OGH 7Ob518/76; 1Ob682/76 (RS0034603)

OGH7Ob518/76; 1Ob682/7612.3.2024

Rechtssatz

Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.

Normen

ABGB §1489 IIA

7 Ob 518/76OGH12.02.1976
1 Ob 682/76OGH21.09.1976
7 Ob 572/77OGH12.05.1977
7 Ob 627/77OGH03.11.1977
6 Ob 559/80OGH09.04.1980
1 Ob 19/80OGH17.12.1980
4 Ob 512/83OGH22.02.1983
1 Ob 540/86OGH28.05.1986
2 Ob 543/86OGH28.10.1986
2 Ob 552/87OGH01.09.1987

Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn für den Geschädigten als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar waren. (T1)

7 Ob 506/88OGH21.01.1988

Veröff: JBl 1988,321

1 Ob 665/88OGH07.02.1989

Auch

6 Ob 523/89OGH27.04.1989

Beis wie T1

7 Ob 650/89OGH19.10.1989

Beis wie T1

1 Ob 632/90OGH12.09.1990

Veröff: JBl 1991,654

8 Ob 600/93OGH14.07.1994
5 Ob 562/93OGH30.08.1994

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge erst durch ein Sachverständigengutachten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T2)

5 Ob 524/93OGH20.12.1994

Auch

5 Ob 546/94OGH10.10.1995

Veröff: SZ 68/179

2 Ob 503/96OGH25.01.1996

Beisatz: Im Falle eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitzt, besteht ein solches Hindernis grundsätzlich nicht, mag auch der Fachmann eine gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. (T3)

10 Ob 2102/96gOGH23.04.1996

Beis wie T2

9 Ob 319/97wOGH22.10.1997
4 Ob 360/97pOGH24.02.1998

Auch

6 Ob 42/98iOGH23.04.1998

Beis wie T2

6 Ob 273/98kOGH29.10.1998

Beisatz: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. (T4)<br/>Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T5)

9 Ob 91/99vOGH14.04.1999

Beis wie T2

7 Ob 242/99kOGH26.01.2000

Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 131/00vOGH23.05.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 145/00zOGH28.06.2000

Beis wie T2; Beis wie T5

8 Ob 285/00wOGH21.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T5: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T6)

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/14

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001
7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T7)

5 Ob 182/02dOGH01.10.2002

Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8)

9 Ob 231/02iOGH13.11.2002

Beis wie T4

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. (T9)<br/>Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T10)

10 Ob 1/03zOGH29.04.2003

Beis wie T4

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

Beis wie T1

1 Ob 226/04yOGH23.11.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

7 Ob 322/04kOGH26.01.2005

Beis wie T4

10 Ob 23/04mOGH22.03.2005

Beisatz: Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. (T11); Veröff: SZ 2005/46

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zum Beispiel verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T12)

6 Ob 194/05fOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T13)

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)

3 Ob 236/05kOGH26.04.2006

Auch; Beis wie T12; Beis wie T14

7 Ob 17/06kOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T15)

5 Ob 143/07aOGH13.07.2007

Beis wie T1; Beis wie T8

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T16)

8 ObA 56/08fOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T17)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T18) <br/>Beisatz: Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, bei Kenntnis der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus. (T19)

8 ObA 57/08bOGH13.11.2008

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T17 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T20)<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T21)<br/>Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T22)

9 ObA 108/08kOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22

9 ObA 152/08fOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010

Auch; Beis wie T9

7 Ob 96/10hOGH14.07.2010

Beis ähnlich wie T2

1 Ob 162/10wOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T23)

6 Ob 259/10xOGH28.01.2011
6 Ob 9/11hOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T24)

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011
4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T25)

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beis ähnlich wie T23

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Vgl; Beisatz: Bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang und das Verschulden maßgeblichen Umstände genügen nicht. (T26)

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/33

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Beis wie T2; Beis wie T23; Beis wie T24

2 Ob 65/14vOGH12.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27)

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Beis wie T2; Beis wie T23

5 Ob 157/14wOGH23.10.2014

Auch

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015
7 Ob 56/15hOGH10.06.2015

Beis wie T2

9 Ob 32/15vOGH27.08.2015

Beisatz: So etwa, wenn der Werkbesteller nicht weiß, dass die Gebrauchsuntauglichkeit auf einen Mangel zurückzuführen ist, den der Unternehmer zu vertreten hat. (T28)<br/>

6 Ob 85/16tOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T26; Beisatz: An ein Fachunternehmen ist im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der maßgeblichen Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen. (T29)

6 Ob 50/16wOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T26

3 Ob 206/16iOGH29.03.2017

Beis wie T2; Beis wie T23

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Beis wie T23

10 Ob 39/17hOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

3 Ob 65/17fOGH25.10.2017

Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 227/17xOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T26

1 Ob 230/17fOGH27.02.2018
5 Ob 91/18wOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T22

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T23

7 Ob 26/18aOGH26.09.2018

Vgl

10 Ob 20/19tOGH07.05.2019

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23

4 Ob 98/19vOGH13.06.2019
4 Ob 1/20fOGH28.01.2020
1 Ob 102/20mOGH23.09.2020

Auch; Beis wie 29

1 Ob 105/20bOGH23.09.2020

Auch; Beis wie T29

5 Ob 114/20fOGH10.12.2020

Vgl; Beis wie T29

9 Ob 40/21dOGH28.07.2021
5 Ob 42/21vOGH20.10.2021

Beis wie T23

5 Ob 102/21tOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T26

2 Ob 9/22wOGH22.02.2022

Beis wie T29

5 Ob 24/24aOGH12.03.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T23; Beisatz wie T26

Dokumentnummer

JJR_19760212_OGH0002_0070OB00518_7600000_002

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