Artikel III
Umgründungssteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 1, 2, 7, 12, 16, 32 und Anlage 3, BGBl. Nr. 699/1991)
Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
- 7. Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) zustande gekommen sind.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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