OGH 10ObS181/97h

OGH10ObS181/97h10.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl St*****, vertreten durch Mag.Franz Johann Teufl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1997, GZ 11 Rs 272/96s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Juli 1996, GZ 20 Cgs 291/95g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Auch der Revisionswerber bestreitet nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen seiner begehrten Invaliditätspension als ungelernter Hilfsarbeiter nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Das Verweisungsfeld für einen solchen Versicherten ist damit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2161/96h uva); ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten im Rahmen der von den Vorinstanzen zutreffend herangezogenen Verweisungsberufe erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Auf besondere Billigkeitserwägungen (vgl SSV-NF 6/129) kommt es damit nicht an. Soweit der Kläger in der Revision auf Probleme der Verweisung wegen der bei ihm gegebenen Leistungsschwächen beim Lesen, Rechnen und Schreiben verweist, ist zu erwidern, daß die festgestellten Verweisungsberufe keine besonderen Schreib-, Lese- und Rechenkenntnisse erfordern. Die mündliche Verständigungsmöglichkeit des Klägers steht nicht in Frage.

Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind damit nicht erfüllt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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