Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Am 24. 11. 1998 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines Zahlungsplans und subsidiär die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Gemeinsam mit diesen Anträgen legte die Schuldnerin auch ein Vermögensverzeichnis samt einer Gläubigerliste vor, worin auch der nunmehrige zu 3 genannte Revisionsrekurswerber (in der Folge Konkursgläubiger) als Gläubiger mit einer Forderung von S 104.727,43 angeführt wird.
Mit Beschluss vom 14. 1. 1999 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren, bestellte einen Masseverwalter, und bestimmte, dass Konkursforderungen bis spätestens 9. 3. 1999 beim Gericht anzumelden sind. Zugleich wurde auch die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 23. 3. 1999 anberaumt und angekündigt, dass insbesondere auch über den Antrag der Schuldnerin auf Annahme des Zahlungsplans abgestimmt werde. Das Edikt über die Konkurseröffnung wurde am 14. 1. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen. Überdies verfügte der Erstrichter auch die Zustellung des Ediktes unter anderem an "alle Gläubiger laut Liste"; Zustellnachweise sind nicht vorhanden.
Am 23. 3. 1999 wurde beim Erstgericht die anläßlich der Konkurseröffnung ausgeschriebene "allgemeine Prüfungstagsatzung" sowie erste Gläubigerversammlung abgehalten. Dort waren lediglich zwei Gläubiger anwesend, darunter nicht der oben genannte Konkursgläubiger; dieser hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Konkursforderung angemeldet. Nach Prüfung und Feststellung der angemeldeten Konkursforderungen stimmten sämtliche anwesende Gläubiger für die Annahme des Zahlungsplanes der Schuldnerin, worin sie die Zahlung von insgesamt siebzig Monatsraten zu jeweils S 2.000, somit insgesamt S 140.000 anbot. Dem gegenüber betrug die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Konkursforderungen S 231.552,04, wovon in der Prüfungstagsatzung Forderungen von S 192.493,80 festgestellt und der Rest bestritten wurde.
Mit der am 1. 4. 1999 bei Gericht eingelangten Forderungsanmeldung meldete der genannte Konkursgläubiger eine Konkursforderung in Betrag von S 84.512,44 an. Es handle sich dabei um das Entgelt für eine Fahrzeugmiete samt Zinsen. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits ein Zahlungsbefehl ergangen und es seien deswegen auch schon Exekutionsverfahren geführt worden.
Mit Beschluss vom 23. 4. 1999 bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan. Dieser Beschluss wurde am 26. 4. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Am 26. 5. 1999 wurde beim Erstgericht eine "nachträgliche Prüfungstagsatzung" abgehalten, wobei die vom Konkursgläubiger nachträglich angemeldete Forderung in Höhe von S 84.512,44 iSd § 109 Abs 1 KO festgestellt wurde. Allerdings beantragte der Masseverwalter die (gerichtliche) Feststellung, dass die Forderung dieses Konkursgläubigers gemäß § 197 KO im Rahmen des Zahlungsplanes nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser Konkursgläubiger seine Konkursforderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet habe und die im Zahlungsplan angebotene Quote der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche.
In seiner vor der nachträglichen Prüfungstagsatzung bei Gericht eingebrachten Stellungnahme brachte der Konkursgläubiger vor, dass er entgegen § 75 Abs 1 Z 1 KO nicht von der Konkurseröffnung verständigt worden sei, er erst im Zuge eines Exekutionsverfahrens Kenntnis von der Konkurseröffnung erlangt und seine Forderung sofort im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei daher ohne Verschulden nach der ersten Prüfungstagsatzung und der Annahme des Zahlungsplanes erfolgt. Die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin habe sich im Sinne des § 197 KO in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert, sodass die Forderung des Gläubigers mit der nach den Zahlungsplan zu zahlenden Quote zu berücksichtigen sein werde.
Mit Beschluss ON 18 vom 26. 4. 2000 sprach das Erstgericht folgendes aus: "Es wird festgestellt, dass die Forderungsanmeldung der Konkursgläubigerin .... über S 84.512,44 im Rahmen des Zahlungsplans nicht zu berücksichtigen ist." Als Begründung führte das Erstgericht aus, dass diese Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan am 23. 3. 1999 nicht angemeldet gewesen und das angebotene Quotenerfordernis der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entsprochen habe und noch immer entspreche, da das voraussichtlich pfändbare Einkommen zur Gänze auf die zum Zeitpunkt der Tagsatzung über die Abstimmung des Zahlungsplans angemeldeten Forderungen aufgeteilt worden sei.
Mit Beschluss ON 19 vom selben Tag hob das Erstgericht gemäß § 196 Abs 1 KO das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans auf.
Diese beiden Beschlüsse bekämpfte die Konkursgläubigerin mit rechtzeitigen Rekursen.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den Beschluss ON 18 ersatzlos als nichtig auf, wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 19 zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zu beiden Punkten zulässig sei, weil noch keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob das Konkursgericht dafür zuständig sei, die der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entsprechend Quote iSd § 197 KO (mit bindender Wirkung allenfalls für Zivilprozesse und Exekutionsverfahren) festzulegen. Ebenfalls liege noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation eines Gläubigers gegen einen Beschluss auf Konkursaufhebung nach § 196 Abs 1 ZPO vor. Zu Punkt 1 meinte das Rekursgericht, derartige Beschlüsse des Erstgerichtes seien nicht vorgesehen. Der Gläubiger könne vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Der Schuldner habe sich bei Vorliegen eines Exekutionstitels durch Oppositionsklage zu wehren. Zu Punkt 2 meinte es unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (OLG Wien 6 R 39/94 = ZIK 1995, 119; OLG Wien 28 R 63/96g), die Beschwer sei nicht gegeben, weil der Konkursgläubiger durch die Aufhebung des Konkursverfahrens nicht beschwert sei, weil mit Bestätigung der Rechtskraft des Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans der Konkursteilnahmeanspruch erlösche.
