Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen und für den Obersten Gerichtshof daher bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen steht gerade nicht fest, daß der Kläger den Beruf eines Fernsehmechanikers erlernt oder angelernt und ausgeübt hat. Damit kann er sich aber auch nicht auf einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG berufen. Er ist vielmehr grundsätzlich auf jede Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm - nach dem ebenfalls maßgeblichen Leistungskalkül - billigerweise zugemutet werden kann, zu verweisen (§ 255 Abs 3 ASVG). Verweisungsfeld ist also der gesamte Arbeitsmarkt (ständige Rechtsprechung: SSV-NF 2/109, 6/56, 10 ObS 2079/96z uva; jüngst auch Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen2, 115). Soweit der Revisionswerber von diesen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Schließlich handelt es sich bei ihm auch nicht - wie in der Revision abschließend behauptet - um einen bereits 55 Jahre alten Arbeitnehmer, steht er doch (zufolge seines Geburtsjahres 1951) derzeit erst im 46. Lebensjahr. Auch insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig. Daß hiebei auch keine Bindung an die Feststellungen zur Invalidität des Klägers durch den Republikfonds der Pensions-Invalidenversicherung der Republik Kroatien besteht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (§ 48 ASGG; SVSlg 39.461).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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