagegen erhob der 20. Erlagsgegner Widerspruch nach § 4 Abs 2 VerwEinzG und stellte einen Ausfolgungsantrag nach § 5 Abs 1 VerwEinzG. Es sei offenkundig, dass die von ihm an den 18. Erlagsgegner übergebenen Banknoten (verpackt und foliert) mit dem beschlagnahmten Geld ident seien. Die Entscheidung über diesen Antrag ist noch offen.

[5] Das Rekursgericht gab dem vom 8. und 15. Erlagsgegner gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurs Folge und behob den angefochtenen Beschluss ersatzlos. Die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Kurators scheiterten an dem gebotenen Interessengleichklang der Erlagsgegner bzw Ausfolgungswerber im derzeitigen Zeitpunkt. Der 20. Erlagsgegner habe einen Ausfolgungsantrag gestellt, über den zu entscheiden sei. In weiterer Folge sei abzuwarten, inwieweit ein Prozess zu führen sein werde. Die Bestellung eines Kurators entspreche nicht der Zielsetzung des Gesetzes, quasi einen Insolvenzverwalter zu bestellen, dem vorbereitende Aufgaben zukommen würden.

[6] Mangels Rechtsprechung zum in § 4 VerwEinzG geforderten Interessengleichklang sei der Revisionsrekurs zulässig. Es könnte auch die Ansicht vertreten werden, dass ein Interessengleichklang nur bei jenen Erlagsgegnern vorliegen müsse, die der Kurator vertrete.

[7] Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers als Kurator mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Bestellungsbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8] Der 8. Erlagsgegner und der 15. Erlagsgegner beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Zur Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers:

[10] 1.1. Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt (RS0007280 [T13]). Daher kann er aus seiner Bestellung keine subjektiven Rechte erworben haben (RS0007280), weshalb ihm für ein im eigenen Namen erhobenes Rechtsmittel im Allgemeinen die Rechtsmittellegitimation fehlt (vgl für den Sachwalter und Erwachsenenvertreter: RS0007280 [T11, T12]).

[11] 1.2. Für den Bereich des VerwEinzG ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber sich bei der Regelung über den Kurator nach § 4 leg cit stark an die Bestellung und die Aufgaben eines Insolvenzverwalters orientiert hat. In den Materialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP  76) wird dazu ua ausgeführt:

Die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Kurators soll dazu beitragen, Massenverfahren für das Gericht leichter zu handhaben, weil ihm nur ein Ansprechpartner gegenübersteht. Dem Kurator soll es seinerseits obliegen, sich mit den von ihm vertretenen Parteien abzustimmen und möglichst eine gütliche Einigung vorzubereiten. Als Kurator kann das Gericht auf Grund der besonderen rechtlichen Anforderungen an diese Aufgaben nur einen Rechtsanwalt oder Notar bestellen. Dabei hat es darauf zu achten, dass der Vertreter eine zügige Erledigung des Verfahrens (also die möglichst rasche Ausfolgung des Verwahrnisses) gewährleisten kann. Die hiefür maßgeblichen Kriterien lehnen sich an die Bestimmung des § 80a Abs 1 Insolvenzordnung an. Die Aufgaben eines solchen Kurators gleichen nämlich vielfach den Aufgaben eines Masseverwalters. Die Bestellung dieses Kurators soll auch in der Ediktsdatei kundgemacht werden.

[...]

Die Kosten eines solchen Kurators sind vom Gericht zu bestimmen. Dabei sollen die für die Entlohnung des Masseverwalters maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden, was sich wiederum aus der Vergleichbarkeit der Aufgaben des Kurators mit jenen des Masseverwalters erklärt.

 

[12] 1.3. Im Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass dem Insolvenzverwalter jedenfalls dann ein Rechtsmittelrecht zusteht, wenn er in konkreto gemeinsame Interessen der Insolvenzgläubiger (auch gegenüber Einzelinteressen eines solchen RS0065135 [T34]; RS0111422, vgl § 81 Abs 2 IO) zu vertreten hat (8 Ob 114/16x mwN). Das ist jedenfalls auch dann der Fall, wenn der Beschluss die Rechtsstellung aller Insolvenzgläubiger in gleicher Weise beeinträchtigt (8 Ob 48/18v).

[13] 1.4. Auch im Erlagsverfahren nach VerwEinzG hat der Kurator die gemeinsamen Interessen der Erlagsgegner zu wahren. Die den im Insolvenzverfahren entwickelten Grundsätzen zur Rechtsmittellegitimation des Insolvenzverwalters zugrundeliegenden Wertungen können auch zur Klärung der Rechtsmittellegitimation eines (potentiellen) Kurators nach § 4 VerwEinzG angewendet werden. Der Rechtsmittelwerber verfolgt mit seinem Rechtsmittel nämlich keine eigenen Interessen, sondern die Interessen der Erlagsgegner (vgl auch RS0007280 [T11, T13]), weshalb im Anlassfall die Rechtsmittellegitimation vorliegt.

