OGH 10ObS19/14p

OGH10ObS19/14p25.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Dr. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. November 2013, GZ 9 Rs 115/13t‑40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 11. Juni 2013, GZ 15 Cgs 56/12b‑37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Für die am 9. 3. 1959 geborene Klägerin kommen als einzige noch mögliche Berufstätigkeit Aufsichtstätigkeiten in Betracht, und zwar Portierstätigkeiten in einem Amt, einem Museum oder im Eingangsbereich von Dienstleistungsbetrieben ohne besonders häufigen Personen- oder Kundenkontakt. Es handelt sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt wird, wobei bei 10 % der Tätigkeit auch ein besonderer Zeitdruck vorkommt, nämlich im Rahmen von Störfällen.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuspruch der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren übereinstimmend ab. Rechtlich gingen sie im Wesentlichen davon aus, dass der Pensionsanspruch der Klägerin an den Voraussetzungen der „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ (§ 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG) scheitere. Unter Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil verstehe der Gesetzgeber leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Wenngleich der Begriff des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ in § 255 Abs 3b ASVG nicht definiert sei, sei bei einer ‑ wie im vorliegenden Fall gegebenen ‑ phasenweisen Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks nicht mehr von „durchschnittlichem Zeitdruck“ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Dass 10 % besonderer (überdurchschnittlicher) Zeitdruck vom durchschnittlichen Zeitdruck mitumfasst sein sollte, könne dem Begriff „durchschnittlicher Zeitdruck“ des § 255 Abs 3b ASVG nicht entnommen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig ist, weil zur inhaltlichen Präzisierung des Zeitdruckkriteriums sowie zur Frage, ob eine phasenweise Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks die Anwendung der Härtefallregelung ausschließe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, in der Definition des durchschnittlichen Zeitdrucks iSd § 255 Abs 3b ASVG sei ein 10%iger besonderer Zeitdruck enthalten. Wenn eine Tätigkeit bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werde, dann bedeute das nicht, dass der Zeitdruck immer gleich niedrig sei, sondern dass im Durchschnitt gesehen kein besonderer Zeitdruck vorkomme. Tatsächlich sei die Zeitdruckbelastung wellenförmig, sodass es oft zu (gar) keinem Zeitdruck und dann wieder zu einer Belastung über dem Durchschnitt komme. In Summe gesehen ‑ also bei einer Durchschnittsbetrachtung ‑ sei dann nicht von einem überdurchschnittlichen Zeitdruckerfordernis auszugehen. Es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, jedenfalls die Tätigkeit eines Portiers mit der Bestimmung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG zu erfassen.

Dazu ist auszuführen:

1. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt ‑ sofern, wie bei der Klägerin, die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind ‑ eine Invaliditätspension erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (RIS‑Justiz RS0084505, RS0084605).

2. Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt eine versicherte Person aber auch dann als invalid, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war,

3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

2.1 Unter den Tätigkeiten nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.

2.2 Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1981 BlgNR 24. GP 205) soll mit dieser neuen Härtefallregelung für stark leistungseingeschränkte ungelernte ArbeitnehmerInnen und für bestimmte selbständig Erwerbstätige (nämlich Bäuerinnen und Bauern), die das 50. Lebensjahr erreicht bzw überschritten, aber das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die die Voraussetzungen für den besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, ein spezieller Verweisungsschutz die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt zu einer Verweisbarkeit in einem engen Segment einschränken und so diesen Menschen einen Zugang zu einer Invaliditäts‑ oder Erwerbsunfähigkeits-pension bzw zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es also, jene Berufsverweisungen, die bisher zu Härtefällen geführt haben, zu vermeiden. … Die neue Härtefallregelung wird in der Praxis für Bäuerinnen und Bauern sowie ungelernte ArbeiterInnen, die ein sehr stark medizinisch eingeschränktes Leistungskalkül haben (das heißt nur mehr leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in einem nichtkontinuierlichen Arbeitsablauf ausüben können), relevant werden und soll auf eine sehr kleine Zahl von Härtefällen beschränkt bleiben.

