Rechtssatz
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung.
13 Os 93/75 | OGH | 19.09.1975 |
Veröff: EvBl 1976/87 S 162 = SSt 46/49 |
10 Os 97/75 | OGH | 14.10.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anlass der heftigen Gemütsbewegung muss so geartet sein, dass auch einem Durchschnittsmenschen, der nicht die in der Tat zum Ausdruck kommende schädliche Gesinnung oder Charaktereigenschaft des Täters aufweist, in dessen Lage ein solcher hochgradiger Affekt zuzubilligen wäre. (T1) |
11 Os 108/76 | OGH | 01.10.1976 |
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13 Os 135/76 | OGH | 24.10.1977 |
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12 Os 166/80 | OGH | 22.01.1981 |
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13 Os 185/81 | OGH | 15.04.1982 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/181 S 578 = RZ 1982/64 S 245 |
11 Os 29/84 | OGH | 21.03.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Anlegung eines objektiv-normativen Maßstab. (T2) |
12 Os 83/85 | OGH | 22.08.1985 |
Beisatz: Dieser objektive Maßstab kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten) der Maßfigur abstellt; für unter dem charakterlichen Niveau der Maßfigur liegende Charaktereigenschaften, die den Affektdurchbruch herbeigeführt oder gefördert haben, haftet sohin auch der geistig primitive Täter. Von diesem entscheidenden Charakterzug (durchschnittliche Rechtstreue) abgesehen, muss sich jedoch die Maßfigur dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alter, körperlichen Eigenschaften, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft etc gleich gedacht werden. Demnach kommt es auf den rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation an - individualisierter objektiver Maßstab. (T3) |
11 Os 50/89 | OGH | 06.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist ua auf eine Maßfigur durchschnittlicher Rechtstreue abzustellen. (T4) |
11 Os 26/94 | OGH | 19.04.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand geraten wäre. (T5) |
14 Os 111/99 | OGH | 21.09.1999 |
Beisatz: Demnach unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber der konkrete Affekt des Täters in seiner ganzen Dimension - einschließlich seiner tatkausalen Heftigkeit - in Relation zum Anlass einer rechtsethischen Bewertung; insoweit muss er sittlich verständlich sein, um privilegierend im Sinne des § 76 StGB zu wirken (Kienapfel BT I4 § 76 RN 29; JBl 1986, 261). (T6) |
14 Os 158/99 | OGH | 14.03.2000 |
Auch; Beisatz: Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein und darf nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften und auch nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T7) Beisatz: Der Wunsch eines Unmündigen zu sterben versetzt einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue nicht in einen psychischen Ausnahmezustand. (T8) |
15 Os 81/02 | OGH | 05.09.2002 |
Auch; Beisatz: Eine allgemeine Begreiflichkeit des hochgradigen Affekts ist nur gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) im Verhältnis zu seinem Anlass auch einem durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, dass dieser sich vorstellen könnte, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. (T9) |
15 Os 150/03 | OGH | 19.02.2004 |
Auch; Beis wie T6 nur: Der Affekt muss in Relation zum Anlass sittlich verständlich sein. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19750919_OGH0002_0130OS00093_7500000_003
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