Zum Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen:

[14] 2. Nach § 4 VerwEinzG kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen, wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind.

[15] 2.1. Das Rekursgericht ging davon aus, dass die Interessen des 20. Erlagsgegners mit jenen der übrigen  Erlagsgegner kollidieren, weil der 20. Erlagsgegner unter Berufung auf sein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Bargeld (vgl §§ 371, 415 ABGB) dessen Ausfolgung begehre, was die Ansprüche der anderen Erlagsgegner ausschließe.

[16] 2.2. Demgegenüber argumentiert der Rechtsmittelwerber inhaltlich dahin, dass der Eigentumsanspruch des 20. Erlagsgegners mangels Zuordnung des Geldes nicht bestehe, sodass (auch) dieser daher nur quotenmäßig zu befriedigen sei. Es liege somit eine Interessengleichheit und eine Insolvenzsituation vor.

[17] 2.3.1. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers lassen außer Acht, dass die Frage der Zuordenbarkeit des beschlagnahmten Bargelds bislang noch nicht geklärt ist. Aus dem Umstand, dass der 20. Erlagsgegner im Strafverfahren „sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen (konnte)“ (§ 368 StPO) ist eine solche Klärung der Rechtslage zu Gunsten der anderen Erlagsgegner gerade nicht abzuleiten. Das führte vielmehr (nur) dazu, dass der 20. Erlagsgegner auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und das Strafgericht den Geldbetrag beim Erstgericht hinterlegte.

[18] 2.3.2. Der 20. Erlagsgegner kann die Ausfolgung des zu Gunsten mehrerer Gläubiger nach § 1425 ABGB hinterlegten Geldbetrags mangels Zustimmung aller anderen Erlagsgegner (vgl RS0033517) nur mit einem rechtskräftigen Urteil erreichen (RS0033517 [T3, T7, T9]). Die Frage, welchem der Erlagsgegner materiell-rechtlich der Anspruch auf Ausfolgung zukommt, ist somit letztendlich im streitigen Verfahren zu klären. Zwischen mehreren Erlagsgegnern entscheidet dabei das bessere Recht (4 Ob 171/18b).

[19] 2.3.3. Diese zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze gelten auch für eine Hinterlegung nach dem VerwEinzG (vgl 8 Ob 75/16m [„...kann die Herausgabeberechtigung erst in einem Zivilrechtsstreit geklärt werden“]), weil § 2 VerwEinzG lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB normiert (vgl auch RS0123982). Der strafrechtliche Erlag ist bezüglich der Ausfolgung nicht privilegiert (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth II § 4 VerwEinzG Rz 19).

[20] 2.3.4. Ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung an den 20. Erlagsgegner vorliegen oder nicht, ist daher noch offen. Die Notwendigkeit der gerichtlichen Klärung des wahren Anspruchsberechtigten schließt das Vorliegen von gleichgelagerten Interessen aus, weil in einem solchen Fall vielmehr „diametral entgegengesetzte Interessenslagen“ vorliegen (zutr Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth II § 4 VerwEinzG Rz 5).

[21] 2.4. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen des 20. Erlagsgegners mit jenen der übrigen Erlagsgegner kollidieren. Es musste daher nicht geprüft werden, ob eine für die Kuratorbestellung schädliche Interessenskollision auch dadurch gegeben ist, weil der verurteilte Straftäter ein weiterer Erlagsgegner ist.

[22] 3. Der Rechtsmittelwerber geht davon aus, dass eine Bestellung eines Kurators dann möglich sei, wenn dieser nur jene Erlagsgegner vertreten soll, bei denen zweifellos eine Interessengleichheit vorliege. Es liege nicht in der Intention des Gesetzes, dass ein einziger Widersprechender gegen die Mehrheit der Zustimmenden den Kurator „aus dem Amt kippen (kann)“.

[23] 3.1. Der Wortlaut des Gesetzes spricht eindeutig für die Rechtsansicht des Rekursgerichts. § 4 VerwEinzG verlangt ausdrücklich, dass die Interessen „dieser Parteien“ im Wesentlichen gleich sein müssen, was sich aber auf alle Erlagsgegner und Ausfolgungswerber bezieht.

