Rechtssatz
Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist (es sei denn, dass das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen).
13 Os 93/75 | OGH | 19.09.1975 |
Veröff: SSt 46/49 = EvBl 1976/87 S 162 |
12 Os 120/76 | OGH | 04.10.1976 |
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13 Os 91/81 | OGH | 10.06.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Anführung vorsätzlicher Begehung im Urteilstenor (hier: § 164 StGB). (T1) |
13 Os 23/83 | OGH | 24.03.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Die Schuldform des § 7 Abs 2 StGB wird den qualifizierenden Tatfolgen subintellegiert und bedarf daher, wofern sie in Gesetzeswortlaut (hier § 143 Ende StGB) fehlt, keiner Aufnahme in Frage und Wahrspruch. (T2) Veröff: SSt 54/31 = EvBl 1983/176 S 666 = JBl 1984,98 = RZ 1984/28 S 75 |
11 Os 40/84 | OGH | 11.04.1984 |
Vgl auch; nur: Es sei denn, daß das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen. (T3) |
13 Os 6/86 | OGH | 15.05.1986 |
nur: Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist. (T4) Beisatz: Anders nur, wenn der Tatbestand eine besondere (§ 5 Abs 2 oder 3 StGB) Vorsatzform verlangt. (T5) |
12 Os 122/86 | OGH | 27.11.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme von vom Gesetz subintelligierten Tatbestandsmerkmalen in die betreffende Frage (Schuldfrage) ist grundsätzlich nicht geboten. (T6) |
11 Os 4/88 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Auch der Vorsatz des Bestimmungstäters zu einem Delikt, für das schlichter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, wird vom Gesetz subintellegiert (§ 7 Abs 1 StGB). (T7) |
11 Os 127/89 | OGH | 19.12.1989 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Geschworenen sind im Rahmen der Rechtsbelehrung über die subintelligierte Schuldform zu unterrichten. (T8) |
13 Os 45/00 | OGH | 13.09.2000 |
nur: Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben. (T9)<br/>Beisatz: Dies trifft auch auf im gerichtlichen Nebenstrafrecht enthaltene Verbrechenstatbestände wie § 3g VG zu. (T10) |
11 Os 80/14w | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorsatz nach § 3g VerbotsG. (T12) |
13 Os 121/21z | OGH | 20.04.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 3h VG. (T13) |
14 Os 58/23w | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19750919_OGH0002_0130OS00093_7500000_001
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