Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (medizinische) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor (§ 48 ASGG). Geht man davon aus, daß der Kläger nach den Feststellungen keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt, dann besteht an seiner Verweisbarkeit auf verschiedene, mit seinem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbarende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kein Zweifel. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/4 uva) mit dem Arbeitsmarkt ident. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein als Mineur tätiger Arbeiter keinen Berufsschutz genießt, selbst wenn er über Kenntnisse eines Sprengbefugten verfügt (10 ObS 212/92 = SSV-NF 6/95; 10 ObS 75/94). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Daß der Kläger seit 1981 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ändert angesichts seiner festgestellten Fähigkeit, sich zu Anlernzwecken neue Kenntnisse anzueignen, nichts an seiner Verweisbarkeit.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)