2.3 Die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG sieht somit vor, dass auch Versicherte, die noch in der Lage sind, am allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten, von diesen jedoch nur mehr die besonders leichten Tätigkeiten (mit dem „geringsten Anforderungsprofil“) zu verrichten, künftig als invalid (erwerbsunfähig) gelten (Ivansits/Weissensteiner, Die Härtefallregelung ‑ Zugangserleichterungen in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 ff). Ziel der Härtefallregelung ist die Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit an eine kleine Zahl von Personen, die ein sehr stark eingeschränktes medizinisches Leistungskalkül haben („Härtefälle“).

2.4 Durch das 2. SVÄG 2013, BGBl I 2013/139, erfolgte in § 255 Abs 3b ASVG mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2013 eine teilweise Neudefinition der Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil. Danach handelt es sich dabei nunmehr um leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden. Durch diese teilweise Neudefinition erfolgte hinsichtlich des hier maßgebenden Tatbestandsmerkmals des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ somit keine Änderung.

3. Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren allein die Frage strittig, ob die Klägerin nur mehr „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ ausüben kann.

4.1 Die Definition der „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ erfolgt in § 255 Abs 3b ASVG. Danach handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Diese Tätigkeiten wurden somit nach ihrem Schweregrad, dem mit ihnen verbundenen Zeitdruck und der Körperhaltung umschrieben. Es handelt sich dabei nach den bereits zitierten Ausführungen in der Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 206) um leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Haltung und bei durchschnittlichem Zeitdruck, wobei ein Haltungswechsel möglich sein muss.

4.2 Die Definition in Abs 3b beschreibt allerdings nicht das medizinische (Rest‑)Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten, die der Versicherte zwar noch ausüben kann, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann (RIS‑Justiz RS0127382). Anders ausgedrückt: Um den Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben (10 ObS 71/11m, SSV‑NF 26/4 mwN).

5. Zum Tatbestandsmerkmal des „durchschnittlichen Zeitdrucks“:

5.1 Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, dass Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht (RIS‑Justiz RS0110824).

5.2 Im Allgemeinen werden im sozialgerichtlichen Verfahren zur Beschreibung des einem Versicherten zumutbaren Zeit‑ und Leistungsdrucks folgende Kalkülsbegriffe verwendet (Rudda, Das einheitliche Untersuchungsprogramm zur Feststellung des Gesundheitszustandes bei geminderter Arbeitsfähigkeit, Soziale Sicherheit 1998, 708 [715]):

„Zeitdruck

a) einfacher Zeitdruck:

Eine bestimmte Arbeit soll nach einigen Stunden fertiggestellt sein, wie zB Aufräumen einer Wohnung, aber auch zB die Arbeit als Aktenträger, Bürobote, Portier und dergleichen.

b) durchschnittlicher Zeitdruck: Zu ihm kommt es bei allen üblichen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei allen Büroarbeiten.

c) zeitweise besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck: Zu diesem kommt es bei manuellen Arbeiten vor der termingebundenen Fertigstellung eines Werkes, zB vor der Eröffnung einer Ausstellung. In den Angestelltenberufen bei Abschlussarbeiten, bei Kassierarbeiten, im Telefondienst usw.

d) besonderer Zeitdruck ist in manuellen Berufen gegeben, wo nach einem Akkord‑ oder Prämiensystem gearbeitet wird; dabei ist noch eine gewisse persönliche Arbeitszeiteinteilung möglich. In Angestelltenberufen fallen die Arbeiten als Maschinschreibkraft, Phonotypistin, Datatypistin darunter, wenn keine anderen ausgleichenden Arbeiten (z.B. Ablagearbeiten) verrichtet werden.

e) ständiger oder dauernder besonderer Zeitdruck: Arbeit nach Maschinendiktat und Fließbandarbeit.“

5.3 Auch Ivansits/Weissensteiner,Die Härtefallregelung‑Zugangserleichterung in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011 175 [176] führen aus, dass bei einfachem Zeitdruck eine bestimmte Arbeit nach einem Zeitraum von einigen Stunden fertiggestellt sein soll (zB Aufräumen einer Wohnung). Der durchschnittliche Zeitdruck stelle sozusagen die „nächste Stufe“ dar. Zu ihm komme es beispielsweise bei allen üblichen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei Büroarbeiten, bei denen kein (zeitweise) besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck (zB für termingebundene Fertigstellung, Kassaarbeiten, Telefondienst) vorkomme (unter Hinweis auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Zheden im Rahmen des Projekts „Invalidität im Wandel“.

