OGH 8Ob146/06p

OGH8Ob146/06p18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Dr. Kurt A*****, Masseverwalter Dr. Arnulf Kracker-Semler, Rechtsanwalt in Villach, infolge Revisionsrekurses des Freihandkäufers Herbert B*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Karner, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. September 2006, GZ 3 R 133/06p-27, mit dem der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. August 2006, GZ 41 S 8/06h-22, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO sowie § 171 KO).

Text

Begründung

Der Masseverwalter beantragte unter Vorlage eines Genehmigungsbeschlusses des Gläubigerausschusses beim Erstgericht am 24. 7. 2006 die Genehmigung eines Kaufvertrages, mit der eine Liegenschaft des Gemeinschuldners an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber verkauft werden sollte. Dieser Kaufvertrag wurde unter einem „Genehmigungsvorbehalt" geschlossen, wonach der Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes im Sinne des § 117 KO bedarf. Das Erstgericht erteilte vorweg mit seinem Beschluss vom gleichen Tag die Genehmigung dieses Kaufvertrages, der einen Kaufpreis von EUR 560.000,-- vorsah.

Gegen diesen Beschluss erhob der Gemeinschuldner Rekurs, da ihm die Anbote mehrerer Käufer vorliegen würden, die einen höheren Kaufpreis geboten hätten. In weiterer Folge reichte der Masseverwalter das Kaufanbot eines anderen Interessenten mit einem um EUR 40.000,-- höheren Kaufpreis nach.

Mit dem hier gegenständlichen Beschluss vom 23. 8. 2006 gab das Erstgericht dem Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Genehmigungsbeschluss Folge und behob diesen. Es begründete dies im Wesentlichen mit den nunmehr vorliegenden höheren Kaufanboten. Zufolge § 176 Abs 3 könne das Gericht einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden könne. Dies sei hier zu bejahen, da der Konkursmasse ein höherer Kaufpreis zugutekomme.

Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Käufers, indem dieser im wesentlichen geltend machte, dass zur Zeit der ersten Beschlussfassung entsprechende Anbote nicht vorgelegen seien und auch die Voraussetzungen des § 176 Abs 3 nicht gegeben wären. Nach der Entscheidung SZ 69/232 sei der Freihandkäufer dann rechtsmittellegitimiert, wenn es nach Abschluss des Vertrages um nach den Behauptungen des Freihandkäufers aus dem Gesetz ableitbare Pflichten des Konkursgerichtes gehe. Er beantragte, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes wies dieses den Rekurs des Freihandkäufers zurück, sprach jedoch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig wäre. Das Rekursgericht begründete die Zurückweisung zusammengefasst damit, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vertragspartner der Konkursmasse gegen die Nichtgenehmigung des Vertrages durch Organe des Konkursverfahrens nicht rekurslegitimiert sei und dementsprechend auch nicht der Freihandkäufer. Dies gelte auch, wenn der Vertrag in erster Instanz vorweg genehmigt worden sei. Gehe es doch im Ergebnis um die Frage der inneren Willensbildung im Konkurs, die das Vermögen des Gemeinschuldners im Interesse der Konkursgläubiger sichern solle. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht jedoch deshalb als zulässig, da einem rechtsgestaltenden Beschluss Gestaltungswirkung mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zukomme und als Tag der Erteilung des Zuschlages jene der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages anzusehen ist. Damit soll erreicht werden, dass feststehe, zu welchem Preis der Kaufvertrag zustandegekommen sei und Nachbesserungen nicht mehr möglich seien. Der Kaufvertrag verschaffe auch einen Anspruch auf Übereignung des Kaufobjektes. Es könnte daher auch davon ausgegangen werden, dass bereits mit der erstgerichtlichen Genehmigung die rechtgestaltende Wirkung eintrete.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Käufers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entspricht es doch der ständigen und auch vom Rekursgericht berücksichtigten Rechtsprechung, wonach im Konkursverfahren grundsätzlich nur jene zum Rekurs befugt sind, die in ihren Rechten durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0065135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa 8 Ob 135/04t; zum materiellen Beteiligtenbegriff Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 176 KO Rz 3 ff). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Freihandkäufer im Konkursverfahren keine Rechtsmittellegitimation zusteht (RIS-Justiz RS0006953 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 8 Ob 59/03i ebenso Deixler-Hübner aaO § 176 Rz 5). Dies wird allgemein daraus abgeleitet, dass die Aufgabe des Genehmigungsverfahrens ja darin liegt, im Rahmen der internen Willensbildung der verschiedenen Konkursorgane die Interessen der Masse und nicht des etwaigen Käufers wahrzunehmen sind. Daran ändert sich aber auch nichts, wenn vorweg in erster Instanz eine Genehmigung erteilt wurde (vgl dazu schon grundlegend OGH SZ 36/59). Auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 2114/96g (= SZ 69/232), auf die sich der Rekurswerber beruft, ist nichts anderes zu entnehmen, weil in den damaligen Verfahren die konkursgerichtliche Genehmigung der Kaufverträge gar nicht Gegenstand des Verfahrens war, sondern vielmehr davon ausgegangen wurde, dass der „Zuschlag" bereits rechtskräftig sei. Im Wesentlichen ging es um die Folgen für die exekutionsrechtliche Zwangsverwaltung bei Veräußerung der belasteten Liegenschaften gemäß § 120 Abs 2 KO. Dass es auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK unbedenklich ist, dem Freihandkäufer als „Dritten" im Verfahren über die Bewilligung des Kaufvertrages keine Parteirechte einzuräumen, weil dieses Verfahren im Ergebnis als internes Willensbildungsverfahrens im Konkurs die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger an einer optimalen Verwertung zu verfolgen hat und nicht jene des Freihandkäufers, hat zuletzt Kodek ausführlich dargestellt (Kodek, Gehörprobleme im Konkurs in Konecny [Hrsg] Insolvenz-Forum 2003, 57 ff; vgl zu den pflegschaftsbehördlichen Bewilligungen OGH 6 Ob 286/05k). Mit der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages kann der Freihandkäufer eben erst nach Rechtskraft der Genehmigung rechnen. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch ein angefochtener rechtsgestaltender Beschluss vorweg Wirksamkeit entfaltet (OGH 3 Ob 2359/96z = SZ 69/244 zum Wegfall eines Wechselzahlungsauftrages mit dem ersten Beschluss über die Zurückweisung der Klage; RIS-Justiz RS0115420 zur „Erteilung des Zuschlages"; OGH 3 Ob 2359/96z = SZ 69/244 zu verschiedenen Rückabwicklungskonstellationen).

Im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung werden durch die konkreten Ausführungen des Revisionsrekurses jedenfalls keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargestellt. Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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