Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christoph K***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (Pkt 1 des Urteilssatzes) und des Mordes nach § 75 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Juni 2006 in Werndorf
1) mit Gewalt gegen eine Person dem Helmut H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 130 EUR, unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Helmut H***** mit einem Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm fünf Mal in den Oberkörper stach und im vorderen Kehlkopfbereich zweimal normal zur Körperlängsachse in den Hals schnitt, ihn würgte, mehrere Faustschläge versetzte und ihm schließlich in den Hals stach, sowie
2) Helmut H***** getötet, indem er ihn bis zur Bewusstlosigkeit würgte und ihm mit einem Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm im vorderen Kehlkopfbereich zweimal normal zur Körperlängsachse in den Hals schnitt und einmal in den Hals stach.
Die Geschworenen bejahten zunächst die anklagekonform gestellte Hauptfrage I (fortlaufend 1) nach schwerem Raub und ließen folgerichtig die in Richtung §§ 87 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1; 15, 105 Abs 1 sowie § 127 StGB gestellten Eventualfragen I, II, III und IV (fortlaufend 2 bis 5) ebenso unbeantwortet wie die - nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I und der Bejahung einer der Eventualfragen I, II oder III zu beantwortende - Zusatzfrage I (fortlaufende 6) nach Notwehr. Ebenso bejaht wurde die anklagekonforme Hauptfrage II (fortlaufende 7) nach Mord, weshalb die insoweit in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall), Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) und schwere Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) gestellten Eventualfragen V, VI und VII (fortlaufend 8 bis 10) unbeantwortet blieben; die Zusatzfrage II (fortlaufend 11) nach Notwehr wurde verneint.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 6, 10, 11 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die nominell aus § 345 Abs 1 Z 3 StPO gerügte Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers durch den Untersuchungsrichter (ON 5) trotz Widerspruchs der Verteidigerin stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund schon mangels dafür vorausgesetzter, im Übrigen gar nicht behaupteter Nichtigkeit der Vernehmung nicht her.
Soweit der Angeklagte in der trotz seines Widerspruchs vorgenommenen Verlesung seiner Aussagen in der Hauptverhandlung einen Verfahrensfehler (Z 5) deshalb erblickt, weil die Vernehmung durch den Untersuchungsrichter ohne Beisein eines Verteidigers erfolgte und daher ungeachtet der österreichischen Gesetzeslage, nach welcher die Zuziehung eines Verteidigers bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nicht vorgesehen sei, die grundrechtliche Vorschrift des Art 6 Abs 2 (gemeint: Abs 3) lit c MRK verletzt worden sei, derzufolge „das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers bei jeder Einvernahme gewährleistet sein" müsse, ist er zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes aus formellen Gründen nicht legitimiert: Erforderlich hiefür ist nämlich, dass die behauptete Hintansetzung oder unrichtige Anwendung der Verfahrensgrundsätze durch ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis - im kollegialgerichtlichen Verfahren durch einen Beschluss des Senates - erfolgt ist (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 4 mwN). Ein solches Zwischenerkenntnis liegt hier nicht vor. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere auch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. Die Erklärung, mit der Verlesung früherer Protokolle nicht einverstanden zu sein, berechtigt zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 4b).
Der mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 252 Abs 1 StPO wiederum scheidet aus, weil die dort angeführten Verlesungsbeschränkungen sich nur auf amtliche Niederschriften von Zeugenaussagen sowie auf Sachverständigengutachten beziehen, nicht aber auf Protokolle über die Vernehmung des im selben Verfahren Beschuldigten. Deren Verlesung ist nach § 245 Abs 1 StPO dann zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinen früheren Aussagen abweicht oder die Antwort verweigert, wobei selbst eine Verlesung ohne diese Voraussetzungen keine Nichtigkeit begründet.
Der Beschwerde zuwider wurde der Antrag auf „Streichung der Einvernahme" des Zeugen Manfred F***** (S 271/II) vom Schwurgerichtshof abgewiesen (S 275/II), doch legte der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dar, inwieweit die begehrte „Streichung der Einvernahme" einen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321). Die erst im Rechtsmittel zur Antragsbegründung nachgetragenen Argumente sind zufolge des Neuerungsverbotes verspätet und müssen daher unberücksichtigt bleiben (Ratz aaO Rz 325).
