OGH 1Ob57/00i

OGH1Ob57/00i28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Jürgen Amann und Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwälte in Rankweil, wegen S 197.799,30 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 3 R 202/99a, 3 R 203/99y-42, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. September 1999, GZ 9 Cg 16/98g-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil "eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Grund einer während des Verfahrens als Folge einer Umgründung durch Einbringung nach Art III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) eintretenden partiellen Gesamtrechtsnachfolge" fehle. Die Frage, ob die Einbringung eines Betriebs unter Ausnehmung des von diesem Betrieb verbleibenden Liegenschaftsvermögens eine partielle Gesamtrechtsnachfolge darstellte und damit den Parteiwechsel per se rechtfertigte, ist indes nicht entscheidungswesentlich:

Geschäftsführer aller Gesellschaften, die als Vertragspartner der beklagten Partei in Frage kämen, war stets ein und dieselbe Person (S 14 des Ersturteils). In der Verhandlungstagsatzung vom 11. 11. 1998 trat dieser Geschäftsführer namens sämtlicher Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ist, die streitverfangenen Schadenersatzforderungen - soweit sie nicht ohnehin der klagenden Partei zustehen - an die klagende Partei ab und diese erklärte ausdrücklich die Annahme dieser Abtretung (S 7 und 8 des Protokolls vom 11. 11. 1998, S 16 des Ersturteils). Diese Abtretung ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin weder ungenau noch unbestimmt oder undetailliert. Geht man aber - wie die Vorinstanzen - von einer Berechtigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus, dann hätte die Beantwortung der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionswerberin aufgeworfenen, als gemäß § 502 Abs 1 ZPO bedeutsam erachteten Rechtsfrage nur akademische Bedeutung; der Oberste Gerichtshof ist aber nicht dazu berufen, rein rechtstheoretisch bedeutsame Fragen zu lösen.

Das Berufungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, dass die klagende Partei nicht nur Gewährleistungs-, sondern - primär - auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat (S 35 des Urteils der zweiten Instanz). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. Sie sind einwandfrei begründet, und die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Der Umstand, dass in einem Parallelverfahren ausdrücklich Schadenersatzansprüche erhoben wurden und dass die dort klagende Partei darauf hingewiesen hat, im vorliegenden Verfahren würden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, vermag der Beurteilung der hier streitverfangenen Ansprüche keinen Abbruch zu tun.

Verjährung der Schadenersatzansprüche ist keinesfalls eingetreten, selbst wenn man davon ausginge, dass die Schadenersatzforderung durch die klagende Partei erstmals in der Verhandlungstagsatzung vom 11. 11. 1998 geltend gemacht worden wäre und der Anspruchserhebung durch die abtretende Partei keine Unterbrechungswirkung zukäme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die klagende Partei erstmals am 15. 9. 1995 erahnen, dass ein Schaden infolge mangelhafter Arbeitsweise der beklagten Partei eintreten könnte (S 20 und 32 f des Ersturteils), ein Schaden war aber tatsächlich frühestens im Laufe des Jahres 1996 erkennbar (S 21 und 33 des Ersturteils). Nach ständiger Judikatur ist die Erkennbarkeit des Schadens Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1489 mwN), sodass die Schadenersatzansprüche selbst am 11. 11. 1998 jedenfalls noch rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Soweit die beklagte Partei darauf verweist, dass die Rechnungen des ihre Fehlleistungen späterhin sanierenden Unternehmens nicht von der klagenden Partei bezahlt worden seien und deshalb von einem Schaden der klagenden Partei nicht ausgegangen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Geschäftsführer jener Gesellschaft, von welcher die beklagte Partei behauptet, sie habe die Zahlungen geleistet, sämtliche Schadenersatzforderungen jener Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ist, an die klagende Partei abgetreten hat, und somit auch die Forderung auf Rückersatz der Sanierungskosten von dieser Abtretung umfasst ist. Darüber hinaus geht es im vorliegenden Verfahren nicht um Sanierungskosten, sondern ist die Rückzahlung des für mangelhafte (unbrauchbare) Werkleistungen bezahlten Nettowerklohns streitverfangen.

Der Verweis der beklagten Partei auf § 1167 ABGB und das Vorbringen, es sei ihr keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Schadenersatzforderung der klagenden Partei für berechtigt angesehen wurde und daher auf Gewährleistungsansprüche nicht weiter einzugehen ist (siehe auch S 37 des Berufungsurteils). Darüber hinaus ist auf die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz zu verweisen, wonach die beklagte Partei von der Gegenseite vor dem Prozess mehrfach - wenngleich erfolglos - zu einer Bereinigung der Sache aufgefordert wurde (S 36 des Berufungsurteils).

Da somit alle die - von der klagenden Partei behauptete - Gesamtrechtsnachfolge betreffenden Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich sind und damit auch die Frage, welche Vermögensgegenstände in der Einbringungsbilanz vom 30. 6. 1997 enthalten waren, werden von der beklagten Partei keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt.

Die Revision ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte