European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00227.17X.0130.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 1489 ABGB bestimmt für „Entschädigungsklagen“ eine kurze subjektive und eine lange objektive Verjährungsfrist. Richtig ist, dass die subjektive Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Geschädigten von den verjährungsrelevanten Umständen abstellt. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es dabei aber auf die subjektiven Wahrnehmungen, Gedanken und Schlussfolgerungen des Klägers im Zusammenhang mit den Befunden und den geführten Arztgesprächen nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt selbst die auf bloßen Mutmaßungen gegründete subjektive Überzeugung des Geschädigten nicht, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (4 Ob 144/11x mwN; 6 Ob 212/13i; RIS‑Justiz RS0034603 [T26]). Entscheidend ist vielmehr, dass die subjektive Überzeugung auf einer objektiven Grundlage beruht (4 Ob 144/11x). Objektive Anhaltspunkte, aus welchen sich für einen medizinischen Laien schon vor der Erstattung des Gutachtens im Schlichtungsverfahren die inhaltliche Unrichtigkeit des MR‑Befundes aus dem Jahr 2008 ergeben haben könnte, vermag die beklagte Partei jedoch in ihrem Rechtsmittel nicht zu nennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)