Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben.
1 Ob 25/78 | OGH | 15.12.1978 |
Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1) |
1 Ob 540/86 | OGH | 28.05.1986 |
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2) |
1 Ob 648/86 | OGH | 03.12.1986 |
Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,66 |
1 Ob 653/86 | OGH | 28.01.1987 |
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus. (T3) |
8 Ob 27/87 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4)<br/>Beisatz: Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben. (T5)<br/>Veröff: ZVR 1988/83 S 185 |
7 Ob 506/88 | OGH | 21.01.1988 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus. (T6) <br/>Veröff: JBl 1988,321 |
2 Ob 657/87 | OGH | 15.03.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40). (T7) |
1 Ob 9/90 | OGH | 24.10.1990 |
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8)<br/>Beis wie T5; Veröff: ecolex 1991,454 |
1 Ob 621/95 | OGH | 19.12.1995 |
Verstärkter Senat; Auch; nur T4<br/> Veröff: SZ 68/238 |
2 Ob 2019/96t | OGH | 29.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9) <br/>Veröff: SZ 69/55 |
1 Ob 57/00i | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. (T10) |
1 Ob 64/00v | OGH | 30.01.2001 |
nur T2; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T11)<br/>Veröff: SZ 74/14 |
5 Ob 16/01s | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T12) <br/>Beisatz: Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13) |
9 Ob 129/01p | OGH | 24.10.2001 |
nur T8; Beisatz: Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war. (T14) |
10 Ob 189/02w | OGH | 22.10.2002 |
Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist. (T15) |
2 Ob 88/04m | OGH | 29.04.2004 |
Auch; nur T12; Beis wie T5; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T16) |
6 Ob 83/05g | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T17) |
5 Ob 92/05y | OGH | 20.12.2005 |
Beis wie T14; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T18) |
4 Ob 192/08a | OGH | 24.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T19)<br/>Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T20) |
4 Ob 144/11x | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T22) |
3 Ob 200/11z | OGH | 18.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T19 |
6 Ob 182/12a | OGH | 16.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist. (T23) |
9 Ob 16/13p | OGH | 29.05.2013 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 |
2 Ob 41/13p | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T24) |
7 Ob 114/13k | OGH | 03.07.2013 |
nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T25) |
7 Ob 198/13p | OGH | 10.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. (T26) |
2 Ob 65/14v | OGH | 12.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27) |
10 Ob 70/15i | OGH | 21.03.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T20 |
6 Ob 118/16w | OGH | 07.07.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T20 |
8 Ob 54/17z | OGH | 30.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können. (T28) |
7 Ob 95/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 |
4 Ob 159/17m | OGH | 09.11.2017 |
Beis wie T20; Beis wie T3; Beis wie T6 |
4 Ob 94/17b | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/23 |
7 Ob 199/17s | OGH | 20.04.2018 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 |
3 Ob 22/18h | OGH | 25.04.2018 |
Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T29) |
4 Ob 8/18g | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 |
1 Ob 105/20b | OGH | 23.09.2020 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
6 Ob 102/20y | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20 |
6 Ob 92/21d | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20 |
9 Ob 52/21v | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beis wie T26 |
7 Ob 5/22v | OGH | 16.02.2022 |
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20 |
7 Ob 68/23k | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19600203_OGH0002_0060OB00030_6000000_001