Rechtssatz
Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.
2 Ob 552/87 | OGH | 01.09.1987 |
Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn für den Geschädigten als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar waren. (T1) |
5 Ob 562/93 | OGH | 30.08.1994 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge erst durch ein Sachverständigengutachten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T2) |
2 Ob 503/96 | OGH | 25.01.1996 |
Beisatz: Im Falle eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitzt, besteht ein solches Hindernis grundsätzlich nicht, mag auch der Fachmann eine gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. (T3) |
6 Ob 273/98k | OGH | 29.10.1998 |
Beisatz: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. (T4)<br/>Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T5) |
4 Ob 131/00v | OGH | 23.05.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 Ob 285/00w | OGH | 21.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T5: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T6) |
7 Ob 249/01w | OGH | 29.10.2001 |
Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T7) |
5 Ob 182/02d | OGH | 01.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8) |
7 Ob 93/02f | OGH | 09.10.2002 |
Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. (T9)<br/>Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T10) |
10 Ob 23/04m | OGH | 22.03.2005 |
Beisatz: Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. (T11); Veröff: SZ 2005/46 |
7 Ob 204/05h | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zum Beispiel verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T12) |
6 Ob 194/05f | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T13) |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14) |
7 Ob 17/06k | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T15) |
2 Ob 241/06i | OGH | 12.07.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T16) |
8 ObA 56/08f | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T17)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T18) <br/>Beisatz: Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, bei Kenntnis der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus. (T19) |
8 ObA 57/08b | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T17 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T20)<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T21)<br/>Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T22) |
9 ObA 108/08k | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22 |
1 Ob 162/10w | OGH | 23.11.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T23) |
6 Ob 9/11h | OGH | 14.09.2011 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T24) |
4 Ob 144/11x | OGH | 22.11.2011 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T25) |
2 Ob 43/12f | OGH | 29.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang und das Verschulden maßgeblichen Umstände genügen nicht. (T26) |
4 Ob 170/13y | OGH | 19.11.2013 |
Beis wie T2; Beis wie T23; Beis wie T24 |
2 Ob 65/14v | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27) |
9 Ob 32/15v | OGH | 27.08.2015 |
Beisatz: So etwa, wenn der Werkbesteller nicht weiß, dass die Gebrauchsuntauglichkeit auf einen Mangel zurückzuführen ist, den der Unternehmer zu vertreten hat. (T28)<br/> |
6 Ob 85/16t | OGH | 30.05.2016 |
Vgl; Beis wie T26; Beisatz: An ein Fachunternehmen ist im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der maßgeblichen Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen. (T29) |
10 Ob 39/17h | OGH | 18.07.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 68/18p | OGH | 18.07.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T23 |
10 Ob 20/19t | OGH | 07.05.2019 |
Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23 |
5 Ob 114/20f | OGH | 10.12.2020 |
Vgl; Beis wie T29 |
5 Ob 102/21t | OGH | 16.12.2021 |
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T26 |
5 Ob 24/24a | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T23; Beisatz wie T26 |
Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0070OB00518_7600000_002
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