OGH 7Ob276/65 (RS0007280)

OGH7Ob276/6516.9.1965

Rechtssatz

Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. Daher kann er aus seiner Bestellung keine Rechte erworben haben.

Normen

AußStrG §11 Abs2 Satz1 B2
AußStrG 2005 §46 Abs3 C2

7 Ob 276/65OGH16.09.1965
2 Ob 625/84OGH25.09.1984

Vgl; Beisatz: Wohl aber der Kurand. (T1)

1 Ob 532/86OGH05.03.1986
1 Ob 607/87OGH10.06.1987

Beisatz: Durch die Bestellung eines Sachwalters erwirbt auch der Betroffene keine Rechte, er wird vielmehr in seiner Rechtsstellung beschränkt. (T2) <br/>Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48

4 Ob 609/88OGH15.11.1988

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz hier: Kollisionskurator (T3)

8 Ob 1504/96OGH25.01.1996

Auch; Beisatz: Hier: Verlassenschaftskurator. (T4)

9 Ob 382/97kOGH10.02.1997

Beisatz: Hier: Einstweiliger Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. (T5)

7 Ob 264/98vOGH20.10.1998

Beis wie T5

1 Ob 63/01yOGH26.06.2001

Beisatz: Ausgehend davon, dass der Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ausschließlich Interessen des Betroffenen wahrzunehmen hat, hindern Nachteile Dritter somit die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels nicht. (T6)

2 Ob 102/08aOGH26.06.2008

Auch

7 Ob 77/09pOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Auch ein (endgültig bestellter) Sachwalter dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte. (T7)<br/>Beisatz: Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben. (T8)

1 Ob 3/09mOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Ein Sachwalter hat grundsätzlich nur im Interesse des Betroffenen tätig zu werden. Er erwirbt durch die Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. (T9)

7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

Auch; Auch Beis wie T8

2 Ob 60/13gOGH25.04.2013

Vgl auch; Beis wie T8

4 Ob 67/13aOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 195/13tOGH08.10.2013
5 Ob 176/13pOGH03.10.2013

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 91/15mOGH21.05.2015

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verfahrenssachwalter nach § 119 Satz 2 AußStrG. (T10)

10 Ob 25/16yOGH10.05.2016
1 Ob 120/16bOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die einzige Aufgabe des Verfahrenssachwalters liegt darin, ausschließlich Interessen der betroffenen Person während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen. Er kann daher Rechtsmittel stets nur für bzw namens der betroffenen Person erheben, weshalb im Zweifel auch anzunehmen ist, dass er ein Rechtsmittel nicht im eigenen Namen erhebt. (T11)

1 Ob 104/17aOGH28.06.2017

Vgl; Beis wie T11

4 Ob 115/19vOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt. (T12)<br/>Veröff: SZ 2019/64

6 Ob 92/20bOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T7

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

nur: Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. (T13)

4 Ob 67/22iOGH22.04.2022

Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19650916_OGH0002_0070OB00276_6500000_001

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