OGH 6Ob105/08x (RS0123982)

OGH6Ob105/08x7.7.2008

Rechtssatz

Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.

Normen

ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
VerwEinzG §2

6 Ob 105/08xOGH07.07.2008

Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Strafgericht begehrten Hinterlegung eines im Eigentum einer im Firmenbuch gelöschten GmbH stehenden Kraftfahrzeugs. (T1)<br/>Beisatz: Ist ein Übernahmsberechtigter leicht auffindbar, so liegt kein Grund vor, der einen Gerichtserlag im Sinn des § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, in Verbindung mit § 1425 ABGB rechtfertigen könnte. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn durch Bestellung eines Nachtragsliquidators Abhilfe geschaffen werden kann. (T2)

8 Ob 75/16mOGH17.08.2016

Bem.: § 2 VerwEinzG. (T3)<br/>Beisatz: Es genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben. (T4)<br/>

2 Ob 46/16bOGH23.02.2017

Beisatz: Nunmehr § 2 VerwEinzG. (T5); Veröff: SZ 2017/22

4 Ob 67/22iOGH22.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080707_OGH0002_0060OB00105_08X0000_001