Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen Feststellungen - insbesondere dahingehend, daß der Kläger infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und daher auch nicht vermittelbar sei - abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verweisungsfeld für Versicherte, deren Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG (was unstrittig ist) zu beurteilen sind, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (ständige Rechtsprechung des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Sofern in der Revision auf die Unzumutbarkeit einzelner Verweisungsberufe infolge "relativ langer Spitzenzeiten" (ohne dies allerdings näher zu konkretisieren) verwiesen wird, ist zu bemerken, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension nach der bezogenen Gesetzesstelle ausreichend ist (10 ObS 178/97t). Im übrigen erschöpft sich die Revision hiezu in einer bloßen Wiederholung der Ausführungen des Berufungsschriftsatzes.
Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil dasVerfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24; 10 ObS 178/97t).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)