[24] 3.2. Das deckt sich auch mit den Materialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 75), in denen es wie folgt heißt (Hervorhebungen vom Senat):

„Das setzt voraus, dass die Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber im Wesentlichen gleich gelagerte Interessen verfolgen. Das wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn bestimmte Gelder zu Gunsten einer Vielzahl von geschädigten Anlegern hinterlegt werden. Die Interessen der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber werden in einem solchen Fall insoweit gleich gelagert sein, als sie ihre Schadenersatzansprüche aus diesem Erlag befriedigen wollen.

[...]

Die Vertretungsbefugnis des Kurators umfasst dabei auch Erlagsgegner, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Für sie muss also nicht noch eigens ein Abwesenheits- oder Zustellkurator bestellt werden.

Die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Kurators soll dazu beitragen, Massenverfahren für das Gericht leichter zu handhaben, weil ihm nur ein Ansprechpartner gegenübersteht.“

 

[25] Auch aus den Materialien lässt sich daher nicht ableiten, dass ein Kurator von vornherein nur einen Teil der Erlagsgegner vertreten soll. Vielmehr ist das Amt des Kurators darauf angelegt, dass er alle Erlagsgegner vertreten soll und der einzige Ansprechpartner des Gerichts ist.

[26] 3.3. Schließlich spricht auch der Normzweck dafür, dass ein Kurator nur bei Interessengleichklang aller Erlagsgegner zu bestellen ist. Der Vertreter soll eine zügige Erledigung des Verfahrens (also die möglichst rasche Ausfolgung des Verwahrnisses) gewährleisten (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP  75). Der Kurator soll sich mit den von ihm vertretenen Parteien abstimmen und möglichst eine gütliche Einigung vorbereiten. Als Hauptaufgabe des Kurators sieht das Gesetz die Herbeiführung einer gütlichen Einigung, was aber nach der zutreffenden Meinung von Frauenberger (in Gitschthaler/Höllwerth II § 4 VerwEinzG Rz 13) nur funktionieren kann, „wenn bei einer überschaubaren Anzahl von allesamt bekannten und greifbaren Erlagsgegnern/Ausfolgungswerbern keiner der Vertretung durch den Kurator widerspricht oder sich sonst unkooperativ verhält und der Kurator daher am Ende seiner Bemühungen namens sämtlicher Beteiligten einen von allen befürworteten Ausfolgungsantrag nach Maßgabe der von ihm erarbeiteten Verteilungsordnung einbringen kann“. Bei nicht unwesentlichen Interessenskollisionen ist eine solche gütliche Einigung aber schwer vorstellbar, sodass (auch mit Blick auf die mit der Kuratorbestellung verbundenen Kosten) ein frustrierter Aufwand möglichst zu vermeiden ist und der Kurator nicht außerhalb einer klassischen Insolvenzsituation (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth II § 4 VerwEinzG Rz 4) eingesetzt werden soll.

[27] 3.4. Der Umstand, dass der Kurator die Erlagsgegner nur so lange vertritt, bis ihn das Gericht enthebt oder einer der Erlagsgegner bzw der Ausfolgungswerber seiner Bestellung für sich widerspricht (§ 4 Abs 2 VerwEinzG), spricht nicht gegen die angefochtene Entscheidung. Der Widerspruch wirkt zwar nicht auf das Vertretungsverhältnis des Kurators zu den nicht widersprechenden Parteien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP  75). Er führt letztendlich dazu, dass der Kurator danach nur mehr die nicht widersprechenden Parteien vertritt. Die Möglichkeit zu einem solchen „Opt-out“ setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Kurator zuvor alle Parteien, damit auch die widersprechende Person vertreten hat. Bei der im Anlassfall zu überprüfenden Bestellung konnte ein allfälliger Widerspruch noch gar nicht berücksichtigt werden. Der Umstand, dass der 20. Erlagsgegner nach dem relevanten Entscheidungszeitpunkt der Bestellung einen Widerspruch erhoben hat, kann die fehlerhafte Bestellung nicht sanieren.

[28] 4. Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators damit zutreffend verneint. Dem Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen.

[29] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG, zumal das VerwEinzG keine Bestimmung enthält, die eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren regelt. Grundvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 78 AußStrG ist das Verfolgen entgegengesetzter Interessen. Die kostenersatzpflichtige Partei muss durch ihre nicht mit denen einer anderen Partei deckungsgleichen Rechtsschutzanträge (Sachanträge) den Verfahrensaufwand und die eine gerichtliche Entscheidung über diese miteinander nicht vereinbarten Anträge kausal (mit‑)herbeigeführt haben (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth § 78 Rz 38). Hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers einerseits und dem 8. Erlagsgegner sowie dem 15. Erlagsgegner andererseits liegt schon mangels widersprechender Sachanträge kein Interessengegensatz iSd § 78 Abs 2 AußStrG vor, sodass eine Kostenersatzpflicht des unterlegenen Rechtsmittelwerbers ausscheidet.

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