Rechtssatz
Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
10 ObS 133/90 | OGH | 24.04.1990 |
Beisatz: Ist Berufsschutz zu verneinen, so kann der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. (T2) |
10 ObS 2161/96h | OGH | 25.06.1996 |
nur: Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. (T3) |
10 ObS 2389/96p | OGH | 22.10.1996 |
Beisatz: Keine Bindung an die Feststellungen zur Invalidität des Klägers durch den Republikfonds der Pensions-Invalidenversicherung der Republik Kroatien. (T4) |
10 ObS 99/99b | OGH | 14.12.1999 |
Auch; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob auf Grund des Leistungskalküls irgendwelche Berufsanforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllt werden können. (T5) Beisatz: Bei Heimarbeiten kommt es auf die gelieferte Stückzahl an, weil die Entlohnung, wenn auch unter Zugrundelegung des an den Kollektivvertrag angeglichenen Stundenlohnes nach Stückzahlen in Stückentgelten erfolgt. Daraus lässt sich notwendigerweise auch ein Zeitdruck ableiten. (T6) |
10 ObS 332/99t | OGH | 11.07.2000 |
nur T3; Beisatz: Aufgrund der Besonderheiten der Heimarbeit (vor allem der unübersehbaren Nähe der Heimarbeit zur selbständigen Tätigkeit eines Unternehmers), kann die Verweisung einer ungelernten (beziehungsweise nicht angelernten) Arbeiterin auf Heimarbeit bei Berücksichtigung ihrer bisher ausgeübten unselbständigen Tätigkeiten als unbillig bezeichnet und der Versicherten nicht mehr zugemutet werden. (T7); Veröff: SZ 73/110 |
10 ObS 31/02k | OGH | 19.03.2002 |
Auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld für Versicherte, die nicht in einem Angestelltenberuf oder auch nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, ist grundsätzlich mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_010OBS00012_8700000_001
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