5.4 Nach Enzelsberger/Kollenz,§ 255 Abs 3a und 3b ASVG ‑ ein Jahr Härtefallklausel. Eine rechtlich‑berufskundliche Problemsondierung samt Lösungsansätzen, ZAS 2012/36,12 [195] überrasche für den kundigen Beobachter, dass das Kriterium „durchschnittlicher Zeitdruck“ vom österreichischen Gesetzgeber als Minimalanforderung für das zulässige Arbeitstempo im Rahmen von „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ nach § 255 Abs 3b ASVG normiert wurde, weil dieses bisher in der Gerichtspraxis das übliche Maß für die meisten Lehrberufe gewesen sei. Aus berufskundlicher Sicht wäre viel eher der einfache Zeitdruck als Minimalanforderung für Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil zu betrachten gewesen. Hinzu komme, dass die Gutachterpraxis in puncto durchschnittlicher Zeitdruck bereits bisher nicht einheitlich gewesen sei. Während manche Gutachter beim durchschnittlichen Zeitdruck eine Überschreitungsmöglichkeit von bis zu 10 % angenommen haben, hätten andere eine phasenweise Überschreitung vom positiven Ergebnis eines arbeitspsychologischen Hilfsgutachtens abhängig gemacht oder diese gänzlich als unzumutbar betrachtet.

5.5 In der Rechtsprechung wurde in Bezug auf die „Härtefallregelung“ zum phasenweisen Überschreiten des durchschnittlichen Zeitdrucks bereits ausgeführt, dass Tätigkeiten, für deren Erbringung ein ‑ wenn auch nur „zeitweiser“ ‑ überdurchschnittlicher Zeitdruck erforderlich ist, nicht mehr als Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG qualifiziert werden könnten (10 ObS 171/11m, SSV‑NF 26/4).

5.6 Dieser Ansicht schloss sich Resch (SV‑Komm § 255 Rz 161) an. Liege im konkreten Fall der noch zumutbare Zeitdruck „über dem Level“ des § 255 Abs 3a und 3b ASVG (und sei es nur ein zeitweiser überdurchschnittlicher Zeitdruck), sei kein Härtefall gegeben (ebenso Sonntag in Sonntag, ASVG4 § 255 Rz 139e). Enzelsberger/Kollenz, aaO [195 f] stützen diese Meinung ebenfalls mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Überschreitungsmöglichkeit beim „durchschnittlichen Zeitdruck“ offenbar nicht bedacht habe. Wollte man nämlich diese als von § 255 Abs 3b ASVG mitumfasst ansehen, müsste eine Unzahl von Berufen aufgrund des durchschnittlichen Zeitdruck ‑ Erfordernisses zu Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil „mutieren“.

6. Letzteren Überlegungen ist im Hinblick darauf zu folgen, dass es der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Härtefallregelung nur für eine sehr kleine Anzahl sehr stark leistungseingeschränkter Versicherter schaffen zu wollen. Die oben unter Pkt 5.5 und 5.6 dargestellte Auslegung des Begriffs „durchschnittlicher Zeitdruck“ trägt dem Zweck der Regelung somit am ehesten Rechnung.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, nach der auch im Fall des nur phasenweisen Überschreitens des durchschnittlichen Zeitdrucks das in der Härtefallregelung vorgesehene Tatbestandsmerkmal des durchschnittlichen Zeitdrucks nicht mehr erfüllt sei, ist demnach zutreffend. Da im vorliegenden Fall der der Klägerin mögliche Verweisungsberuf mit einer ‑ wenn auch nur phasenweisen ‑ Zeitdruckbelastung verbunden ist, die sich außerhalb des in § 255 Abs 3b ASVG dargelegten Anforderungsprofils bewegt, war ihr Anspruch auf Invaliditätspension zu verneinen.

Die Revision bleibt daher erfolglos.

Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Revision nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Stichworte