OGH 10ObS2357/96g

OGH10ObS2357/96g8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika R*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1996, GZ 7 Rs 126/96w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Februar 1996, GZ 34 Cgs 205/95h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Die Rechtsrüge ist im übrigen auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich von den von den Tatsacheninstanzen zugrundegelegten Feststellungen entfernt. Daß jede Fabriks- und Industriearbeit im Rahmen des bestehenden Verweisungsfeldes mit einem von ihr zu vermeidenden "staubigen Milieu" verbunden sei, ergibt sich weder aus den vom Erstgericht angenommenen und vom Berufungsgericht bestätigten Verweisungsberufen noch (so die Revisionswerberin) "aus den Denkgesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung". Mit den von den Vorinstanzen ohnedies als erwiesen angenommenen Einschränkungen ist die erst im 37. Lebensjahr stehende Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt damit jedenfalls verweisbar. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie hier - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nämlich mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp dieses Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2116/96s, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2161/96h uva). Mit der Tätigkeit einer Sortiererin ist jedenfalls keine kalkülüberschreitende Tätigkeit verbunden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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