Gegen Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Feststellung nach § 197 KO richten sich die Revisionsrekurse aller drei Revisionsrekurswerber. Die Schuldnerin und der Masseverwalter beantragen, den angefochten Beschluss im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Der Konkursgläubiger beantragt die Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass festgestellt werde, dass ihm der Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe. Weiters erhebt der Konkursgläubiger Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Aufhebung des Konkurses nach § 196 KO mit dem Antrag, Punkt 2 des Beschlusses ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einbeziehung seiner Forderung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Alle drei Rekurse sind zwar aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Punkt 1:
Zutreffend ist das Rekursgericht in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (OLG Wien 21. 6. 1996, 28 R 63/96g, RIS-Justiz RS0000121) davon ausgegangen, dass nach herrschender Ansicht (Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 4 zu § 197 KO; Holzhammer, Insolvenzrecht5 217; Konecny, ÖBA 1994, 911 [918]) das Konkursgericht nicht dafür zuständig ist, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger kann vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat der Schuldner in einem Zivilprozess zu behaupten und zu beweisen. Besteht bereits ein Exekutionstitel und wird Exekution geführt, so hat der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. Grund für diese zum Teil als unbefriedigend und systemwidrig empfundene Regelung (Konecny aaO) ist, dass Konkursgläubiger, die der Schuldner als solche nicht kannte oder kennen konnte, und die ihre Forderungen erst nach Annahme des Zahlungsplans bekannt geben, den Zahlungsplan nicht scheitern lassen sollen. Jene Nachzügler haben nur insoweit einen Anspruch auf die Quote, als sie der Schuldner nach Maßgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage zu erfüllen vermag. Der Schuldner muss sich ohnedies schon bis zum Existenzminimum oder sogar noch darüber hinaus anspannen, um den Zahlungsplan zu erfüllen; soweit ihn, wie vorliegendenfalls - die Schuldnerin hat die Konkursforderung in dem von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis unter Angabe der Höhe der Forderung angeführt -, kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung durch den Konkursgläubiger vorzuwerfen ist, braucht er keine weiteren Mittel aufzubringen, um jene Nachzügler zu befriedigen. Zwar wird in der Lehre teilweise (Konecny aaO) kritisiert, dass der Gesetzgeber keine Vorsorge für eine einfache Entscheidung über die Zahlung an die nachträglich tätig werdenden Gläubiger getroffen hat, doch kann dies auch nach Konecny (aaO) nichts daran ändern, dass das Konkursgericht hiefür - und zwar auch nicht bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses - weder sachlich noch funktionell zuständig ist. Das Rekursgericht hat daher den erstgerichtlichen Beschluss zu Recht wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO von Amts wegen ersatzlos aufgehoben.
Zu Punkt 2:
Auch der Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die Aufhebung des Konkurses nach § 196 KO ist nicht berechtigt.
Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (EvBl 1968/165 uva); dies gilt auch für Rekurse gegen die Konkursaufhebung (5 Ob 308/79).
Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass sie durch die Konkursaufhebung beschwert sei; ihr Konkursteilnahmeanspruch bestehe nämlich nach wie vor, weil die Bestätigung des Zahlungsplans zu Unrecht erfolgt sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass dann, wenn der Zahlungsplan vom Gericht bestätigt wird, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses der Konkurs aufzuheben ist (§ 196 Abs 1 KO). Die Aufhebung des Konkurses ist - anders als die des Zwangsausgleichs (§ 157 KO) - von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig (Mohr aaO Rz 1 zu § 196). So wie im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses der Vollzug der Schlussverteilung ist, der die rechtskräftige Genehmigung des Verteilungsentwurfs voraussetzt (8 Ob 288/98f = ZIK 1999, 175), ist hier einzige Voraussetzung die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans. Allfällige Mängel des Verteilungsentwurfs werden durch dessen rechtskräftige Genehmigung geheilt (8 Ob 2062/96k; 8 Ob 288/98f = ZIK 1999, 175). Gleiches gilt für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans. Da dieser (anders als im Fall 8 Ob 288/98f) vorliegendenfalls ordnungsgemäß am 26. 4. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen wurde und bis zum Beschluss über die Aufhebung des Konkurses längst in Rechtskraft erwachsen war, steht dem Konkursgläubiger kein Rekursrecht gegen die Aufhebung des Konkurses zu. Insbesondere kann ein solches nicht mit dem Hinweis auf die angeblich zu Unrecht erteilte Bestätigung des Zahlungsplans zuerkannt werden. Dieser kann auch nicht geltend machen, dass er von der Bestätigung des Zahlungsplans nicht individuell verständigt wurde. Auch wenn individuelle Zustellungen in der KO vorgesehen sind und diese unterbleiben, treten gemäß § 174 Abs 2 KO die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung (damals noch mit Anschlag an der Gerichtstafel) ein. Gemäß § 193 Abs 1 KO gelten diesbezüglich die Bestimmungen über die Bestätigung des Zwangsausgleichs; dieser ist gemäß § 152 Abs 2 KO neben der individuellen Verständigung öffentlich bekannt zu machen.
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