OGH 10ObS2161/96h

OGH10ObS2161/96h25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektor Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter K*****, Bauarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Markus Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 1996, GZ 25 Rs 11/96w-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juli 1995, GZ 48 Cgs 128/95z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist die Geltendmachung weiterer als der im § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe unzulässig. Damit ist dem Obersten Gerichtshof jedoch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Auf den geltend gemachten "Revisionsgrund" der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung kann daher nicht eingegangen werden (1 Ob 2031/96z, 2 Ob 2032/96d, 10 ObS 2060/96f uva).

Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (RZ 1989/16, SSV-NF 7/74, 9/40 uam). Daher ist auf die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers im Verfahren erster Instanz als bereits in der Berufung erfolglos gerügt nicht mehr einzugehen. Eine Ladung und Vernehmung des Klägers als Partei im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde nach der Aktenlage weder in dieser (ON 17) noch im Berufungsschriftsatz (ON 14) beantragt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (was vom Kläger in seiner Klage ausdrücklich zugestanden wurde), ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56); ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten (hier: etwa eines Portiers im Rahmen des Verweisungsfeldes laut verbleibendem Leistungskalkül) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Daß für den Kläger "praktisch kein Beschäftigungsfeld übrigbleibt", ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen widerlegt; insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

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