Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß die in der Revision "zur Vermeidung von Wiederholungen und Weitschweifigkeiten" vorgenommene Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes Vorbringen in der Berufungsschrift" samt Erhebung desselben auch zu seinen Ausführungen der Revisionsschrift unzulässig ist und wirkungslos bleiben muß (SZ 23/89, 35/66, RZ 1966, 185); dieser Mangel der Revisionsschrift ist auch nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen Feststellungen - etwa im Zusammenhang mit der behaupteten Unzumutbarkeit von Arbeiten in exponierten Lagen - abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp dieses Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Damit sind auch die Ausführungen in der Revision zur derzeitigen Arbeitsmarktsituation für das rechtliche Ergebnis ohne Belang. Die Darlegungen des Berufungsgerichtes zur Arbeitslosenversicherung sind zwanglos so zu verstehen, daß die fehlende Nachfrage nach Arbeit (bei schlechter Arbeitsmarktlage) dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges zuzurechnen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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