Schließlich schlägt auch die - nicht näher begründete - Kritik (Z 5) an der Abweisung der Anträge auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie und der Medizin fehl.
Während durch die Beiziehung eines zusätzlichen psychiatrischen Sachverständigen die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bewiesen werden sollte, thematisierte der Antrag auf Einholung eines weiteren „Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Medizin" die Möglichkeit der Herbeiführung einer tödlichen Luftembolie durch das Eingreifen des Zeugen F*****, welcher das Opfer gebeutelt hatte, bzw die Beifügung des letztlich tödlichen Stiches „im Zuge des Sturzgeschehens aus dem Fahrzeug" durch das Opfer selbst.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein zweiter Sachverständiger nur bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen ist (§§ 118 Abs 2; 125, 126 StPO; vgl Mayerhofer StPO5 § 118 E 66 f). Schwierigkeiten der bezeichneten Art wurden jedoch weder behauptet noch liegen sie nach der Aktenlage vor (vgl S 229 f und 234 ff/II). Ebenso wenig enthalten die Anträge ein substantiiertes Vorbringen, inwieferne die Befunde der bestellten Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder im Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen (§ 126 StPO), also mit Mängeln behaftet sein sollen, die durch die ausführliche mündliche Erörterung der Expertisen in der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden konnten.
Der in der Fragenrüge (Z 6) erhobene Einwand, die durch Bejahung der Hauptfrage I festgestellten Tatsachen erlaubten insbesondere deshalb, weil „die Kausalität zwischen den festgestellten Verletzungshandlungen und der Wegnahme des Bargeldes fehlt", keine Subsumtion unter §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, bedarf angesichts der Formulierung der Schuldfrage, die keinen vernünftigen Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen Gewalteinsatz „unter Verwendung einer Waffe" und der Sachwegnahme zulässt, keiner weiteren Erörterung.
Der Vorwurf fehlerhafter Formulierung der Zusatzfragen I und II nach Notwehr und Notwehrexzess aus asthenischem Affekt oder (nicht rechtfertigender) Bagatellnotwehr deshalb, weil diese Fragen entgegen § 317 (Abs 1) StPO nicht mit ja oder nein beantwortet werden konnten, ist in Wahrheit nicht begründet:
Die nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I nach schwerem Raub und der Bejahung einer der Eventualfragen I, II oder III gestellte Zusatzfrage I blieb infolge der Bejahung der Hauptfrage I unbeantwortet, weshalb eine allenfalls fehlerhafte Formulierung der Zusatzfrage unbeachtlich ist.
Aber auch die Fassung der Zusatzfrage II konnte die Entscheidungsfindung der Geschworenen nicht beirren. Wörtlich lautet die bei Bejahung der Hauptfrage II oder bei (Verneinung dieser Hauptfrage, aber) Bejahung der Eventualfragen V, VI oder VII zu beantwortende Zusatzfrage II wie folgt: Hat sich Christoph K***** bei den in der Hauptfrage II oder den Eventualfragen V oder VI oder VII jeweils bezeichneten Taten aus Furcht oder Angst nur der notwendigen Verteidigung bedient, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit und seine körperliche Unversehrtheit von sich abzuwenden, nämlich dadurch, dass der Taxilenker Helmut H***** auf Christoph K***** mehrfach, mit dem zu Hauptfrage I näher beschriebenen Springmesser, einstach, ihm dadurch mehrfach Stich- und Schnittverletzungen zufügte, ihm einmal in einen Finger der rechten Hand biss und auf ihn einschlug, oder sind die die Tathandlungen des Christoph K***** nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass ihm bloß ein geringer Nachteil drohte und die Verteidigung, insbesondere die Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, Helmut H*****, unangemessen war?
Aus der klaren, rechtsrichtigen und vollständigen schriftlichen Rechtsbelehrung ergibt sich unmissverständlich, dass die Geschworenen das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr schlechthin zu beantworten hatten, welchem Auftrag sie fallbezogen durch die einhellige Verneinung der Frage nachgekommen sind.
