Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Die Rechtsrüge ist im übrigen auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich von den von den Tatsacheninstanzen zugrundegelegten Feststellungen entfernt. Daß jede Fabriks- und Industriearbeit im Rahmen des bestehenden Verweisungsfeldes mit einem von ihr zu vermeidenden "staubigen Milieu" verbunden sei, ergibt sich weder aus den vom Erstgericht angenommenen und vom Berufungsgericht bestätigten Verweisungsberufen noch (so die Revisionswerberin) "aus den Denkgesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung". Mit den von den Vorinstanzen ohnedies als erwiesen angenommenen Einschränkungen ist die erst im 37. Lebensjahr stehende Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt damit jedenfalls verweisbar. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie hier - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nämlich mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp dieses Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2116/96s, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2161/96h uva). Mit der Tätigkeit einer Sortiererin ist jedenfalls keine kalkülüberschreitende Tätigkeit verbunden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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