OGH 6Ob30/60; 1Ob25/78; 1Ob540/86; 1Ob648/86; 1Ob653/86; 8Ob27/87; 2Ob552/87 (RS0034366)

OGH6Ob30/60; 1Ob25/78; 1Ob540/86; 1Ob648/86; 1Ob653/86; 8Ob27/87; 2Ob552/8730.8.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben.

Normen

ABGB §1489 IID

6 Ob 30/60OGH03.02.1960
1 Ob 25/78OGH15.12.1978

Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1)

1 Ob 540/86OGH28.05.1986

nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2)

1 Ob 648/86OGH03.12.1986

Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,66

1 Ob 653/86OGH28.01.1987

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus. (T3)

8 Ob 27/87OGH04.06.1987

nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4)<br/>Beisatz: Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben. (T5)<br/>Veröff: ZVR 1988/83 S 185

2 Ob 552/87OGH01.09.1987

Vgl auch; nur T2

7 Ob 506/88OGH21.01.1988

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus. (T6) <br/>Veröff: JBl 1988,321

2 Ob 657/87OGH15.03.1988

Vgl aber; Beisatz: Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40). (T7)

6 Ob 523/89OGH27.04.1989

Vgl aber; Beis wie T6

7 Ob 663/90OGH27.09.1990

Auch; Veröff: JBl 1991,730

1 Ob 9/90OGH24.10.1990

nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8)<br/>Beis wie T5; Veröff: ecolex 1991,454

5 Ob 546/94OGH10.10.1995

Beis wie T5; Veröff: SZ 68/179

1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Verstärkter Senat; Auch; nur T4<br/> Veröff: SZ 68/238

2 Ob 93/95OGH23.11.1995

Auch; Beis wie T5

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9) <br/>Veröff: SZ 69/55

6 Ob 273/98kOGH29.10.1998

Auch; nur T2

2 Ob 178/98kOGH23.09.1999

nur T8

7 Ob 242/99kOGH26.01.2000

Auch

1 Ob 57/00iOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. (T10)

7 Ob 145/00zOGH28.06.2000

Auch; nur T4

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

nur T2; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T11)<br/>Veröff: SZ 74/14

5 Ob 16/01sOGH04.09.2001

Vgl auch; nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T12) <br/>Beisatz: Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001

nur T8; Beisatz: Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war. (T14)

7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Vgl auch

6 Ob 213/02wOGH29.08.2002

Vgl auch

10 Ob 189/02wOGH22.10.2002

Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist. (T15)

1 Ob 146/02fOGH25.10.2002

Auch; Beis wie T13

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

Vgl; Beis wie T15

2 Ob 88/04mOGH29.04.2004

Auch; nur T12; Beis wie T5; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T16)

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

Auch

6 Ob 83/05gOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T17)

5 Ob 92/05yOGH20.12.2005

Beis wie T14; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T18)

8 Ob 5/06bOGH19.06.2006

Auch; Veröff: SZ 2005/6

9 Ob 35/06xOGH28.03.2007

nur T2

7 Ob 255/07mOGH12.12.2007

nur T2

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Auch; nur T8

4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T19)<br/>Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T20)

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010

Auch

7 Ob 96/10hOGH14.07.2010

Auch

3 Ob 55/11aOGH11.05.2011

Auch

8 Ob 35/11xOGH26.04.2011

Auch

5 Ob 62/11wOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T19; Bem: Siehe auch RS0034524. (T21)

6 Ob 9/11hOGH14.09.2011

Vgl aber, Beis wie T3

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011

Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T22)

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T19

6 Ob 182/12aOGH16.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist. (T23)

5 Ob 123/12tOGH20.11.2012

Vgl

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Auch; nur T2

1 Ob 12/13sOGH14.03.2013

Auch; Beis wie T19

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20

2 Ob 41/13pOGH07.05.2013

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T24)

7 Ob 114/13kOGH03.07.2013

nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T25)

7 Ob 18/13tOGH19.06.2013
4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T19

1 Ob 184/13kOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 198/13pOGH10.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. (T26)

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Vgl auch

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch

2 Ob 65/14vOGH12.06.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27)

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Auch

4 Ob 124/14kOGH21.10.2014

Auch; nur T25

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015

Vgl auch

7 Ob 56/15hOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T5

1 Ob 51/15dOGH27.08.2015

nur T9

3 Ob 66/15zOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

7 Ob 211/15bOGH16.12.2015

Auch

6 Ob 85/16tOGH30.05.2016

Auch; Beis wie T10

3 Ob 206/16iOGH29.03.2017
10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T20

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/53

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Auch

6 Ob 118/16wOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T20

9 Ob 39/17aOGH25.07.2017

Beis wie T18

8 Ob 54/17zOGH30.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können. (T28)

3 Ob 65/17fOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T20

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20

4 Ob 159/17mOGH09.11.2017

Beis wie T20; Beis wie T3; Beis wie T6

8 Ob 150/17tOGH26.01.2018
4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/23

7 Ob 199/17sOGH20.04.2018

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20

3 Ob 22/18hOGH25.04.2018

Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T29)

5 Ob 91/18wOGH18.07.2018

Beis wie T20

4 Ob 8/18gOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20

9 Ob 65/18aOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T19

9 Ob 88/18hOGH28.11.2018

Beis wie T19; Beis wie T20

10 Ob 99/18hOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T20;

1 Ob 169/20iOGH24.09.2020

Beis wie T14; Beis wie T18

1 Ob 105/20bOGH23.09.2020

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 102/20yOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20

3 Ob 195/20bOGH10.12.2020

Beis wie T19

6 Ob 92/21dOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20

9 Ob 52/21vOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beis wie T26

7 Ob 5/22vOGH16.02.2022

Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20

7 Ob 68/23kOGH30.08.2023

Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T30)

Dokumentnummer

JJR_19600203_OGH0002_0060OB00030_6000000_001