Der Fragestellung gemäß hatten sie demnach zu klären, ob sich der Angeklagte nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines rechtswidrigen gegenwärtigen Angriffes auf ein geschütztes Rechtsgut bediente, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass selbst bei Annahme einer Notwehrsituation und Wahl der notwendigen Verteidigung diese dann nicht rechtfertigend wirken könne, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angeklagten durch den Angriff bloß ein geringer Nachteil drohte und die Verteidigung unangemessen war, es sich also um eine nicht rechtfertigende Bagatellabwehr iSd § 3 Abs 1 zweiter Satz StGB handelte, über deren Voraussetzungen die Geschworenen in der schriftlichen Rechtsbelehrung (s insbesondere S 35) korrekt instruiert wurden.
Die in der Verwendung der Konjunktion „oder" gelegene sprachliche Unschärfe, auf welche sich der Beschwerdeeinwand stützt, wird daher durch die dazu erteilte schriftliche Rechtsbelehrung einwandfrei ausgeräumt. Dass die Geschworenen demnach nur eine einzige Frage, nämlich die nach dem Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr, nicht aber zwei gesondert gestellte und durch die Konjunktion „oder" verknüpfte Fragen zu beantworten hatten, wird schließlich auch durch den abschließenden Hinweis der schriftlichen Rechtsbelehrung auf die Konsequenzen der Fragebeantwortung klargestellt. Danach führt die Verneinung der Zusatzfrage II zum Schuldspruch, deren Bejahung aber zum Freispruch (S 51 der Rechtsbelehrung).
Die Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (nämlich „§ 314 StPO") mutmaßt der Nichtigkeitswerber weiters dahin, dass - entgegen in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (S 277 f/II) - die Stellung sowohl einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit iS des § 11 StGB („für den Fall der Bejahung einer Hauptfrage bzw einer Eventualfrage") als auch einer „Zusatzfrage" (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage II) mit dem Wortlaut: „Hat sich Herr K***** zu dem in den Hals des Herrn Helmut H***** versetzten Messerstich in einem allgemein begreiflichen Zustand der tiefgreifenden Erregung hinreißen lassen?" unterblieben sei.
Dem ist entgegenzuhalten: Gemeinsame Voraussetzung für Zusatzfragen und Eventualfragen an die Geschworenen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden (§ 313 StPO) bzw nach denen die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte (§ 314 Abs 1 StPO).
Aus dem Beweisverfahren haben sich indes keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer allenfalls im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hatte bzw in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich zu den Tathandlungen hatte hinreißen lassen. Allein mit selektiver und kontextentkleideter Bezugnahme darauf, dass der gerichtspsychiatrische Sachverständige auf S 33 im schriftlichen Gutachten ON 40 dem Angeklagten „mehrere psychische Krankheitsbilder" zugeordnet habe, sowie der bloßen Behauptung, „dass der Taxifahrer tatsächlich rechtswidrig" nicht angehalten habe, zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht solche Umstände auf, die eine entsprechende Ergänzung des Fragenschemas in Richtung § 11 StGB notwendig gemacht hätten.
Gleiches gilt in Ansehung der (sinngemäß) begehrten Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 76 StGB. Denn nach der im schriftlichen Gutachten des genannten Sachverständigen angesprochenen (bis zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden) Verantwortung des Angeklagten, wonach er wegen eines Streites mit dem Opfer sehr erregt gewesen sei, mag er zwar im Affekt gehandelt haben, doch fehlt es an dessen allgemeiner Begreiflichkeit. Diese läge nur vor, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand allgemein verständlich wäre, dh, wenn sich ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vorstellen könnte, unter den besonderen Umständen des Falles in eine solche Gemütsverfassung zu geraten. Der Affekt muss in Relation zum Anlass sittlich verständlich sein (Fabrizy StGB9 Rz 2; Leukauf/Steininger StGB³ RN 11 f; Moos in WK² Rz 30 ff; alle zu § 76 StGB). Es deuten nun aber weder die Angaben des Angeklagten noch andere Beweisergebnisse auf einen Affekt hin, der allgemein begreiflich wäre. Mangels Aufzeigens eines in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrats, das die Stellung einer Frage nach § 76 StGB indiziert hätte, erweist sich die Rüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 10a) an Hand der gesamten Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Die dazu vorgebrachten Rechtsmitteleinwände