Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerber sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob auch noch die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge des Klägers auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gemäß § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind, bedarf es weder der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens noch näherer Feststellungen (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua; RIS-Justiz RS0084528). Dies muss auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden. Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach ihm jedenfalls noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, dazwischen aufzustehen und herumzugehen, möglich sind, ist offenkundig, dass der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann (10 ObS 287/98y; 10 ObS 25/99w), bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 364/99g ua). Auch der Umstand, dass der Kläger nur mehr zu einfachen geistigen Arbeiten befähigt ist, steht der Ausübung dieses Berufes nicht entgegen. Es gehört zu den allgemein bekannten Anforderungen und damit zu den offenkundigen Tatsachen, dass diese Verweisungstätigkeit keine besonderen geistigen Anforderungen stellt und kurzfristig angelernt werden kann (10 ObS 329/92).
Kann aber ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob auch weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Auf die Überlegungen zur weiteren Tätigkeit eines Museumsaufsehers braucht daher nicht näher eingegangen werden.
Für die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN).
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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