Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des erkennenden Senates anläßlich der Entscheidung über die Höhe der vorläufigen Versehrtenrente des Klägers wiedergegeben und richtig ausgeführt, daß anläßlich der Bemessung der vorläufigen Rente im Hinblick auf das Alter des Klägers und den dadurch bedingten längeren Anpassungsprozeß (Wechsel von der Gebrauchshand zur Hilfshand) ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt war (10 Ob S 124/88). Nunmehr ist aber, wie auch aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, eine gewisse Gewöhnung und ein Umlernen von der rechten auf die linke Hand eingetreten. Das Alter des Klägers von 67 Jahren allein vermag nunmehr keinen besonderen Härtefall mehr darzustellen. Wenn daher das Berufungsgericht der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgte, war dies frei von Rechtsirrtum. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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