beschränken sich einerseits auf die - nicht nachvollziehbare und daher einer Erwiderung nicht zugängliche - Behauptung des Angeklagten, dass seine (im Rahmen der Tatrekonstruktion gemachte) Aussage, er habe dem Opfer in die rechte Halsseite gestochen (S 123 und [richtig:] 157/I), „völlig übergangen" worden sei. Die Frage hinwieder, ob der Angeklagte dem Opfer „nur" vier Stiche (vgl S 43 und 45/I, S 110/I [= Lichtbild] sowie S 439/I) oder - wie im Wahrspruch festgestellt - fünf Stiche in den Brustbereich versetzte, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache und vermag Zweifel am konstatierten Tatgeschehen in seiner Gesamtheit nicht zu erwecken. Dass der gerichtsmedizinische Sachverständige bei Obduktion der Leiche „keine Spuren einer Würgehandlung" am Opfer feststellen konnte, spricht schließlich auch nicht zwingend gegen die - vom Angeklagten selbst mehrmals geschilderten (zB S 106, 108 und 110/I, 143/I sowie S 449 und 455/I) und als „Würgegriff" und „Schwitzkasten" umschriebenen - Angriffshandlungen gegen die Halsregion des Opfers. Die Rechtsrüge („Z 11") geht mit der nicht nachvollziehbaren Behauptung, der Wahrspruch zur Hauptfrage I erlaube - „weil eine unrechtmäßige Bereicherung nicht durch das Zufügen von Gewalt erfolgen kann" - nicht die Subsumtion unter den Tatbestand der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, anders als nach dem Verfahrensrecht geboten nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Nach dem eindeutigen Inhalt des Verdikts hat sich der Angeklagte nämlich durch die Zueignung der mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe weggenommenen 130 EUR (und nicht - wie die Beschwerde gleichsam vermeint - durch „Zufügen von Gewalt") unrechtmäßig bereichert. Schließlich versagt auch die gegen Punkt 2 des Schuldspruches gerichtete Subsumtionsrüge (Z 12), mit der der Beschwerdeführer „mangels Feststellung der Schuldform des Vorsatzes im Wahrspruch" die Unterstellung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 80 StGB anstrebt. Er ignoriert dabei den Sinn des Wahrspruches, nach dem die Geschworenen das vom Gesetzgeber beim Tatbestand des Mordes subintelligierte Vorsatzmerkmal bejaht haben, so dass es auch dieser Rüge an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt (vgl SSt 46/49, RIS-Justiz RS0089093).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wobei es keinen Umstand als mildernd annahm, als erschwerend aber drei einschlägige Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen wertete sowie das grausame und für das Opfer qualvolle Vorgehen.
Mit seiner die Umwandlung der lebenslangen in eine zeitliche Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung vermag der Angeklagte weder die zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründe zu entkräften noch mildernde Umstände aufzuzeigen, welche die begehrte Strafänderung rechtfertigen könnten. Mag auch die Persönlichkeitsentwicklung des Berufungswerbers durch Gewalt und sexuellen Missbrauch sowie durch ein problematisches Verhältnis zu seinem Vater negativ beeinflusst worden sein, und mag auch die - nicht erhebliche - Alkoholisierung zur Tatzeit eine gewisse Enthemmung des - allerdings alkoholgewöhnten - Angeklagten bewirkt haben, so zeigt sich doch, dass diese Umstände für die Begehung der Raub- und Mordtat ebenso wenig eine Rolle spielten wie die behauptete emotionale Belastung, der sich der Berufungswerber seinen Angaben nach durch die Nichtverfolgung seiner Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs einer Tochter seiner Lebensgefährtin ausgesetzt sah. Die Tat erfolgte vielmehr aus niederen Beweggründen, heimtückisch und grausam. Denn heimtückisch handelte der Angeklagte, weil das überraschte Opfer mit einem gefährlichen Angriff nicht rechnete und ihm daher auch nicht ausweichen konnte, grausam aber, weil er ihm, wie aus der Beschreibung des Tötungsgeschehens durch den Gerichtssachverständigen hervorgeht, in nur als gefühllos und unbarmherzig zu bezeichnender Gesinnung Schmerzen und Qualen körperlicher und seelischer Art zufügte, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Bedenkt man ferner, dass die Schuld des Täters, an der sich die Strafbemessung zu orientieren hat, auch durch den Erfolgsunwert der Tat, hier den vorsätzlich herbeigeführten Tod eines Menschen mitbestimmt wird, und Gründe der Spezialprävention schon angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen keine mildere Beurteilung erheischen, erweist sich die lebenslange Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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