Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters wird als verspätet zurückgewiesen, weil ihm die Entscheidung der zweiten Instanz am 5. August 1997 zugestellt wurde und der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters am 2. September 1997, sohin nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Betroffenen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1:
Auch der Revisionsrekurs des Betroffenen ist verspätet, weil die Rekursentscheidung am 5. 8. 1997 zugestellt wurde und das Rechtsmittel erst am 2. 9. 1997 zur Post gegeben wurde.
Durch die Bestellung eines Sachwalters verliert der davon Betroffene Rechte, nach neuerer Rechtsprechung (vgl 9 Ob 382/97k) kommt jedoch der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht die Wirkung der endgültigen Bestellung eines Sachwalters zu, sodaß verspätet erhobene Rekurse gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 11 Abs 2 AußStrG der nächsten Instanz vorzulegen sind (vgl 9 Ob 382/97k mwN). Die im einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen jedoch keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl zuletzt 10 Ob 1519/96 uva). Im vorliegenden Fall liegt auch keine Verletzung der Einzelfallgerechtigkeit vor.
Zu 2:
Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. Daher kann er aus seiner Bestellung keine Rechte erworben haben. Eine Berücksichtigung eines vom einstweiligen Verfahrenssachwalter verspätet erhobenen Rekurses ist daher nicht möglich (vgl 9 Ob 382/97k).
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