OGH 2Ob65/14v

OGH2Ob65/14v12.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mayer Strehn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 590.747,65 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2014, GZ 5 R 211/13f‑95, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107857

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist und der damit allenfalls einhergehenden Erkundigungspflicht besteht ausreichend höchstgerichtliche Judikatur (RIS‑Justiz RS0034327; RS0034603; RS0034366 ua). Deren Anwendung durch das Berufungsgericht auf den konkreten Einzellfall dahingehend, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen den Schäden an den Flachdächern und der mangelhaften Überwachung durch die mit der Bauaufsicht und nicht mit der Errichtung der Dächer beauftragte beklagte Partei erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde und die Verjährungsfrist ihr gegenüber daher erst damit zu laufen begann, ist jedenfalls vertretbar.

2. Die Grundsätze des mit der Höhe der Minderung des gemeinen Werts der geschädigten Sache begrenzten Ersatzes fiktiver Schadensbehebungskosten ‑ wie bei Kraftfahrzeugen ‑ sind nach 1 Ob 620/94 auf Liegenschaften nicht uneingeschränkt zu übertragen. Bei Beschädigung solcher Güter ist ‑ ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert ‑ zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde (vgl 9 Ob 303/99w; 5 Ob 61/11y; RIS‑Justiz RS0053282 [T1]).

Die Rechtsprechung stellt nicht auf starre Prozentsätze als Grenze der Reparaturunwürdigkeit sondern auf die Umstände des Einzelfalls ab (9 Ob 303/99w). Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Der Tunlichkeit der Wiederherstellung dürfen keine engen Grenzen gezogen werden. Ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer den früheren Zustand trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, ist eine unter Abwägung aller Umstände zu treffende Einzelfallbeurteilung (5 Ob 61/11y), die das Berufungsgericht hier mit dem Hinweis, dass der klagenden Partei als Errichterin eines Business-Centers gar keine andere Wahl geblieben sei, als die Dächer ordnungsgemäß, insbesondere dicht, wiederherzustellen, ebenfalls vertretbar gelöst hat.

3. Die behaupteten Mängel und Aktenwidrigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); die geltend gemachte Nichtigkeit wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042981).

Stichworte